Rechtsprechung
   FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44778
FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16 (https://dejure.org/2019,44778)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2019 - 4 K 231/16 (https://dejure.org/2019,44778)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2019 - 4 K 231/16 (https://dejure.org/2019,44778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 Nr 3 StromStG, § 12b Abs 1 S 1 StromStV, § 12b Abs 1 S 2 StromStV, § 28 EnergieStG, Art 14 Abs 1 Buchst a EGRL 96/2003
    Stromsteuer: Anlagenbegriff des § 12b StromStV - Keine rechtliche Verklammerung von vier Kraft-Wärme-Kopplung-Gasmotoren zu einer Stromerzeugungsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anlagenbegriff des § 12b StromStV - hier: Verklammerung von vier Kraft-Wärme-Kopplung-Gasmotoren zu einer Stromerzeugungsanlage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Hamburg, 19.07.2011 - 4 K 91/10

    Stromsteuerrecht: Zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

    Auszug aus FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16
    Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage seien die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Gebäude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme (BFH, Urteile vom 23. Juni 2009, VII R 34/08 und VII R 42/08, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10, juris, Rn. 13).

    Für die stromsteuerrechtliche Beurteilung des Begriffs einer Gesamtanlage ist auch nach der Einführung des Begriffs der Modulbauweise durch § 12a StromStV a.F. weiterhin ein funktionaler Anlagenbegriff zu prüfen und damit auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen im konkreten Funktionszusammenhang abzustellen (so im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10; ausdrücklich Henseler in Soyk, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 42, Stand September 2018; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Auflage 2018, Rn. J 73; Wundrack in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 33, Stand Dezember 2013).

    Dabei kann es bedeutend sein, ob die einzelnen Motoren untereinander technisch identisch sind und jeder von ihnen sich nach seiner Konstruktion und konkreten Verbauung ohne weiteres dazu eignet, in einem Funktionszusammenhang mit den anderen Motoren betrieben zu werden (FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10, juris, Rn. 16; vgl. auch Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 9 StromStG, Rn. 15).

    Für die Beurteilung eines einheitlichen Funktionszusammenhangs kann bedeutend sein, ob die Motoren in ihrer Gesamtheit der Versorgung eines gemeinsamen Gebiets dienen und ob die nach dem Konzept weiteren erforderlichen Anlagen, etwa ein Zwischenspeicher und Heizkessel zur Abdeckung der Leistungsspitzen, für alle Motoren zusammen nur einmal vorhanden sind und gemeinsam genutzt werden (FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10, juris, Rn. 16).

    Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dezentrale Stromerzeugung in Kleinanlagen zu begünstigen, ist auch nach der Einführung von § 12a StromStV a.F. auf eine Gesamtbetrachtung der einzelnen technischen Einrichtungen im konkreten Funktionszusammenhang abzustellen (so etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10, juris).

  • BFH, 23.06.2009 - VII R 34/08

    Auslegung des Anlagebegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine

    Auszug aus FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16
    Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage seien die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Gebäude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme (BFH, Urteile vom 23. Juni 2009, VII R 34/08 und VII R 42/08, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10, juris, Rn. 13).

    Bei der Auslegung von § 12b Abs. 1 und 3 StromStV ist zudem der Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG der dezentralen Stromversorgung (siehe hierzu BT-Drs. 14/2044, S. 9 und 11; BFH, Urteil vom 23. Juni 2009, VII R 34/08, juris, Rn. 14) zu berücksichtigen, dem der Gedanke zu Grunde liegt, dass kurze Entfernungen zwischen Stromerzeugungsanlage und Letztverbraucher zu geringeren Übertragungs- und Umspannverlusten führen, was zu einer Effizienzsteigerung in der Energieversorgung und Senkung des Stromverbrauchs beiträgt (Henseler in Soyk, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 36, Stand September 2018; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Auflage 2018, Rn. J 72).

    Dabei ist der Sinn und Zweck der Verklammerungsvorschrift zu berücksichtigen, der eine zweckwidrige Umgehung der 2 MW Grenze durch Errichtung mehrerer Kleinanlagen anstatt einer Großanlage ausschließen soll (BFH, Urteil vom 23. Juni 2009, VII R 34/08, juris, Rn. 15; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Auflage 2018, Rn. J 73).

    Die gesetzlich festgelegte Grenze von 2 MW Nennleistung ist ausreichend dimensioniert für die Versorgung von ca. 2.000 bis 3.000 Haushalten (BFH, Urteil vom 23. Juni 2009, VII R 34/08, juris, Rn. 15; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Auflage 2018, Rn. J 73).

  • FG Düsseldorf, 03.11.2010 - 4 K 880/10

    Erlaubnis zum Bezug und zur Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl zwecks

    Auszug aus FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16
    Für die stromsteuerrechtliche Beurteilung des Begriffs einer Gesamtanlage ist auch nach der Einführung des Begriffs der Modulbauweise durch § 12a StromStV a.F. weiterhin ein funktionaler Anlagenbegriff zu prüfen und damit auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen im konkreten Funktionszusammenhang abzustellen (so im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10; ausdrücklich Henseler in Soyk, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 42, Stand September 2018; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Auflage 2018, Rn. J 73; Wundrack in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG, Rn. 33, Stand Dezember 2013).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, ob unterschiedliche Brennstoffe eingesetzt werden (diese Frage ausdrücklich offenlassend FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt, juris, Rn. 18) und ob es sich um Grund- bzw. Spitzenlasteinheiten handelt, mithin ist auch die Berücksichtigung vergleichbarer oder unterschiedlicher Lastgänge relevant (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2009, 4 K 262/08, juris, Rn. 21; vgl. zur Frage der gemeinsamen Fahrweise auch Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 9 StromStG, Rn. 15).

    Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dezentrale Stromerzeugung in Kleinanlagen zu begünstigen, ist auch nach der Einführung von § 12a StromStV a.F. auf eine Gesamtbetrachtung der einzelnen technischen Einrichtungen im konkreten Funktionszusammenhang abzustellen (so etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10, juris).

  • FG Münster, 18.02.2015 - 11 K 2856/13

    Blockheizkraftwerk selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16
    Keine maßgebliche Aussagekraft für die Frage der Modulbauweise bietet dagegen das Kriterium einer Errichtung aller Einheiten in einem einheitlichen Stahlgerüst, denn diese wäre stromsteuerrechtlich nicht erforderlich (vgl. zu Ertragsteuern FG Münster, Urteil vom 18. Februar 2015, 11 K 2856/13 F, juris).
  • FG Hamburg, 17.12.2009 - 4 K 262/08

    Abgrenzung Betrieb einer Gesamtanlage oder mehrerer getrennter

    Auszug aus FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16
    Schließlich ist zu berücksichtigen, ob unterschiedliche Brennstoffe eingesetzt werden (diese Frage ausdrücklich offenlassend FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt, juris, Rn. 18) und ob es sich um Grund- bzw. Spitzenlasteinheiten handelt, mithin ist auch die Berücksichtigung vergleichbarer oder unterschiedlicher Lastgänge relevant (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2009, 4 K 262/08, juris, Rn. 21; vgl. zur Frage der gemeinsamen Fahrweise auch Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 9 StromStG, Rn. 15).
  • BFH, 23.06.2009 - VII R 42/08

    Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine

    Auszug aus FG Hamburg, 21.08.2019 - 4 K 231/16
    Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage seien die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Gebäude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme (BFH, Urteile vom 23. Juni 2009, VII R 34/08 und VII R 42/08, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2011, 4 K 91/10, juris, Rn. 13).
  • BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19

    Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.08.2019 - 4 K 231/16 aufgehoben.

    Das HZA beantragt, den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 21.08.2019 - 4 K 231/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht