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   FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18   

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FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18 (https://dejure.org/2019,12254)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2019 - 4 K 123/18 (https://dejure.org/2019,12254)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 4 K 123/18 (https://dejure.org/2019,12254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Überschrift: Abgabenordnung : Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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    Abgabenordnung: Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 29.08.2012 - II R 49/11

    Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Die Vorschrift des § 236 AO beruht auf der Erwägung des Normgebers, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 13.07.1994, I R 38/93, BFHE 175, 496; Rüsken, in: Klein, § 236 AO, Rz. 1).

    "Durch" eine gerichtliche Entscheidung bzw. "auf Grund" einer gerichtlichen Entscheidung meint vielmehr, dass das Gericht die Steuer unmittelbar selbst nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO niedriger festsetzt bzw. dass die Finanzbehörde die Steuer nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß festsetzt (vgl. nur BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFH/NV 2013, 276; BFH, Urteil vom 16.12.1987, I R 350/83, BStBl. II 1988, 600).

    Die Vorschrift des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine Verweisungsnorm nicht lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen, sondern auch bezüglich des Rechtsgrundes der Verzinsung (BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499).

    Deshalb hat die Verweisung in § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auf § 236 Abs. 1 AO zur Folge, dass Prozesszinsen nur zuerkannt werden können, wenn der erledigte Rechtsstreit für die Herabsetzung der Steuer ursächlich war (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 15.10.2003, X R 48/01, BFHE 204, 1), was freilich zur unabdingbaren Voraussetzung hat, dass der Steuerpflichtige den zu verzinsenden Erstattungsanspruch überhaupt rechtshängig gemacht hat, wofür übrigens auch die amtliche Überschrift des § 236 AO "Prozesszinsen" spricht.

    An einer Selbst-Betroffenheit im vorbezeichneten Sinne fehlt es indes, wenn - wie hier - die Klägerin von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur mittelbar - scil. als Folge des Musterverfahrens - profitiert (in diesem Sinne auch Loose, in: Tipke/Kruse, § 236 AO, Rz. 28, sowie BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499).

    Ein solcher Fall ist nur gegeben, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 19.12.2007, I R 52/07, BFHE 220, 180).

    Der Vorschrift des § 236 Abs. 1 AO liegt demgemäß die Erwägung des Normgebers zugrunde, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 13.07.1994, I R 38/93, BFHE 175, 496; Rüsken, in: Klein, § 236 AO, Rz. 1).

    Angesichts der in § 233 Satz 1 AO getroffenen Regelung des Gesetzgebers ist freilich anzunehmen, dass dem Tatbestand des § 236 AO ein abschließender Charakter zukommen sollte mit der Folge, dass an eine lückenausfüllende Rechtsfortbildung des § 236 AO besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 18.09.2012, VIII R 9/09, BFHE 238, 512).

    Der Vorschrift des § 236 AO liegt demgemäß die Erwägung des Normgebers zugrunde, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 13.07.1994, I R 38/93, BFHE 175, 496; Kögel, in: Gosch, § 236 AO, Rz. 5).

  • BFH, 13.07.1994 - I R 38/93

    Prozeßzinsen bei Rechtsstreiterledigung durch Klagerücknahme nach Änderung des

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Die Vorschrift des § 236 AO beruht auf der Erwägung des Normgebers, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 13.07.1994, I R 38/93, BFHE 175, 496; Rüsken, in: Klein, § 236 AO, Rz. 1).

    Der Vorschrift des § 236 Abs. 1 AO liegt demgemäß die Erwägung des Normgebers zugrunde, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 13.07.1994, I R 38/93, BFHE 175, 496; Rüsken, in: Klein, § 236 AO, Rz. 1).

    Der Vorschrift des § 236 AO liegt demgemäß die Erwägung des Normgebers zugrunde, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFHE 238, 499; BFH, Urteil vom 13.07.1994, I R 38/93, BFHE 175, 496; Kögel, in: Gosch, § 236 AO, Rz. 5).

  • BFH, 16.12.1987 - I R 350/83

    Erstattungsanspruch - Rechtshängigkeit - Verzinsung - Zinsen -

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Der Tatbestand des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO setzt voraus, dass der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Steuerpflichtigen selbst rechtshängig gemacht worden ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 16.12.1987, I R 350/83, BFHE 116, 301).

    "Durch" eine gerichtliche Entscheidung bzw. "auf Grund" einer gerichtlichen Entscheidung meint vielmehr, dass das Gericht die Steuer unmittelbar selbst nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO niedriger festsetzt bzw. dass die Finanzbehörde die Steuer nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß festsetzt (vgl. nur BFH, Urteil vom 29.08.2012, II R 49/11, BFH/NV 2013, 276; BFH, Urteil vom 16.12.1987, I R 350/83, BStBl. II 1988, 600).

    Vor diesem Hintergrund kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die Zubilligung eines Zinsanspruchs auf Erstattungsansprüche, die auf einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren beruhen, nur versehentlich unterblieben ist (in diesem Sinne wohl auch BFH, Urteil vom 16.12.1987, I R 350/83, BFHE 152, 401).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Sie müssen daher, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalles vernachlässigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Steuerpflichtige die Klärung der Streitfrage im Musterverfahren nicht abwarten muss, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.1996, III B 173/95, BFHE 180, 217; ebenso z.B. FG München, Urteil vom 25.07.2016, 7 K 1055/15, DStRE 2018, 541; FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2013, 3 K 448/13, juris).

    Dieses Verständnis des Senats steht - wie bereits ausgeführt worden ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der wiederholt erkannt hat, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage anzuerkennen sei, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht würden, die es rechtfertigten, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH, Beschluss vom 30.11.2007, III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; BFH, Beschluss vom 22.03.1996, III B 173/95, BFHE 180, 217).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Abhängig vom Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus ihm unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

  • FG Nürnberg, 03.07.2013 - 3 K 448/13

    Rechtsschutzbedürfnis trotz vorläufiger Steuerfestsetzung - Lineare oder

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Steuerpflichtige die Klärung der Streitfrage im Musterverfahren nicht abwarten muss, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.1996, III B 173/95, BFHE 180, 217; ebenso z.B. FG München, Urteil vom 25.07.2016, 7 K 1055/15, DStRE 2018, 541; FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2013, 3 K 448/13, juris).

    Nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage - ggf. auch nach Maßgabe des § 46 FGO - gegen eine nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO für vorläufig erklärte Steuerfestsetzung bzw. Steueranmeldung zum anderen anzuerkennen, wenn der Steuerbürger bzw. der Steuerpflichtige aus einem berechtigten Interesse heraus das Klageverfahren einleiten will, weil er entweder bisher in dem Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe vortragen und diese an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof herantragen (so auch FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2013, 3 K 448/13, juris) oder sich - wie hier - angesichts des in Rede stehenden Steuerbetrags den Anspruch auf Prozesszinsen erhalten möchte.

  • FG München, 25.07.2016 - 7 K 1055/15

    Bundesfinanzhof, Gewerbesteuerliche, Gewinn aus Gewerbebetrieb,

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Steuerpflichtige die Klärung der Streitfrage im Musterverfahren nicht abwarten muss, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.1996, III B 173/95, BFHE 180, 217; ebenso z.B. FG München, Urteil vom 25.07.2016, 7 K 1055/15, DStRE 2018, 541; FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2013, 3 K 448/13, juris).

    Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO vorläufigen Steuerbescheid kann zum einen schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil ansonsten dem Steuerbürger die Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nach § 361 AO und § 69 FGO genommen würde (so auch FG München, Urteil vom 25.07.2016, 7 K 1055/15, DStRE 2018, 541).

  • BFH, 17.01.2007 - X R 18/06

    Anspruch auf Prozesszinsen für Steuerpflichtigen, der den Prozess nicht selbst

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Der erkennende Senat ist sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen im Anwendungsbereich des § 236 Abs. 2 Nr. lit. a) AO auch gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige den Prozess nicht selbst geführt hat, aber von der Steuerherabsetzung oder Steueraufhebung aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung selbst betroffen ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.01.2006, 12 K 1979/04 E, EFG 2006, 784; BFH, Urteil vom 17.01.2007, X R 18/06, juris).

    Dieses Verständnis des Senats bezüglich der Vorschrift des § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bereits betont hat, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein von einem anderen Steuerpflichtigen angestrengtes Musterverfahren ausgesetzt worden sei, bei einem günstigen Ausgang des Musterprozesses keinen Anspruch auf Prozesszinsen habe (BFH, Urteil vom 17.01.2007, X R 18/06, juris).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber jedenfalls einen weiten Entscheidungsspielraum, der sowohl die Auswahl des Steuergegenstandes als auch die Bestimmung des Steuersatzes betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, NJW 2018, 1451; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • BFH, 18.09.2007 - I R 15/05

    Keine Verzinsung der Erstattung von Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 11 V 2481/09

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

  • BFH, 15.10.2003 - X R 48/01

    Anspruch auf Prozesszinsen

  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 31/00

    Prozesszinsen (§ 236 AO) nach Verlustrücktrag aufgrund erfolgreicher Klage gegen

  • FG Münster, 12.01.2006 - 12 K 1979/04

    Prozesszinsen

  • BFH, 19.12.2007 - I R 52/07

    Erstmalige Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 2 KStG 1999

  • BFH, 09.10.1974 - VII R 11/72

    Gerichtliches Verfahren - Beteiligte - Anwendbarkeit

  • BFH, 30.06.1995 - III B 187/94

    Rechtsmißbräuchlich erhobene Klage wegen anhängigem Musterverfahren vor dem

  • FG Niedersachsen, 21.07.2011 - 3 K 203/11

    Anspruch auf Prozessverzinsung eines Erstattungsanspruchs aus der

  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 9/09

    Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den

  • FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17

    Prozessrechtliche Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung im

  • BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19

    Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.02.2019 - 4 K 123/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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