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   FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20   

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FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20 (https://dejure.org/2021,21740)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2021 - 1 K 175/20 (https://dejure.org/2021,21740)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 1 K 175/20 (https://dejure.org/2021,21740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78
    Prozessrecht ( FGO ): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren während der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de

    FGO § 78
    Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht außerhalb der gerichtlichen Geschäftsräume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren während der Corona-Pandemie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind hingegen keine Diensträume i. S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 4. Juli 2019, VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 28. November 2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d. h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererklärungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits (BFH, Beschluss vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht in Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 4. Juli 2019, VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Etwas Anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidung des FG Hamburg vom 1. Februar 2021 (4 K 136/20, EFG 2021, 386-389), da dieser ein in wesentlichen, entscheidungserheblichen Aspekten anderer Sachverhalt zugrunde lag.

    In der Zollverwaltung werden jedoch von allen an das Gericht übersandten Sachakten Kopien angefertigt, um einen effektiven Schutz vor dem Verlust oder der Manipulation der Sachakten zu erreichen (vgl. Schoenfeld, EFG 2021, 386).

  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 28. November 2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Die hierdurch entstehenden Unannehmlichkeiten führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Akteneinsicht (BFH, Beschluss vom 28. November 2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377-380, zitiert nach juris Rz. 25).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind hingegen keine Diensträume i. S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 4. Juli 2019, VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht in Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 4. Juli 2019, VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

  • BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05

    Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Wenn auch die funktionale Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO und damit auch für die damit eng zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte nach § 78 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FGO) nicht abschließend geklärt sein dürfte (vgl. die Ausführungen von Stalbold in Gosch, AO/FGO, Stand: 1. März 2018, § 78 Rz. 56 m.w.N.), steht zumindest fest, dass jedenfalls auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1974, VII B 88/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235; vom 20. Oktober 2005, VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41; vom 5. Mai 2017, X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 2 K 770/17

    Akteneinsicht, Akteneinsichtsrecht ab dem 1.1.2018 bei in Papierform geführter

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Ein Beteiligter hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakte, sondern allenfalls dann, wenn er ausnahmsweise substantiiert und nachvollziehbar darlegen kann, weshalb die Überlassung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, um die Prozessführung zu erleichtern (BFH, Beschluss vom 12. Februar 2018, X B 8/18, BFH/NV 2018, 635; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2019, 2 K 770/17, ZD 2020, 662).
  • BFH, 06.09.2019 - III B 38/19

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Insofern ist die Regelung nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren (BFH, Beschluss vom 6. September 2019, III B 38/19, BFH/NV 2020, 91).
  • BFH, 05.05.2017 - X B 36/17

    Aktenkopien

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Wenn auch die funktionale Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO und damit auch für die damit eng zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte nach § 78 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FGO) nicht abschließend geklärt sein dürfte (vgl. die Ausführungen von Stalbold in Gosch, AO/FGO, Stand: 1. März 2018, § 78 Rz. 56 m.w.N.), steht zumindest fest, dass jedenfalls auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1974, VII B 88/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235; vom 20. Oktober 2005, VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41; vom 5. Mai 2017, X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183).
  • BFH, 03.12.1974 - VII B 88/74

    Versagung der Akteneinsicht - Vorsitzender Richter - Beteiligter - Anfechtung -

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Wenn auch die funktionale Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO und damit auch für die damit eng zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte nach § 78 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FGO) nicht abschließend geklärt sein dürfte (vgl. die Ausführungen von Stalbold in Gosch, AO/FGO, Stand: 1. März 2018, § 78 Rz. 56 m.w.N.), steht zumindest fest, dass jedenfalls auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1974, VII B 88/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235; vom 20. Oktober 2005, VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41; vom 5. Mai 2017, X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183).
  • BFH, 12.02.2018 - X B 8/18

    Aktenkopien - Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20
    Ein Beteiligter hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakte, sondern allenfalls dann, wenn er ausnahmsweise substantiiert und nachvollziehbar darlegen kann, weshalb die Überlassung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, um die Prozessführung zu erleichtern (BFH, Beschluss vom 12. Februar 2018, X B 8/18, BFH/NV 2018, 635; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2019, 2 K 770/17, ZD 2020, 662).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 18.05.2021 - 1 K 175/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21

    Umfang und Ort der Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet der Senat in Besetzung mit drei Berufsrichtern (FG Hamburg Beschluss vom 18. Mai 2021 1 K 175/20, juris; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 242. Lfg., § 78 FGO, Rz. 137 und 143; Hollatz in FGO-eKommentar, Stand 01. Januar 2018, § 78, Rz. 16) ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter am Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO).

    Hierbei wiederum ist im Hinblick auf den Umfang der Akten zu berücksichtigen, zu welchem Teil die vorgelegten Akten aus Unterlagen bestehen, die der Antragstellerin bereits bekannt sind (BFH-Beschluss vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787; FG Hamburg Beschluss vom 18. Mai 2021 1 K 175/20, juris), nämlich Steuererklärungen, Erklärungen zu gesonderten Feststellungen nach dem KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wie auch des vortragsfähigen Gewerbeverlusts, angefochtene Verwaltungsakte, diesen vorangegangenen Verwaltungsakte, von der Antragstellerin beim Antragsgegner eingereichten Unterlagen (z.B. auch Jahresabschlüsse) und Schriftsätze, Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin, Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen, Prüfungsanordnungen und der Prüfungsbericht samt Anlagen zu diesem.

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