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   FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09   

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https://dejure.org/2010,19353
FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09 (https://dejure.org/2010,19353)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2010 - 3 K 58/09 (https://dejure.org/2010,19353)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. April 2010 - 3 K 58/09 (https://dejure.org/2010,19353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einkommensteuer: Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein Trinkgeld i.S. von § 3 Nr. 51 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 51
    Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein Trinkgeld i.S. von § 3 Nr. 51 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein Trinkgeld i.S. von § 3 Nr. 51 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1300
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382; VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 830; Beschluss vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris), der das Gericht folgt, setzt das Tatbestandsmerkmal "von Dritten (...) gegeben" voraus, dass der Arbeitnehmer das zugewandte Geld tatsächlich und rechtlich von dem Dritten erhält und nicht vom Arbeitgeber.

    In seiner Rechtsprechung zum Spielbanktronc (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382) stellt der BFH nicht entscheidend darauf ab, ob ein Trinkgeldannahmeverbot besteht, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer das Geldgeschenk tatsächlich und rechtlich von dem Gast (und nicht vom Arbeitgeber) erhält.

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382; VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 830; Beschluss vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris), der das Gericht folgt, setzt das Tatbestandsmerkmal "von Dritten (...) gegeben" voraus, dass der Arbeitnehmer das zugewandte Geld tatsächlich und rechtlich von dem Dritten erhält und nicht vom Arbeitgeber.

    In diesen Fällen wird das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben, die entweder unmittelbar Miteigentum daran erwerben oder denen gegen den Arbeitgeber ein originärer, d.h. vom Arbeitsvertrag unabhängiger, Anspruch auf Herausgabe des gesamten Inhalts der Trinkgeldkasse zusteht (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, mit Anmerkung Bergkemper, jurisPR-SteuerR 13/2009 Anm. 3).

  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 37/05, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, m.w.N.).

    Der Trinkgeldempfänger steht damit faktisch in einer Art doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (BFH-Urteil vom 03. Mai 2007 VI R 37/05, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

  • FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 87/09

    Einkommensteuer: Steuerfreies Trinkgeld

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Die Arbeitnehmer erhalten von den Gästen selbst kein Geld, und der Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber beruht allein auf dem Arbeitsvertrag (s. auch Urteil des FG Hamburg vom 30. März 2010, 6 K 87/09).
  • BFH, 22.04.2009 - VI S 4/09

    Besetzung des Senats bei Anhörungsrügen - Zahlungen aus Spielbanktronc kein

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382; VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 830; Beschluss vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris), der das Gericht folgt, setzt das Tatbestandsmerkmal "von Dritten (...) gegeben" voraus, dass der Arbeitnehmer das zugewandte Geld tatsächlich und rechtlich von dem Dritten erhält und nicht vom Arbeitgeber.
  • BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95

    Freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Da der Tatbestand des § 3 Nr. 51 EStG vorliegend nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Steuerbefreiung von Trinkgeldern vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Zahlungen an Selbständige steuerpflichtig sind, gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BFH VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; s. auch BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; ebenso Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 51 Rz. 1).
  • BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91

    Einkommensteuer; Schuldzinsenabzug bei gemischt veranlaßter Kreditaufnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Die Kostenentscheidung wird nach Zeitabschnitten getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 02. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203).
  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
    Da der Tatbestand des § 3 Nr. 51 EStG vorliegend nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Steuerbefreiung von Trinkgeldern vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Zahlungen an Selbständige steuerpflichtig sind, gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BFH VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; s. auch BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; ebenso Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 51 Rz. 1).
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