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   FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18   

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FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18 (https://dejure.org/2019,33377)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2019 - 3 K 123/18 (https://dejure.org/2019,33377)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2019 - 3 K 123/18 (https://dejure.org/2019,33377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Enkelkind

  • IWW

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    ErbStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Schenkung- und Erbschaftsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Enkelkind

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Schenkeungssteuerrechtliche Zuwendung des Großelternteils an Enkelkind bei Schenkung an Kind und Weiterschenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schenkung an Kind bei Weiterschenkung an Enkelkind

  • IWW (Kurzinformation)

    Musterfall | Kettenschenkung statt unmittelbarer Übertragung spart Steuern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksschenkung ans Kind - bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Enkelkind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind und anschließende Weiterschenkung ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

  • datev.de (Kurzinformation)

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kettenschenkung: Besteuerung einer Immobilienschenkung über das Kind an das Enkelkind

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kettenschenkungen ohne Verpflichtung funktioniert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundstücksschenkung an Kind bei anschließender Weiterschenkung an Enkelkind

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kettenschenkung im Steuerrecht zur Nutzung von Freibeträgen

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Drei Generationen - Gericht musste eine "Kettenschenkung" einordnen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind - Ohne Weiterschenkungsverpflichtung liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Schenkung- und Erbschaftsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Enkelkind

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    b) Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (vgl. BFH, Urteile vom 6. Mai 2015, II R 35/13, BFH/NV 2015, 1412; vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 16. Aufl., § 7 Rz 68a; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 237).

    Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

    Vielmehr liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

    c) Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder verpflichtet ist, diesen einem Dritten zuzuwenden, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

    Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

    Wird dagegen im Schenkungsvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten die Weiterschenkung an den Dritten vereinbart, kann der Bedachte über den Gegenstand nicht frei verfügen (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

    Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein genommen nicht für eine Weitergabeverpflichtung (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

    Der zeitlichen Abfolge der Schenkungen kann allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Indizwirkung zukommen (BFH, Urteile vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; vom 13. Oktober 1993, II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128).

    Von einer Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten kann auszugehen sein, wenn dieser noch vor Ausführung der freigebigen Zuwendung an ihn den Gegenstand an einen Dritten weiterschenkt (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

    Das gilt nur dann nicht, wenn sich aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig etwas anderes ergibt (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).

  • BFH, 30.11.2009 - II R 70/06

    Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    Eine Bereicherung des Empfängers ist gegeben, wenn dieser über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2009, II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).

    Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (vgl. BFH, Urteile vom 9. Dezember 2009, II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363; vom 30. November 2009, II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).

  • BFH, 06.05.2015 - II R 35/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 05. 2015 II R 34/13 -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    b) Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (vgl. BFH, Urteile vom 6. Mai 2015, II R 35/13, BFH/NV 2015, 1412; vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 16. Aufl., § 7 Rz 68a; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 237).

    Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor (BFH, Urteil vom 6. Mai 2015, II R 35/13, BFH/NV 2015, 1412).

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    Zum anderen steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1992, V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).
  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    Aufgrund der Bezugnahme in der Urkunde über die Schenkung des Teilgrundstücks von M an die Klägerin (URNr. ursprünglich XXX-1, neu: XXX-2) auf die vorangegangene Schenkung des gesamten Grundstücks von O an M ist aber davon auszugehen, dass die Schenkung der O an M bereits ausgeführt war, als M den ihr zugewendeten Grundbesitz zum Teil auf die Klägerin übertragen hat, so dass M zuvor ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch hätte beantragen und damit den Eintritt der - dinglichen - Rechtsänderung hätte herbeiführen führen können (vgl. BFH, Urteil vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892).
  • BFH, 30.11.2011 - II B 60/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten reicht es jedoch nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt (BFH, Beschluss vom 30. November 2011, II B 60/11, BFH/NV 2012, 580).
  • BFH, 10.03.2005 - II R 54/03

    Schenkungsteuerrechtlich kein Durchgangserwerb des Kindes bei Zuwendung an das

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    b) Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (vgl. BFH, Urteile vom 6. Mai 2015, II R 35/13, BFH/NV 2015, 1412; vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 16. Aufl., § 7 Rz 68a; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 237).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 22/08

    Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (vgl. BFH, Urteile vom 9. Dezember 2009, II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363; vom 30. November 2009, II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).
  • BFH, 13.10.1993 - II R 92/91

    Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    Der zeitlichen Abfolge der Schenkungen kann allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Indizwirkung zukommen (BFH, Urteile vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; vom 13. Oktober 1993, II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128).
  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18
    a) Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 2013, II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930).
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