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   FG Hamburg, 19.06.2013 - 2 K 350/12   

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https://dejure.org/2013,19879
FG Hamburg, 19.06.2013 - 2 K 350/12 (https://dejure.org/2013,19879)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2013 - 2 K 350/12 (https://dejure.org/2013,19879)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 2 K 350/12 (https://dejure.org/2013,19879)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Nr 3 KStG 2002, § 17 KStG 2002, § 296 Abs 1 AktG, § 297 Abs 3 AktG, § 141 BGB
    Körperschaftsteuergesetz: Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer Organschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuergesetz : Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer Organschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuergesetz: Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer Organschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer Organschaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.04.1995 - I R 156/93

    Ergebnisabführungsvertrag

    Auszug aus FG Hamburg, 19.06.2013 - 2 K 350/12
    Tatsächlich durchgeführt wird ein EAV i. S. von § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird, also die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich vertragsgemäß an den Organträger abgeführt werden (vgl. z. B. Bundesfinanzhof (BFH) vom 05. April 1995 I R 156/93, BB 1995, 1626).
  • OLG München, 21.03.2011 - 31 Wx 80/11

    Handelsregisterverfahren: Eintragung der Beendigung eines Beherrschungs- und

    Auszug aus FG Hamburg, 19.06.2013 - 2 K 350/12
    Nach allgemeiner Ansicht kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (z. B. Oberlandesgericht München vom 21. März 2011 31 Wx 80/11, DB 2011, 927 m. w. N.).
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