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   FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16   

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FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16 (https://dejure.org/2017,54912)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 (https://dejure.org/2017,54912)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 2 K 277/16 (https://dejure.org/2017,54912)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tonnagesteuer: Kein steuerneutraler Übergang der Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer hat keinen Erfolg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tonnagesteuer: Unterschiedsbeträge gehen beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft nicht steuerneutral auf neue Gesellschafter über - FG Hamburg verwirft Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gestaltungsmodell bei Tonnagesteuer nicht erfolgreich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 655
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Dies ist Folge des in sich geschlossenen Systems der vom Gesetzgeber als Privilegierung vorgesehenen Tonnagebesteuerung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878; vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583; FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 3 K 38/09, juris).

    Hinzu kommt, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags bei der Gewinnfeststellung als Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19 Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878).

    Dieser Bescheid hat als Grundlagenbescheid eine Bindungswirkung in Bezug auf die personelle Zurechnung des Anteils an den Unterschiedsbeträgen (vgl. BFH-Urteil vom 19 Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878).

  • BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877, und vom 28. September 1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, DStR 2017, 2653).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BStBl II 2010, 182; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, DStR 2017, 2653).

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Dies ist Folge des in sich geschlossenen Systems der vom Gesetzgeber als Privilegierung vorgesehenen Tonnagebesteuerung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878; vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583; FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 3 K 38/09, juris).
  • FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17

    Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Hierfür bedarf es weiterer Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führen, wie in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegt (vgl. FG Hamburg Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504; nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, BFH/NV 2017, 320; FG Bremen Urteil vom 23. März 2017 3 K 2/17 (1), juris).
  • BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Hierfür bedarf es weiterer Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führen, wie in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegt (vgl. FG Hamburg Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504; nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, BFH/NV 2017, 320; FG Bremen Urteil vom 23. März 2017 3 K 2/17 (1), juris).
  • FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09

    Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten,

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Dies ist Folge des in sich geschlossenen Systems der vom Gesetzgeber als Privilegierung vorgesehenen Tonnagebesteuerung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878; vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583; FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 3 K 38/09, juris).
  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 152/15

    Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei Auflösung des

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Hierfür bedarf es weiterer Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führen, wie in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegt (vgl. FG Hamburg Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504; nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, BFH/NV 2017, 320; FG Bremen Urteil vom 23. März 2017 3 K 2/17 (1), juris).
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 34/93

    Betriebsverpächter als wirtschaftlicher Eigentümer des Kommanditanteils

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877, und vom 28. September 1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, DStR 2017, 2653).
  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BStBl II 2010, 182; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, DStR 2017, 2653).
  • BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84

    Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

    Auszug aus FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
    Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877, und vom 28. September 1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, DStR 2017, 2653).
  • BFH, 12.02.2004 - IV R 70/02

    Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Zur Begründung führte sie aus, dass der Unterschiedsbetrag ausweislich des Urteils des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 infolge der unentgeltlichen Übertragungen bereits bei den Schenkern in früheren Feststellungszeiträumen hätte aufgelöst werden müssen.

    Es sei dem Gesetzgeber nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 und der nachfolgenden Rechtsprechung des BFH nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung über nahezu 16 Jahre einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen habe.

    Es entschied mit Urteil vom 19.12.2017 - 2 K 277/16, dass jedes Ausscheiden eines Gesellschafters zur Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags (§ 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG) nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG führe.

    Soweit ersichtlich, hat die Finanzgerichtsbarkeit erstmals mit dem Urteil des 2. Senats des FG Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 über die Streitfrage --und zwar abweichend von der Verwaltungsauffassung-- entschieden.

    Danach ist es unerheblich, dass sich die Klägerin erst nach Ergehen des Urteils des FG Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 gegen die erfolgte Auflösung und Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags zur Wehr gesetzt hat.

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 aufgehoben, soweit es die Klage der Kläger abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 wies es die Klagen der Kläger als unbegründet ab.

  • FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 247/16

    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrages (§ 5a Abs. 4 EStG) bei Tod

    Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen (Bestätigung von FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 2 K 277/16).

    Nunmehr trägt sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2017 (Az. 2 K 277/16) vor, dass der Unterschiedsbetrag aufgrund des Erbanfalls im Jahre 2004 bzw. der schenkweisen Übertragung im Jahre 2007 aufzulösen gewesen wäre, jedenfalls im Streitjahr kein aufzulösender Unterschiedsbetrag mehr vorhanden gewesen sei.

    cc) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (Az. 2 K 277/16; Rev. beim BFH anhängig, Az. IV R 4/18) entschieden, dass sowohl bei der Übertragung des Kommanditanteils gemäß § 24 UmwStG als auch bei der schenkweisen Übertragung ein Fall des Ausscheidens im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG vorliegt (zustimmend Gosch/Schindler, Kirchhof, 18. Auflage 2019, § 5a EStG Rn. 21b a.E.; Barche, in Hermann/Heuer/Raupach, § 5a EStG Anm. 73 (April 2018)).

    Nach Ansicht des Senats ergibt sich weder aus der Gesetzgebungsgeschichte ein Anhaltspunkt für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung der Vorschrift noch führen Sinn und Zweck der Ermittlung und Festhaltung des Unterschiedsbetrags zu einer teleologischen Reduktion des Wortlauts von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (vgl. ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, Rz. 57 ff.).

    Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Einführung des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aber keine besonderen Vorschriften zur Anpassung des Feststellungsbescheids über den Unterschiedsbetrag vorgesehen (s. a. Schindler, Anmerkung zu FG Hamburg, Urteil v. 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, EFG 2018, 658).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 58/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Zur Begründung führte er aus, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 in einem sehr viel früheren Veranlagungszeitraum hätte versteuert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt der Übertragung der Mitunternehmeranteile durch den Vater im VZ 2004 bzw. durch die Mutter im VZ 2007.

    (bb) Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 , geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten ( § 6 Abs. 3 EStG , § 24 UmwStG ) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2016 ohne Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für ihn erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 .

    Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt war, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung jahrelang einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 42/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Zur Begründung führte er aus, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 in einem sehr viel früheren Veranlagungszeitraum hätte versteuert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt der Übertragung der Mitunternehmeranteile durch den Vater im VZ 2004 bzw. durch die Mutter im VZ 2007.

    (bb) Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 , geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten ( § 6 Abs. 3 EStG , § 24 UmwStG ) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2016 ohne Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für ihn erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 .

    Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt war, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung jahrelang einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 59/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Zur Begründung führte er aus, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 in einem sehr viel früheren Veranlagungszeitraum hätte versteuert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt der Übertragung der Mitunternehmeranteile durch den Vater im VZ 2004 bzw. durch die Mutter im VZ 2007.

    (bb) Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 , geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten ( § 6 Abs. 3 EStG , § 24 UmwStG ) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2016 ohne Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für ihn erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 .

    Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt war, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung jahrelang einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Zur Begründung führte er aus, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 in einem sehr viel früheren VZ hätte versteuert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt des Übergangs der Mitunternehmeranteile durch den Vater im VZ 2004 bzw. durch die Mutter im VZ 2007.

    (bb) Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 , geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten ( § 6 Abs. 3 EStG , § 24 UmwStG ) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2016 ohne Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für ihn erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 .

    Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt war, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung jahrelang einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Zur Begründung führte er aus, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 in einem sehr viel früheren Veranlagungszeitraum hätte versteuert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt der Übertragung der Mitunternehmeranteile durch den Vater im VZ 2004 bzw. durch die Mutter im VZ 2007.

    (bb) Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 , geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten ( § 6 Abs. 3 EStG , § 24 UmwStG ) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2016 ohne Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für ihn erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 .

    Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt war, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung jahrelang einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 46/21

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer

    Zur Begründung führte sie aus, dass der Unterschiedsbetrag ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, welches sich mit einer einschränkenden Auslegung des Begriffs "Ausscheiden" in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG beschäftigte, bereits durch den die Anteile übertragenden Vater in 2005 hätte versteuert werden müssen.

    Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16 (EFG 2018, 655-658), geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16, a.a.O) hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2012 ohne Berücksichtigung des auf sie entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für die Klägerin erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16, a.a.O.).

    Im Ergebnis ist der Senat der Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16, a.a.O) und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt ist, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung über nahezu 16 Jahre einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 57/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Zur Begründung führte er aus, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 in einem sehr viel früheren VZ hätte versteuert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt des Übergangs der Mitunternehmeranteile durch den Vater im VZ 2004 bzw. durch die Mutter im VZ 2007.

    (bb) Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 , geht der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten ( § 6 Abs. 3 EStG , § 24 UmwStG ) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters über.

    Bis zum Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 hatte sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem Begriff des Ausscheidens i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auseinandergesetzt.

    Die Idee, eine Änderung des Feststellungsbescheides 2016 ohne Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrages zu beantragen, ergab sich für ihn erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 .

    Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht verwehrt war, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung jahrelang einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.04.2022

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

  • FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19

    Tonnagesteuer - Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags i.S.v. § 5a Abs. 4 Satz 1

  • FG Hamburg, 08.01.2020 - 6 V 270/19

    Aufhebung der Vollziehung: Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

  • FG Hamburg, 14.06.2022 - 2 K 89/21

    Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 AO

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18

    Tonnagesteuer: Auflösung des sogenannten Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 S.

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