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   FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13   

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FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13 (https://dejure.org/2014,49804)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2014 - 4 K 49/13 (https://dejure.org/2014,49804)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - 4 K 49/13 (https://dejure.org/2014,49804)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 42 ZK, Art 50 ZK, Art 51 Abs 1 ZK, Art 52 ZK, Art 203 ZK
    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender Verwahrung durch nicht genehmigte Probeentnahme und Vermischen mit im Zollverfahren der aktiven Veredlung befindlichen Waren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrecht-Einfuhrabgaben: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender Verwahrung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht-Einfuhrabgaben: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender Verwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02; Beschluss vom 12.07.1999, VII B 2/99, jeweils in: juris).

    Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, in: juris).

    Die Ermessensentscheidung muss spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, in: juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2002, 4 K 4166/01 VTa, in: juris).

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02; Beschluss vom 12.07.1999, VII B 2/99, jeweils in: juris).
  • BFH, 29.01.1985 - VII R 115/82
    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Eine Begründung erübrigt sich jedoch, soweit ausnahmsweise im Einzelfall die Gründe für eine Inanspruchnahme klar auf der Hand liegen, was insbesondere bei einer Vorprägung der Ermessensentscheidung der Fall ist, beispielsweise bei der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten als eines von mehreren Gesamtschuldnern wegen Entziehens von Waren aus dem Versandverfahren wegen dessen besonderer Garantenstellung (Witte, a. a. O., Art. 213 Rn. 6 m. w. N. aus der Rspr.; zur Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten aus dem Versandverfahren: BFH, Urteil vom 26.08.1997, VII R 82/96; Beschluss vom 13.03.1997, VII R 65/96; Urteil vom 29.01.1985, VII R 115/82, jeweils in: juris).
  • BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95

    Abgrenzung zwischen Fruchtsäften und Lebensmittelzubereitungen - Getränke im

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Es fehlt insoweit bereits an einem Irrtum der Zollbehörde in Form eines aktiven, auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführenden Irrtums (zu dem grundsätzlich zu verlangenden Erfordernis eines aktiven Irrtums im Zusammenhang mit der im Anwendungsbereich des Art. 220 Abs. 2 ZK in Zusammenschau mit Art. 220 Abs. 1, Art. 218 Abs. 1 ZK regelmäßig erforderlichen Prüfung einer Zollanmeldung vgl. EuGH, Urteile vom 18.10.2007, Rs.: C-173/06, und vom 14.11.2002, Rs.: C-251/00, BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 37/10, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, jeweils in: juris, m. w. N.; zu den - im hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar gegebenen - sonstigen ausnahmsweise bejahten Fallgestaltungen eines rechtserheblichen Irrtums der Zollbehörden, beispielsweise bei antrags- und anmeldungsgemäßer Abfertigung von so genannten nicht befundgerechten Zollanmeldungen unter Hinzutreten eines vertrauensbegründenden Verhaltens der Zollstelle, beispielsweise einer langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.1993, Rs.: C-250/91, und vom 22.10.1987, Rs.: 314/85; BFH, Urteile vom 15.10.1991, VII R 27/91, 07.09.1993, VII R 128/92, und vom 04.07.1996, VII R 75/95, jeweils in: juris).
  • BFH, 17.03.2009 - VII R 17/07

    Entziehung aus zollamtlicher Überwachung bei fehlerhafter elektronischer

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Ein nicht von den Zollbehörden zugelassener Ortswechsel führt daher regelmäßig zur Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK (vgl. BFH, Beschluss vom 17.03.2009, VII R 17/07, in: juris, dort: Rn. 26; Kock, a. a. O., Art. 51 ZK Rn. 10; Rogmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 226. Ergänzungslieferung 03/2014, Band XIV, Art. 50-53 ZK Rn. 38).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2002 - 4 K 4166/01

    Einfuhr; Zigaretten; Gestellungspflicht; Verbringen; Auswahlermessen;

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Die Ermessensentscheidung muss spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, in: juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2002, 4 K 4166/01 VTa, in: juris).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 82/96
    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Eine Begründung erübrigt sich jedoch, soweit ausnahmsweise im Einzelfall die Gründe für eine Inanspruchnahme klar auf der Hand liegen, was insbesondere bei einer Vorprägung der Ermessensentscheidung der Fall ist, beispielsweise bei der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten als eines von mehreren Gesamtschuldnern wegen Entziehens von Waren aus dem Versandverfahren wegen dessen besonderer Garantenstellung (Witte, a. a. O., Art. 213 Rn. 6 m. w. N. aus der Rspr.; zur Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten aus dem Versandverfahren: BFH, Urteil vom 26.08.1997, VII R 82/96; Beschluss vom 13.03.1997, VII R 65/96; Urteil vom 29.01.1985, VII R 115/82, jeweils in: juris).
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - 11 K 319/05

    Erhebung von Zoll für einen in der Schweiz reparierten Ferrari vom wegen Ablaufs

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Da das ursprüngliche Ermessen - eine Zollschuldnerschaft der A unterstellt - auch nicht derart eingeschränkt gewesen ist, dass jede andere Entscheidung als die Inanspruchnahme der A rechtsfehlerhaft gewesen wäre, vielmehr, wie ausgeführt, gerade die Klägerin vorrangig vor der A in Anspruch zu nehmen ist, kann offen bleiben, ob im gegenteiligen Fall eine Inanspruchnahme der Klägerin möglicherweise wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben rechtsfehlerhaft wäre (so wohl FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2008, 11 K 319/05, in: juris, dort: Rn. 52) oder dies gleichwohl im Rahmen der Abgabenfestsetzung unbeachtlich bleiben müsste und die Klägerin vielmehr auf die Geltendmachung eines solchen Umstandes im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach Art. 239 ZK zu verweisen wäre (so BFH, Beschluss vom 09.09.2009, VII B 11/09, in: juris, dort: Rn. 8 f.).
  • BFH, 21.06.2010 - VII R 36/08

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch Ausstellen eines

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-66/99, in: juris; BFH, Urteile vom 21.06.2010, VII R 36/08, und vom 07.12.2004, VII R 21/04; Beschluss vom 29.10.2007, VII B 352/06, jeweils in: juris, m. w. N.).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
    Es fehlt insoweit bereits an einem Irrtum der Zollbehörde in Form eines aktiven, auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführenden Irrtums (zu dem grundsätzlich zu verlangenden Erfordernis eines aktiven Irrtums im Zusammenhang mit der im Anwendungsbereich des Art. 220 Abs. 2 ZK in Zusammenschau mit Art. 220 Abs. 1, Art. 218 Abs. 1 ZK regelmäßig erforderlichen Prüfung einer Zollanmeldung vgl. EuGH, Urteile vom 18.10.2007, Rs.: C-173/06, und vom 14.11.2002, Rs.: C-251/00, BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 37/10, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, jeweils in: juris, m. w. N.; zu den - im hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar gegebenen - sonstigen ausnahmsweise bejahten Fallgestaltungen eines rechtserheblichen Irrtums der Zollbehörden, beispielsweise bei antrags- und anmeldungsgemäßer Abfertigung von so genannten nicht befundgerechten Zollanmeldungen unter Hinzutreten eines vertrauensbegründenden Verhaltens der Zollstelle, beispielsweise einer langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.1993, Rs.: C-250/91, und vom 22.10.1987, Rs.: 314/85; BFH, Urteile vom 15.10.1991, VII R 27/91, 07.09.1993, VII R 128/92, und vom 04.07.1996, VII R 75/95, jeweils in: juris).
  • FG Düsseldorf, 29.03.2000 - 4 K 1368/97

    Verwahrung; Erhaltung; Werterhöhung; Außengebiet; Zollschuld; Einfuhrabgaben -

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 21/04

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

  • BFH, 29.10.2007 - VII B 352/06

    Entstehung der Zollschuld durch Entziehen; Entstehung von Einfuhrabgaben

  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

  • BFH, 09.09.2009 - VII B 11/09

    Zoll - Festsetzung der Einfuhrabgaben gegen Gesamtschuldner - Ermessen -

  • BFH, 15.10.1991 - VII R 27/91

    Vorausetzungen für die Abstandnahme von der Nacherhebung einer Zollnachforderung

  • BFH, 07.09.1993 - VII R 128/92

    Erkennbarkeit eines Tarifierungsirrtums

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 37/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 -

  • BFH, 13.03.1997 - VII R 65/96

    Wiedergestellung von Versandgut

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

    Ähnlich wie beim Hauptverpflichteten als Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist das Verhältnis zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollbehörde dadurch gekennzeichnet, dass ihm die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren anvertraut werden und er als Gegenleistung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens - hier: die vorübergehende Verwahrung mit dem Ziel, die verwahrten Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, vgl. Art. 48 Zollkodex - übernimmt (FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 4 K 49/13, TranspR 2015, 460).
  • FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14

    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen der Entziehung von Fahrzeugen

    Bereits das Finanzgericht Hamburg habe in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2014 (Az. 4 K 49/13) festgestellt, dass ähnlich wie beim Hauptverpflichteten als Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens das Verhältnis zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollbehörde dadurch gekennzeichnet sei, dass ihm die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren anvertraut worden seien und er als Gegenleistung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens - die vorübergehende Verwahrung mit dem Ziel, die verwahrten Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen - übernehme.
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