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   FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13   

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FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13 (https://dejure.org/2014,16791)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2014 - 3 K 207/13 (https://dejure.org/2014,16791)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 3 K 207/13 (https://dejure.org/2014,16791)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 79 FGO, § 79b FGO, § 42 Abs 1 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO
    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch Hinweisverfügung und Ausschlussfristverfügung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de

    FGO § 51; FGO § 79; FGO § 79b; ZPO § 42; ZPO § 45
    Keine Befangenheit durch Hinweis- und Ausschlussfristverfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten ist rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielgeräte und die Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befangenheit durch richterliche Hinweise und eine Ausschluss?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielautomaten - und die Umsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig Finanzgericht Hamburg weist Klage einer Spielhallenbetreiberin ab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuer für Geldspielgeräte rechtmäßig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    USt für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig - Finanzgericht Hamburg weist Klage einer Spielhallenbetreiberin ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2390
  • EFG 2015, 1315
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Zur näheren Begründung wird auf einen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren 3 K 207/13 Bezug genommen.

    Durch die Entscheidung des EuGH vom 24. Oktober 2013 (C-440/12 - Metropol-Spielstätten -, DB 2013, 2660) wurde nochmals bestätigt und ist geklärt, dass Art. 401 Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glückspiele - wie die Hamburgische Spielvergnügungsteuer - kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915; FG Hamburg Urteil vom 15. Juli 2014 3 K 207/13, juris).

    Der Senat hat ebenso wie der 3. Senat des Gerichts (Urteil vom 15. Juli 2014 3 K 207/13, juris) keine Zweifel daran, dass der EuGH durch seine Auslegung der MwStSystRL innerhalb seiner Kompetenz gehandelt hat, europäisches Primär- und Sekundärrecht zu interpretieren (Art. 19 des Vertrags über die Europäische Union -EUV-).

    Die von der Klägerin gerügten Verfahrensverstöße und die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wären selbst im Falle ihres Vorliegens nicht geeignet, die Verbindlichkeit der gefundenen Auslegung für den Senat in Zweifel zu ziehen (so auch FG Hamburg Urteil vom 15. Juli 2014 3 K 207/13, juris).

    Der Senat sieht deshalb von einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ab (vgl. auch FG Hamburg Urteil vom 15. Juli 2014 3 K 207/13, juris; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915).

    Ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 98/34/EG führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Juni 2013 10 CS 13.145, juris; FG Hamburg Urteil vom 15. Juli 2014 3 K 207/13, juris; VG Hamburg, Urteil vom 22. August 2013 2 K 179/13, juris).

    Die beiden Steuerarten stehen im Übrigen nebeneinander und haben sowohl einen anderen Besteuerungsgegenstand, als auch einen andere Bemessungsgrundlage (bei der Spielvergnügungsteuer den Spieleinsatz, bei der Umsatzsteuer die Kasseneinahmen; vgl. zu Letzterem FG Hamburg Urteil vom 15. Juli 2014 3 K 207/13, juris).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    b) Der Beklagte hat zudem rechtmäßig auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG die Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte der Besteuerung der Klägerin als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt (vgl. hierzu im Einzelnen auch FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 3 K 207/13, EFG 2015, 1315-132, unter II. 4. und nachfolgend BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87 sowie FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264/15, juris und nachfolgend BFH-Beschluss vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593).

    bb) Nach alledem hat der Beklagte zu Recht die Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage i. S. des § 10 Abs. 1 UStG herangezogen (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 3 K 207/13, juris, Rz. 192 ff.).

  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Juli 2014  3 K 207/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

    In dem unter dem Az. 3 K 207/13 geführten Parallelverfahren betreffend Umsatzsteuer 2010 hat der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 21.09.2012 am 24.10.2013 ein Urteil erlassen (C-440/12, UR 2013, 866).

    Das Verfahren hat aufgrund des Beschlusses vom 05.02.2014 (FGA Bl. ...) bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Parallelverfahren 3 K 207/13 geruht und ist anschließend unter dem jetzigen Az. fortgesetzt worden.

    Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten zum Verfahren 3 K 207/13 beigezogen.

    Auf die Begründung des Senatsurteils vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris, Rz. 123 ff., insbesondere Rz. 131) und des BFH-Beschlusses vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris, Rz. 3 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris, Rz. 192 ff.) Bezug genommen.

  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

    Weiterhin verweist der Senat auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris), bestätigt durch BFH-Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris), den BFH-Beschluss vom 27.06.2017 (V B 162/16, juris) sowie die Parallelentscheidungen des BFH durch Beschlüsse vom 06.07.2017 (V B 24/17, - 26/17, - 27/17 und - 28/17, alle juris), in denen die von der Klägerin vorgetragenen Argumente ebenfalls umfassend gewürdigt und verworfen worden sind.

    Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nur durch die jeweils normsetzende Gebietskörperschaft und greift ein, wenn innerhalb des Kompetenzbereiches desselben Normgebers ohne sachlichen Grund verschiedenes Recht gelten soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.12.2004, 1 BvR 113/03, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2012, 9 B 80/11, juris, Rn. 5 m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 08.06.2017, 13 K 3913/12, juris, Rn. 38; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014, 3 K 207/13, juris, Rn. 212; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, § 3 Rn. 151).

  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

    Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorentscheidung sowie das Urteil des FG Hamburg vom 15. Juli 2014  3 K 207/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1315) wichen von der Rechtsprechung des BFH, insbesondere den BFH-Urteilen vom 11. Oktober 2012 V R 9/10 (BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279), vom 25. April 2013 V R 7/11 (BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976), vom 21. November 2013 V R 11/11 (BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803) und in BFHE 248, 411, BStBl II 2015, 944 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987  2 BvR 687/85 (BVerfGE 75, 223) ab, hat die Klägerin den angeblichen Divergenzentscheidungen keine tragenden abweichenden Rechtssätze der Vorentscheidung derart gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 363, Rz 16; in BFH/NV 2015, 864, Rz 20; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 82; Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 192).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Europarechtliche Rechtswidrigkeit einer kommunalen Vergnügungsteuer -

    Für den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist es ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit geschuldete Mehrwertsteuer angepasst wird (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 19.10.2009 - XI B 60/09 - juris Rn. 21; vom 26.2.2014 - V B 1/13 - juris Rn. 3 ff.; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 62; FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 140 ff.; Senatsbeschluss vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 - juris Rn. 9).

    Denn der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 212; Senatsbeschluss vom 13.5.2015, a.a.O., Rn. 17).

  • FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der

    Da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 "Metropol Spielstätten"; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; FG Hamburg, Urt. vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, EFG 2015, 1315).
  • OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14

    Rechtsnatur der Vergnügungssteuer; unterschiedliche Besteuerung der Betreiber

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem zwischenzeitlich ergangenen und rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg vom 15. Juli 2014 (- 3 K 207/13 - juris), bis zu dessen Rechtskraft die Klägerin eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens angeregt hat.

    Denn da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 57; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - XI B 60/09 - juris Rn. 21; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 62; FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 140 ff.).

    Da die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Umsatzsteuer bezogen auf die staatliche Spielbanken betreffende Spielbankenabgabe und die private Spielhallen betreffende Vergnügungsteuer auf den bereits beschriebenen, unterschiedlichen ordnungsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen beruht, fehlt es schon an wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 15.7.2014, a.a.O., Rn. 212 und vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 47; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 64 f.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013, a.a.O., Rn. 6).

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Sollte damit zum Ausdruck kommen, dass die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Verbraucherbegriff ist, ließe sich nicht erklären, dass tatsächlich die Sichtweise der Finanzgerichte bzw. letztlich des BFH, d. h. der entscheidenden Richter/innen, zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" zu werden scheint, wenn im Rahmen der Überprüfung des Grundsatzes der umsatzsteuerlichen Neutralität in einem Streitfall die Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist (siehe beispielweise BFH, EuGH-Vorlage vom 02.08.2018 - V R 33/17, ECLI:DE:BFH:2018:VE.020818.V R33.17.0, Juris, Rz.27, 28, 32 (dazu EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-715/18, ECLI:EU:C:2019:1138 - Segler-Vereinigung Cuxhaven, Juris, Rz.37); BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Urteil vom 10.08.2006 - V R 38/05, Juris, Rz.33-35; dazu Lipross, StbG (Die Steuerberatung) 2006, 577, II.2: "ein Phantom, der Durchschnittsverbraucher" und II. 2b; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, ECLI:DE:FGHH:2014:0715.3K207.13OA, Juris, Rz.160-162; zur ähnlichen Problematik bei der einheitlichen Leistung, deren dominierender Teil ebenfalls aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist: Tehler, EU-UStB 2018, 7-9 zu EuGH, Urteil vom 18.01.2018 - C-463/16, ECLI:EU:C:2018:22 - Stadion Amsterdam: "EuGH als Durchschnittsverbraucher"; BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; auch Robisch in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 1, Rz.59b: "am Ende Perspektive der Richterinnen und Richter").
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Erhebung der Spielgerätesteuer von Spielhallenbetreiber; kein Verstoß gegen

  • FG Münster, 16.06.2016 - 5 K 998/14

    Befreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer

  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

  • FG Hamburg, 02.11.2015 - 3 K 225/14

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Richterablehnung nach Einlassung,

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2015 - 3 K 305/14

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 250/14

    Keine bundesrechtlichen Schranken für Höhe der Spielgerätesteuer abgesehen vom

  • FG München, 10.03.2017 - 2 K 2216/14

    Streit um steuerliche Belastung aus einer Taekwondo Schule

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