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   FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18   

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FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18 (https://dejure.org/2020,26114)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2020 - 4 K 56/18 (https://dejure.org/2020,26114)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2020 - 4 K 56/18 (https://dejure.org/2020,26114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • IWW

    AO § 236, MOG § 14, VO Nr. 800/1999 Art. 49, VO Nr. 800/1999 Art. 51
    AO, MOG, VO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EuGH-Vorlage: Zinsen auf erstattete Sanktion und verzögert ausbezahlte Ausfuhrerstattungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.04.2011 - C-234/10

    Tereos - Verbindung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    Diese Entscheidung des EuGH folgt einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet hat, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben nicht nur zu erstatten, sondern dem Einzelnen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen zu ersetzen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/00 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28; Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10, Rz. 25), wobei Zinsen grundsätzlich für den Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen sind (siehe nur EuGH, Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28).

    Die vorstehend zitierten Urteile des EuGH betrafen zwar entweder Steuern (Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11; Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10) oder traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union (Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15 - Antidumpingzölle - Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 - Zuckerabgabe - ), die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, während in diesem Verfahren eine von der mitgliedstaatlichen Behörde zu Unrecht festgesetzte Sanktion in Rede steht.

    Der vom EuGH mehrfach hervorgehobene Gesichtspunkt der Kompensation der Vermögensnachteile, die der Einzelne aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 21), dürfte vielmehr auch auf den Ausgangsfall zutreffen.

    Dass auch in einem Fall wie dem der Klägerin der Rechtssuchende einen Anspruch darauf hat, dass die unionsrechtswidrig festgesetzten Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10, Rz. 26; Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 66), dürfte sich zudem auch aus dem Umstand ergeben, dass die Entschädigung für die mangelnde Verfügbarkeit des Geldes als Verpflichtung ausgestaltet sein dürfte, die akzessorisch zur Erstattung der Hauptschuld ist (vgl. zu diesem Aspekt auch Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona in der Rechtssache C-365/15, Wortmann, Rz. 55).

    Es ließe sich schließlich erwägen, dass der Grund für die Zuerkennung von Zinsen (wohl auch) in einem Bereicherungsverbot liegt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 27.10.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich u.a., Rz. 125).

  • EuGH, 15.04.2011 - C-147/10

    British Sugar - Verbindung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    Die vorstehend zitierten Urteile des EuGH betrafen zwar entweder Steuern (Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11; Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10) oder traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union (Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15 - Antidumpingzölle - Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 - Zuckerabgabe - ), die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, während in diesem Verfahren eine von der mitgliedstaatlichen Behörde zu Unrecht festgesetzte Sanktion in Rede steht.

    Der vom EuGH mehrfach hervorgehobene Gesichtspunkt der Kompensation der Vermögensnachteile, die der Einzelne aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 21), dürfte vielmehr auch auf den Ausgangsfall zutreffen.

    Dass auch in einem Fall wie dem der Klägerin der Rechtssuchende einen Anspruch darauf hat, dass die unionsrechtswidrig festgesetzten Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10, Rz. 26; Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 66), dürfte sich zudem auch aus dem Umstand ergeben, dass die Entschädigung für die mangelnde Verfügbarkeit des Geldes als Verpflichtung ausgestaltet sein dürfte, die akzessorisch zur Erstattung der Hauptschuld ist (vgl. zu diesem Aspekt auch Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona in der Rechtssache C-365/15, Wortmann, Rz. 55).

    Es ließe sich schließlich erwägen, dass der Grund für die Zuerkennung von Zinsen (wohl auch) in einem Bereicherungsverbot liegt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 27.10.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich u.a., Rz. 125).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    Diese Entscheidung des EuGH folgt einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet hat, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben nicht nur zu erstatten, sondern dem Einzelnen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen zu ersetzen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/00 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28; Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10, Rz. 25), wobei Zinsen grundsätzlich für den Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen sind (siehe nur EuGH, Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28).

    Die vorstehend zitierten Urteile des EuGH betrafen zwar entweder Steuern (Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11; Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10) oder traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union (Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15 - Antidumpingzölle - Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 - Zuckerabgabe - ), die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, während in diesem Verfahren eine von der mitgliedstaatlichen Behörde zu Unrecht festgesetzte Sanktion in Rede steht.

    Der zu betrachtende Rechtsstreit ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der EuGH - im Unterschied zu den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-365/15 (Wortmann), C-565/11 (Irimie) und C-113/10 (Zuckerfabrik Jülich) zugrunde lagen - die Rechtsgrundlage, auf die das beklagte Hauptzollamt die gegenüber der Klägerin festgesetzte Sanktion gestützt hatte, nicht wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder unanwendbar erklärt hat.

    Der vom EuGH mehrfach hervorgehobene Gesichtspunkt der Kompensation der Vermögensnachteile, die der Einzelne aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 21), dürfte vielmehr auch auf den Ausgangsfall zutreffen.

  • EuGH, 24.11.2011 - C-323/10

    Gebr. Stolle - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    Nachdem das Finanzgericht Hamburg auf der Grundlage der eingeholten Vorabentscheidungsersuchen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10) entschieden hatte, dass das Vorhandensein von wenigen Federn nicht erstattungsschädlich sei (FG Hamburg, Urteile vom 18.02.2014, 4 K 18/12 bzw. 4 K 264/11) bzw. dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien beigelegt sein dürften, half das beklagte Hauptzollamt den Einsprüchen der Klägerin in der Weise ab, dass die beantragten Ausfuhrerstattungen gewährt und die festgesetzten Sanktionen erstattet wurden.

    Vielmehr hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10) die Unterposition 0207 1210 bzw. 0207 1290 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen - eine Vorschrift des Sekundärrechts - (lediglich) ausgelegt.[1].

    Die vom EuGH in seinem Urteil vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C 326/10, Gebr.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe nur EuGH, Urteil vom 22.10.1998, C-10/97 bis C-22/97, Rz. 23).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (EuGH, Urteil vom 22.10.1998, verbundene Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, Rz. 23).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe nur EuGH, Urteil vom 22.10.1998, C-10/97 bis C-22/97, Rz. 23).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (EuGH, Urteil vom 22.10.1998, verbundene Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, Rz. 23).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    In der Rechtssache Masdar (Urteil vom 16.12.2008, C-47/07 P) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, im Allgemeinen gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlustes hat (Rz. 44 des Urteils).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
    Auf Art. 51 VO Nr. 800/1999 gestützte Sanktionen stellen indes keine Abgaben, sondern Geldbußen dar, die der Wirtschaftsteilnehmer zahlt, weil er in seinem Ausfuhrerstattungsantrag falsche Angaben gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Leitsatz 1).
  • BFH, 21.01.2021 - VII B 121/20

    Verzinsung eines Erstattungsanspruchs

    Außerdem habe das FG Hamburg zwischenzeitlich den EuGH um Entscheidung ersucht, ob die Erstattung unberechtigt erhobener Abgaben außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch führen könne und ob eine Abgabenerhebung, die sich erst nach einer Auslegungsentscheidung durch den EuGH als unzutreffend erwiesen habe, zu Zinsansprüchen führe (Beschlüsse des FG Hamburg vom 01.09.2020 - 4 K 67/18, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 49, und vom 20.08.2020 - 4 K 56/18, ZfZ 2021, 60).
  • FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21

    Zollrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf Abgaben, die ohne einen gerichtlich

    Da der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), geht immer dann, wenn nach dem Unionsrecht ein Erstattungsanspruch entsteht, mit diesem auch ein Verzinsungsanspruch einher (so auch ausdrücklich Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 47; siehe zum Anspruch auf Zinsen nach Abhilfe bereits im Einspruchsverfahren die Rn. 122 bis 124 der Schlussanträge i.V.m. FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 20.08.2020, 4 K 56/18, ZfZ 2021, 60, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, Entscheidungsgründe 2. am Ende, wird veröffentlicht).
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