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   FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16   

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https://dejure.org/2017,14891
FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16 (https://dejure.org/2017,14891)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2017 - 5 K 137/16 (https://dejure.org/2017,14891)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2017 - 5 K 137/16 (https://dejure.org/2017,14891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 52 Abs 3 S 2 GKG, § 52 Abs 3 S 1 GKG
    Kostengesetze: Keine Berücksichtigung von "Folgesteuern" desselben Streitjahrs bei § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

  • ra.de

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 944
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2016 - 1 KO 2611/15

    Anhebung des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen

    Auszug aus FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16
    Im Hinblick auf einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) seien bei der Streitwertfestsetzung auch die Zinsen, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu berücksichtigen.

    Der Antrag der Kläger nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (GKG; § 71 Abs. 1 GKG) ist im Hinblick auf die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) und das hieraus resultierende Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung der Reichweite des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.

    b) Entgegen der Auffassung der Kläger und des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um die entsprechenden Differenzen bei den Zinsen, bei dem Solidaritätszuschlag und bei der evangelischen Kirchensteuer der Klägerin zu erhöhen.

  • BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12

    Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im

    Auszug aus FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16
    Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Zinsen und "Folgesteuern" nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt werden und das Finanzgericht in der Hauptsache darüber entschieden hat (BFH-Beschluss vom 17.08.2012 VIII S 15/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1822; BFH-Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0, juris, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2015, Vor § 135 FGO Randnummer - Rn. - 111 und 184 m. w. N. zu sonstigen "Folgesteuern"; anderer Ansicht - a. A. - wohl Just, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 2481 [2483]).
  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Auszug aus FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16
    Dem sollte die Vorschrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, "in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird" (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 245, Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 327, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2015, 906).
  • BFH, 18.01.2017 - X S 22/16

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur

    Auszug aus FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16
    Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Zinsen und "Folgesteuern" nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt werden und das Finanzgericht in der Hauptsache darüber entschieden hat (BFH-Beschluss vom 17.08.2012 VIII S 15/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1822; BFH-Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0, juris, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2015, Vor § 135 FGO Randnummer - Rn. - 111 und 184 m. w. N. zu sonstigen "Folgesteuern"; anderer Ansicht - a. A. - wohl Just, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 2481 [2483]).
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