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   FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13   

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https://dejure.org/2014,39438
FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13 (https://dejure.org/2014,39438)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2014 - 4 K 195/13 (https://dejure.org/2014,39438)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2014 - 4 K 195/13 (https://dejure.org/2014,39438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnergieStG § 60 Abs. 1; InsO § 28 Abs. 1
    Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10

    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13
    Dazu gehört die Anmeldung der ausstehenden Forderung zur Insolvenztabelle (BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist jedoch entscheidend, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durchgängig "rechtzeitig" im Sinne der Vorschrift erfolgt (konkret zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle: BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO zwar nicht um eine Notfrist oder Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung zu einem Verlust von Ansprüchen führen könnte, doch sind Nachteile durch eine verspätete Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle nicht auszuschließen; derjenige, der seine Forderung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter Beachtung der nach § 28 Abs. 1 InsO und § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO vom Insolvenzgericht bestimmten Termin anmeldet, verschafft sich eine günstigere Ausgangsposition zur Realisierung seiner Forderung gegenüber demjenigen, der diese Termine ungenutzt verstreichen lässt und seine Forderung erst Monate später zur Tabelle anmeldet, wobei die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von verspätet angemeldeten Forderungen in analoger Anwendung von § 192 InsO daran nichts ändert (BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Ein Mineralölhändler genügt nur dann seiner Pflicht zur rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung seines Anspruchs, wenn er die ausstehenden Forderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens im Prüfungstermin, zur Insolvenztabelle anmeldet (BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Dies muss auch angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2011 (VII R 11/10) zur Frist für die Forderungsanmeldung im für den Streitfall erheblichen Zeitraum noch nicht bekannt war, jedenfalls für den Fall gelten, dass die Forderungsanmeldung - wie hier - erst über ein Jahr nach Ablauf der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt ist und die Klägerin es unterlassen hat, sich zu vergewissern, ob ihre Forderungsanmeldung vom Mai 2008 auch tatsächlich eingegangen ist.

  • FG Hamburg, 05.03.2009 - 3 K 175/08

    Zugangszeitpunkt einer nach einem Verböserungshinweis des Finanzamtes erfolgten

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13
    Die Absendung eines Schreibens begründet im Übrigen keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis, sie reicht auch als alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens (FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, 3 K 175/08 im Zusammenhang mit dem Beweis des Zugangs einer Einspruchsrücknahme, vgl. auch FG Köln, Urteil vom 21.03.2013, 7 K 845/10).
  • FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 845/10

    Formelle Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13
    Die Absendung eines Schreibens begründet im Übrigen keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis, sie reicht auch als alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens (FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, 3 K 175/08 im Zusammenhang mit dem Beweis des Zugangs einer Einspruchsrücknahme, vgl. auch FG Köln, Urteil vom 21.03.2013, 7 K 845/10).
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13
    Ob diese Handlungen letztlich zum Erfolg, das heißt zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderung führen, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 17.12.1998, VII R 148/97).
  • BFH, 21.09.2007 - IX B 79/07

    Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs trägt der Einspruchsführer

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13
    So hat der Bundesfinanzhof etwa entschieden, dass der Einspruchsführer den Nachweis des Zugangs seines Einspruchsschreibens beim Finanzamt erbringen muss und er insoweit die Feststellungslast trägt (BFH, Beschluss vom 21.09.2007, IX B 79/07).
  • BFH, 15.09.2015 - VII B 164/14

    Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer wegen Forderungsausfalls setzt

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. September 2014  4 K 195/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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