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   FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15   

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FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15 (https://dejure.org/2019,16258)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 4 K 227/15 (https://dejure.org/2019,16258)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2019 - 4 K 227/15 (https://dejure.org/2019,16258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energiesteuerrecht: Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Entlastung von Energiesteuer für Erdgas; Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-529/14

    YARA Brunsbüttel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Im Anschluss an den Beschluss des EuGH vom 17.12.2015 (C-529/14) stellt die Verwendung von Erdgas zum einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich RL 2003/96/EG (Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke) dar.

    Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 17.12.2015 (C-529/14) erkannt:.

    Nur unter diesen Voraussetzungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden mineralogischen Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 4, 5. Anstrich RL 2003/96/EG - sind die Mitgliedstaaten befugt, Energieerzeugnisse nicht zu besteuern (vgl. auch EuGH, Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, in: juris, Rn. 30).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17.12.2015 (C-529/14) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats unter Verweis auf sein Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) zur Auslegung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich RL 2003/96/EG ausgeführt, dass ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, zweierlei Verwendungszweck haben könne, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden könne, hingegen zweierlei Verwendungszweck eines Energieerzeugnisses ausgeschlossen sei, wenn das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis sei, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet werde (Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, in: juris, Rnrn. 24 f.).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern - in seiner Funktion als Energiequelle - selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, indem es auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12; Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, jeweils in: juris, vgl. ferner zur hypothetischen Betrachtung und Verneinung eines zweierlei Verwendungszwecks eines durch ein Energieerzeugnis angetriebenen Winderzeugers, bei dem das Energieerzeugnis allein zum Betrieb von Motoren verwendet wird, die zur Verdichtung der Umgebungsluft notwendig sind, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird: EuGH, Urteil vom 07.09.2017, C-465/15, in: juris).

    In Bezug auf den Streitfall hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 17.12.2015 (C-529/14) ausgeführt, dass Dampf der einzige durch die Verbrennung des in Rede stehenden Erdgases erzeugte Stoff sei, der dem Ammoniakproduktionsprozess wieder zugeführt werde.

    Demgegenüber reicht es weder aus, wenn ein bei der Verbrennung eines Energieerzeugnisses entstehender Rückstand lediglich verwertet wird (EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12, in: juris, Rn. 26), noch wenn die Verbrennung eines Energieerzeugnisses zur thermischen Zersetzung und zur Ableitung der aus einem Produktionsprozess stammenden Restgase verwendet wird (EuGH, Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14).

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, auch geklärt, dass eine Verwendung eines Energieerzeugnisses für einen anderen Zweck als als Heiz- oder Kraftstoff und damit ein zweierlei Verwendungszweck im Fall einer thermischen Abluft- oder Abfallbehandlung grundsätzlich ausscheidet.

  • EuGH, 02.10.2014 - C-426/12

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der Formulierung dieser Vorschrift sowie aufgrund nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung verschiedener Mitgliedstaaten und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 02.10.2014 (C-426/12) zu bejahen.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17.12.2015 (C-529/14) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats unter Verweis auf sein Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) zur Auslegung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich RL 2003/96/EG ausgeführt, dass ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, zweierlei Verwendungszweck haben könne, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden könne, hingegen zweierlei Verwendungszweck eines Energieerzeugnisses ausgeschlossen sei, wenn das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis sei, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet werde (Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, in: juris, Rnrn. 24 f.).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern - in seiner Funktion als Energiequelle - selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, indem es auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12; Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, jeweils in: juris, vgl. ferner zur hypothetischen Betrachtung und Verneinung eines zweierlei Verwendungszwecks eines durch ein Energieerzeugnis angetriebenen Winderzeugers, bei dem das Energieerzeugnis allein zum Betrieb von Motoren verwendet wird, die zur Verdichtung der Umgebungsluft notwendig sind, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird: EuGH, Urteil vom 07.09.2017, C-465/15, in: juris).

    Demgegenüber reicht es weder aus, wenn ein bei der Verbrennung eines Energieerzeugnisses entstehender Rückstand lediglich verwertet wird (EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12, in: juris, Rn. 26), noch wenn die Verbrennung eines Energieerzeugnisses zur thermischen Zersetzung und zur Ableitung der aus einem Produktionsprozess stammenden Restgase verwendet wird (EuGH, Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14).

    Wenn der Europäische Gerichtshof die thermische Abluftbehandlung grundsätzlich als möglichen Fall eines zweierlei Verwendungszwecks hätte ansehen wollen, so hätte - in Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12, in: juris), die eine getrennte Betrachtung der Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses nach den jeweils erreichten unterschiedlichen Verwendungszwecken zulässt (vgl. Rnrn. 11 ff. und 24 ff. des Urteils) - für den Anteil des von der Klägerin verwendeten Erdgases, der auf die thermische Abluftbehandlung entfällt, ein zweierlei Verwendungszweck durch den Europäischen Gerichtshof unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Umstände des Ausgangsverfahrens anerkannt werden müssen.

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Begriff der "Verwendung als Heizstoff" im Sinne der RL 2003/96/EG wesentlich von dem Begriff des "Verbrauchs als Heizstoff" im Sinne der Vorgängerrichtlinie abweichen könnte (in diesem Sinne bereits auch BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, in: juris), und auch durch die zur RL 2003/96/EG ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) hat sich daran nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2015, VII R 35/12, in: juris).

  • BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12

    Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Dieser Auslegung hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen (BFH, Urteile vom 13.01.2015, VII R 35/12, und vom 10.11.2015, VII R 40/14, jeweils in: juris).

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Begriff der "Verwendung als Heizstoff" im Sinne der RL 2003/96/EG wesentlich von dem Begriff des "Verbrauchs als Heizstoff" im Sinne der Vorgängerrichtlinie abweichen könnte (in diesem Sinne bereits auch BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, in: juris), und auch durch die zur RL 2003/96/EG ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) hat sich daran nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2015, VII R 35/12, in: juris).

  • FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12

    Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Mit Beschluss vom 03.07.2014 (4 K 131/12) hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Die RL 2003/96/EG eröffnet zwar durch die Einführung der Ausnahme des zweierlei Verwendungszwecks die Möglichkeit, neben dem Verheizen einen weiteren Verwendungszweck anzuerkennen, so dass allein der Umstand, dass ein Energieerzeugnis verheizt wird, einem daneben bestehenden weiteren Verwendungszweck nicht zwingend entgegensteht (so der erkennende Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 03.07.2014, 4 K 131/12, der deshalb die Anerkennung der thermischen Abluftbehandlung zur Entsorgung als zweiten Verwendungszweck für möglich gehalten und sich daher veranlasst gesehen hatte, die Auslegung des Begriffs des zweierlei Verwendungszwecks für den Fall der thermischen Abluftbehandlung im Wege des Vorabentscheidungsersuchens klären zu lassen).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-465/15

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern - in seiner Funktion als Energiequelle - selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, indem es auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12; Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, jeweils in: juris, vgl. ferner zur hypothetischen Betrachtung und Verneinung eines zweierlei Verwendungszwecks eines durch ein Energieerzeugnis angetriebenen Winderzeugers, bei dem das Energieerzeugnis allein zum Betrieb von Motoren verwendet wird, die zur Verdichtung der Umgebungsluft notwendig sind, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird: EuGH, Urteil vom 07.09.2017, C-465/15, in: juris).
  • BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14

    Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Auch insoweit gilt, dass die Klägerin die Erstattung frist- und formgerecht beantragt hat (zu den Voraussetzungen, unter denen ein einheitlicher Antrag auf Energiesteuerentlastung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, vgl. BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 16/14, in: juris) und es sich bei dem von ihr als Entlastungsberechtigter in der Anlage eingesetzten Erdgas um nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuertes Erdgas der Pos.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13

    Energiesteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die, wie ausgeführt, in der thermischen Abluftbehandlung keinen zweiten Verwendungszweck neben der Verwendung des verbrannten Energieerzeugnisses als Heizstoff erkennt, bleibt aber festzuhalten, dass, wenn sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpft, es allein bei dem einen Verwendungszweck des Verheizens verbleibt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck die erzeugte Wärme genutzt wird (so im Ergebnis auch die bisher zur thermischen Abluft- bzw. Abfallbehandlung ergangene instanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018, 4 K 1943/17 VE zur Trocknung von Lebensmittelresten und Backwaren zwecks Herstellung eines Rohstoffs für Futtermittel, und Urteil vom 18.05.2005, 4 K 3995/03 VM zum Betrieb von Stützbrennern in den Feuerräumen einer Müllverbrennungsanlage zum An- und Abfahren sowie für Testläufe bei gleichzeitigem Beseitigen von Abluft des Mülls und gasförmigen Schadstoffen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2015, 1 K 1322/13 zur Verbrennung von Kaffeesatz bei gleichzeitiger Erzeugung von Wasserdampf in einem Betrieb zur Produktion von löslichem Kaffee; Thüringer FG, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07 zur Abgasbehandlung bei gleichzeitiger Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Kremierung in einer Feuerbestattungsanlage, jeweils in: juris).
  • FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07

    Keine Steuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die, wie ausgeführt, in der thermischen Abluftbehandlung keinen zweiten Verwendungszweck neben der Verwendung des verbrannten Energieerzeugnisses als Heizstoff erkennt, bleibt aber festzuhalten, dass, wenn sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpft, es allein bei dem einen Verwendungszweck des Verheizens verbleibt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck die erzeugte Wärme genutzt wird (so im Ergebnis auch die bisher zur thermischen Abluft- bzw. Abfallbehandlung ergangene instanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018, 4 K 1943/17 VE zur Trocknung von Lebensmittelresten und Backwaren zwecks Herstellung eines Rohstoffs für Futtermittel, und Urteil vom 18.05.2005, 4 K 3995/03 VM zum Betrieb von Stützbrennern in den Feuerräumen einer Müllverbrennungsanlage zum An- und Abfahren sowie für Testläufe bei gleichzeitigem Beseitigen von Abluft des Mülls und gasförmigen Schadstoffen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2015, 1 K 1322/13 zur Verbrennung von Kaffeesatz bei gleichzeitiger Erzeugung von Wasserdampf in einem Betrieb zur Produktion von löslichem Kaffee; Thüringer FG, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07 zur Abgasbehandlung bei gleichzeitiger Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Kremierung in einer Feuerbestattungsanlage, jeweils in: juris).
  • BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Begriff der "Verwendung als Heizstoff" im Sinne der RL 2003/96/EG wesentlich von dem Begriff des "Verbrauchs als Heizstoff" im Sinne der Vorgängerrichtlinie abweichen könnte (in diesem Sinne bereits auch BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, in: juris), und auch durch die zur RL 2003/96/EG ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) hat sich daran nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2015, VII R 35/12, in: juris).
  • BFH, 10.11.2015 - VII R 40/14

    Steuerbefreiter Einsatz von Erdgas zu zweierlei Verwendungszwecken bei der

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
    Dieser Auslegung hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen (BFH, Urteile vom 13.01.2015, VII R 35/12, und vom 10.11.2015, VII R 40/14, jeweils in: juris).
  • FG Düsseldorf, 18.05.2005 - 4 K 3995/03

    Mineralölsteuer; Müllverbrennungsanlage; Zündbrennerbetrieb; Stützbrennerbetrieb;

  • FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1943/17

    Gewährung einer unverzüglichen Steuerentlastung für das in der Trocknungsanlage

  • EuGH, 29.04.2004 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 1 K 1275/18

    Energiesteuerentlastung für Erdgas bei sog. "dual use"-Verwendung

    Entsprechend dieser Vorgabe des EuGH habe das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 20. März 2019 - 4 K 227/15, juris entschieden, dass auch unter dem Aspekt, dass es sich bei der thermischen Zersetzung und Ableitung aus einem Herstellungsprozess stammender Restgase um eine thermische Abluftbehandlung handele, eine Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a.F. grundsätzlich ausscheide, weil dies - und dementsprechend vergleichbar auch die thermische Abfallbehandlung - nicht als Fall eines zweierlei Verwendungszwecks anzusehen sei.
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