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   FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16   

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FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16 (https://dejure.org/2018,48499)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2018 - 4 K 192/16 (https://dejure.org/2018,48499)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. November 2018 - 4 K 192/16 (https://dejure.org/2018,48499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 70 Abs 1 UAbs 1 ZK, Art 70 Abs 1 UAbs 2 ZK, Art 190 Abs 1 UAbs 1 EUV 952/2013, Art 190 Abs 1 UAbs 2 EUV 952/2013, Art 220 Abs 1 ZK
    Zollrecht: Zollamtliche und weitere Beschaffenheitsbeschau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zollamtliche und weitere Beschaffenheitsbeschau - Mindestprobenumfang

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 140/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Auszug aus FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16
    Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10, juris), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).

    Es entspricht nämlich ebenfalls gefestigter Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10, juris; Urteil vom 06.05.2004, IV 408/02, juris; Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, juris; Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01, juris), dass diese Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung das Ermessen der Zollbehörden in der Weise bindet, dass eine Unterschreitung der in der Dienstanweisung VSF Z 07 12 festgeschriebenen Mindestprobenmengen a limine einen Ermessensfehler darstellt mit der Folge, dass das Ergebnis einer solchen fehlerhaften Teilbeschau nicht gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK auf alle in der Anmeldung bezeichneten Waren übertragen werden darf.

    Der erkennende Senat hat des Weiteren bereits entschieden, dass das beklagte Hauptzollamt entsprechend seiner das Ermessen bindenden Dienstanweisung VSF Z 12 07 ferner gehalten ist, die dort festgeschriebene Mindestprobenmenge auch untersuchen zu lassen (FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10, juris).

  • BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04

    Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

    Auszug aus FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16
    Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10, juris), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).
  • BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Auszug aus FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16
    Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10, juris), geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 99/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Auszug aus FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 192/16
    Ist in der ermessensbindenden Dienstanweisung ein Mindestprobenumfang festgelegt, ist die Mindestprobenmenge auch zu untersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 99/10).
  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.11.2018 - 4 K 192/16 aufgehoben.
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