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   FG Hamburg, 19.06.1990 - II 141/88   

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FG Hamburg, 19.06.1990 - II 141/88 (https://dejure.org/1990,23537)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.1990 - II 141/88 (https://dejure.org/1990,23537)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 1990 - II 141/88 (https://dejure.org/1990,23537)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 131
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14

    Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung

    Auch habe das FG Hamburg mit Urteil vom 19.06.1990 II 141/88 (EFG 1991, 131) entschieden, dass die Anzeigepflicht auch dann entfalle, wenn das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser sich zwar nicht aus der von einem deutschen Gericht eröffneten Verfügung von Todes wegen selbst ergibt, sondern aus anderen Umständen, z. B. einer erfolgten Anzeige des Standesamtes nach § 9 ErbStDV.

    Soweit der Kläger auf das Urteil des FG Hamburg vom 19.06.1990 II 141/88 (EFG 1991, 131) verweist mit der Begründung, ausreichend für das Entfallen der Anzeigepflicht sei auch die Kenntnis des Finanzamts aus einer erfolgten Anzeige des Standesamtes nach § 9 ErbStDV, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

  • BFH, 17.02.1993 - II R 83/90

    Steuererklärungspflicht auch dann "auf Grund gesetzlicher Vorschrift", wenn sie -

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 131 veröffentlicht.

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beruht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht nur dann "auf Gesetz", wenn sich die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung "unmittelbar" aus Gesetz oder Rechtsverordnung, d. h. "allein" aus objektiver gesetzlicher Grundlage unabhängig vom Verhalten der Finanzbehörde ergibt (so: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 170 AO 1977 Tz. 2 a; Orlopp in Klein/Orlopp, Abgabenordnung, Kommentar, 4. Aufl., 1989, § 170 Anm. 3 a; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 1990, § 170 Anm. 3; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 170 Rdnr. 24; Moench, Erbschaftsteuer, Kommentar, 6. Aufl., 1991, § 9 Rdnr. 53 a, am Ende; Kapp, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 31 Anm. 4; Schwarz/Frotscher, Abgabenordnung, Kommentar, § 170 Rdnr. 3; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1987 III K 301/85, EFG 1988, 278; Urteil des FG Hamburg vom 19. Juni 1990 II 141/88, EFG 1991, 131), sondern auch dann, wenn das Steuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne eines Vorbehaltes oder einer Bedingung an eine Konkretisierungshandlung (Auswahlermessen) des FA, nämlich die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch die Finanzbehörde knüpft (so: BFH-Entscheidungen vom 24. Juli 1990 IX B 138/89, BFH/NV 1991, 159, unter Abschn. I. 2., und vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, 414; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., 9. Aufl., § 149 Anm. 22; Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Anh. I Tz. 28; Sosnitza in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1990, 171 ff.).

  • BFH, 05.11.1992 - II R 25/89

    Pflicht zur Abgabe einer (Erbschaft-)Steuer-Erklärung

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beruht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht nur dann auf Gesetz, wenn sich die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung unmittelbar aus Gesetz oder Rechtsverordnung, d.h. allein aus objektiver gesetzlicher Grundlage unabhängig vom Verhalten der Finanzbehörde ergibt (so: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 170 AO 1977 Tz. 2a; Orlopp in Klein/Orlopp, Abgabenordnung, Kommentar, 4. Aufl. 1989, § 170 Anm. 3a; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. 1990, § 170 Anm. 3; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 170 Rdnr. 24; Moench, Erbschaftsteuer, Kommentar, 6. Aufl. 1991, § 9 Rndr.53a, am Ende; Kapp, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 31 Anm. 4; Schwarz/Frotscher, Abgabenordnung, Kommentar, § 170 Rdnr. 3; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1987 III K 301/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 278; Urteil des FG Hamburg vom 19. Juni 1990 II 141/88, EFG 1991, 131), sondern auch dann, wenn das Steuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne eines Vorbehaltes oder einer Bedingung an eine Konkretisierungshandlung (Auswahlermessen) des FA, nämlich die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch die Finanzbehörde knüpft (so: BFH-Entscheidungen vom 24. Juli 1990 IX B 138/89, BFH/NV 1991, 159 unter Abschn. I.2., und vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, 414; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., 9. Aufl., § 149 Anm. 22; Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Anh. I Tz. 28; Sosnitza in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1990, 171ff.).
  • FG Niedersachsen, 14.02.1996 - III 656/89

    Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids; Eintritt von

    In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 19. Juni 1990 II 141/88, EFG 1991, S. 131) entschieden, daß ein Wegfall der Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 1 ErbStG nach § 30 Abs. 3 ErbStG bereits dann angenommen werden kann, wenn das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser sich nicht aus der von einem deutschen Gericht eröffneten Verfügung von Todes wegen selbst ergibt, sondern aus anderen Umständen, etwa einer erfolgten Anzeige des Standesamtes nach § 9 ErbStDV (vgl. hierzu auch Urteil des BFH vom 17. Febr. 1993 II R 83/90, BStBl II 1.993, 580, das das Urteil des FG Hamburg aus anderen, den vorliegenden Streitfall nicht betreffenden Gründen aufgehoben hat; die Entscheidung des FG Hamburg begrüßend, wenn auch kritisch zur Begründung: Meincke, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, § 30 Tz. 8).
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