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   FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21   

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https://dejure.org/2021,45605
FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21 (https://dejure.org/2021,45605)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2021 - 4 V 51/21 (https://dejure.org/2021,45605)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. September 2021 - 4 V 51/21 (https://dejure.org/2021,45605)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Für Waren der Position 8207 KN ist charakterbestimmend, dass sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch das Vorhandensein funktioneller Merkmale ihre Zweckbestimmung, also eine bestimmte Arbeit, die mit dieser Ware ausgeführt werden soll, widerspiegelt, sodass ...

  • rechtsportal.de

    Einreihung der Stahldrähte als "Waren aus Eisendraht oder Stahldraht" i.R.d. Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zollauskunft (vZTA)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Metalldrähten als unfertige auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 KN

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 16.03.2022 - 4 K 89/21

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von vorbearbeiteten "Teilen aus

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Die Antragstellerin hat am 12. August 2021 Klage gegen die Einreihungsentscheidung erhoben (Az. 4 K 89/21).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sachakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 89/21 verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN).
  • FG Hamburg, 21.12.2017 - 4 V 143/17

    Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Röntgenflachdetektoren - Antrag auf

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2017, 4 V 143/17, juris mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14

    Zolltarif: Vorliegen eines in die Position der fertigen Waren einzureihenden

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Um wie fertige Waren behandelt zu werden, müssen sie, damit kein Widerspruch zum maßgeblichen Wortlaut der KN entsteht, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN aufweisen (FG Hamburg, Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, juris, Rn. 29 mit Nachweisen zur übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH; anders wohl Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, F. Gemeinsamer Zolltarif, Rn. 105, Stand Dezember 2019, der die Erläuterungen wohl dahingehend auslegt, dass Warenrohlinge in die Position der fertigen Waren einzureihen sind, wenn sie die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen erfüllen).
  • BFH, 23.09.2009 - VII B 37/09

    Feststellung der "wesentliche Beschaffenheitsmerkmale" eines Mediaplayers bei

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall in der Regel aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, gegebenenfalls aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unfertigen Ware mit denjenigen der fertigen Ware (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, juris, Rn. 9).
  • FG Hamburg, 23.04.2021 - 4 K 7/17

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Scheiben aus vorbehandeltem

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Um wie fertige Waren behandelt zu werden, müssen sie, damit kein Widerspruch zum maßgeblichen Wortlaut der KN entsteht, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN aufweisen (FG Hamburg, Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, juris, Rn. 29 mit Nachweisen zur übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH; anders wohl Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, F. Gemeinsamer Zolltarif, Rn. 105, Stand Dezember 2019, der die Erläuterungen wohl dahingehend auslegt, dass Warenrohlinge in die Position der fertigen Waren einzureihen sind, wenn sie die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen erfüllen).
  • BFH, 09.05.2000 - VII R 14/99

    Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Weiter werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 09.05.2000, VII R 14/99, juris).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-290/97

    Bruner

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Denn der Zweck der AV 2 a) KN besteht darin, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, dass sie aus der Sicht des Verwenders - abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen - im Wesentlichen identisch sind (EuGH, Urteil vom 10.12.1998, C-290/97, juris, Rn. 32).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, juris).
  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

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