Rechtsprechung
FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 5 Nr 2 EStG 2002, § 4 Abs 5 Nr 3 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002
Aussetzung der Vollziehung: Repräsentanzen als Betriebsstätte, kein Betriebsausgabenabzug für Mitgliedschaften in Business-Clubs; unterlassene Schlussbesprechung, Umfang des Prüfungsberichts - IWW
EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 3, EStG § 12 Nr. 1
- Betriebs-Berater
Aussetzung der Vollziehung: Repräsentanzen als Betriebsstätte, kein Betriebsausgabenabzug für Mitgliedschaften in Business-Clubs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einkommensteuer: Repräsentanzen als Betriebsstätte - kein Betriebsausgabenabzug für Mitgliedschaften in Business-Clubs
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkommensteuer: Repräsentanzen als Betriebsstätte - kein Betriebsausgabenabzug für Mitgliedschaften in Business-Clubs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03
Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung durch EÜR ist anerkannt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985).Soweit der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % liegt, ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich; soweit sie unter 10 % liegt, ist ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut in voller Höhe dem Privatvermögen zuzuordnen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985).
Der diesbezügliche Wille des Steuerpflichtigen muss auch bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, unmissverständlich in einer Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen erkennen kann (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985).
So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsgutes in das betriebliche Bestandsverzeichnis ausreichen und sich im Fall einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985).
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach dieser geänderten Rechtsprechung kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot und steht einer solchen Aufteilung daher nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).Greifen allerdings die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung der Beiträge nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der gemischt veranlassten Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).
- BFH, 29.04.2008 - VIII R 67/06
Anwendbarkeit der 1 v.H.-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen …
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Hierfür genügt für sich genommen noch nicht die Erfassung der Fahrzeugkosten in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662).
- FG Hamburg, 22.01.2003 - III 186/02
Ambulante Krankenpflege:
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Im Übrigen wurde ein etwaiger Mangel in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO durch die nach Erlass des Prüfungsberichts erfolgten ausführlichen Stellungnahmen des Antragsgegners geheilt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2003 III 186/02, juris). - BFH, 23.06.1993 - I R 14/93
Zuwendung einer Auslandsreise als Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG an …
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Bei der Nutzung der Dauerkarte als Eintrittskarte zu einer Sportveranstaltung durch einen Geschäftspartner handelt es sich um ein Geschenk als unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806). - BFH, 26.11.1997 - X R 146/94
Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Dass er eine derartige Entscheidung getroffen hat, muss der Steuerpflichtige jedoch in Zweifelsfällen anhand objektiver Tatsachen darlegen; es muss feststehen, dass Aufwendungen in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht angefallen sind (BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961). - BFH, 13.08.2008 - VIII B 183/07
Unterlassen der Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung: Heilung des …
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ein etwaiger Mangel gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO dadurch geheilt wurde, dass der Antragsteller Gelegenheit erhielt, sich zu Zwischenberichten, zum Abschlussbericht sowie im Einspruchsverfahren (§ 202 Abs. 2 AO, 91 AO) sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu äußern, was er umfassend getan hat (vgl. zur Heilung der unterlassenen Schlussbesprechung BFH-Beschluss vom 13. August 2008 VIII B 183/07, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, EFG 1997, 779). - BFH, 19.11.1999 - I B 4/99
Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG umfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht (BFH-Beschluss vom 19. November 1999 I B 4/99, BFH/NV 2000, 698). - FG Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 6 V 1/96
Beschwer des Steuerpflichtigen bei Nichtberücksichtigung eines Gewerbegewinns, …
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ein etwaiger Mangel gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO dadurch geheilt wurde, dass der Antragsteller Gelegenheit erhielt, sich zu Zwischenberichten, zum Abschlussbericht sowie im Einspruchsverfahren (§ 202 Abs. 2 AO, 91 AO) sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu äußern, was er umfassend getan hat (vgl. zur Heilung der unterlassenen Schlussbesprechung BFH-Beschluss vom 13. August 2008 VIII B 183/07, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, EFG 1997, 779). - BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur …
Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013, 808 m. w. N.). - BFH, 19.08.1980 - VIII R 208/78
Anforderungen der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 6 EstG
- BFH, 03.02.2005 - I B 208/04
Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an …
- BFH, 03.02.1993 - I B 90/92
Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht …
- BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00
AdV; Sicherheitsleistung
- BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV
- BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …