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   FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16   

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https://dejure.org/2017,34109
FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16 (https://dejure.org/2017,34109)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2017 - 4 K 150/16 (https://dejure.org/2017,34109)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - 4 K 150/16 (https://dejure.org/2017,34109)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 39 AEUV, Art 40 Abs 2 UAbs 2 AEUV, EGV 1234/2007, § 164 Abs 2 S 2 AO, § 40 Abs 3 MilchQuotV
    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das Milchquotenjahr 2013/2014

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das Milchquotenjahr 2013/2014

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16
    Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 45, ausgeführt, dass die Organe der Europäischen Union die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bildeten, jeweils berücksichtigen und beobachten müssten.

    In diesem Bereich verfügt der Rat, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, über einen weiten Ermessensspielraum mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraumes auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, welches das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 76; Urteil vom 16.3.2006, C-94/05, Rz. 54).

    Die vorstehend skizzierte und in der Verordnung Nr. 1234/2007 niedergelegte Milchquotenregelung entspricht im Wesentlichen dem Regelungswerk der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 [5], bezüglich derer der Europäische Gerichtshof bereits erkannt hat, dass die "Verordnung Nr. 1788/2003 für die Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet" sei (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 82).

    Der erkennende Senat übersieht im zu betrachtenden Kontext nicht, dass der Europäische Gerichtshof den Organen der Union aufgegeben hat, bei der Verfolgung der in Art. 39 AEUV formulierten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherzustellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweilig Vorrang einzuräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 45; Urteil vom 19.3.1992, C-311/90, Rz. 13, jeweils m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2009 (C-34/08) besteht nämlich kein Raum (mehr) für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung des Unionsrechts.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16
    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2013, C-545/11, Rz. 42; Urteil vom 11.07.2006, C-313/04, Rz. 33).

    Die richterliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenze ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2013, C-545/11, Rz. 43; Urteil vom 17.03.2011, C-221/09, Rz. 80).

  • EuGH, 19.03.1992 - C-311/90

    Hierl / Hauptzollamt Regensburg

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16
    Der erkennende Senat übersieht im zu betrachtenden Kontext nicht, dass der Europäische Gerichtshof den Organen der Union aufgegeben hat, bei der Verfolgung der in Art. 39 AEUV formulierten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherzustellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweilig Vorrang einzuräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 45; Urteil vom 19.3.1992, C-311/90, Rz. 13, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16
    In diesem Bereich verfügt der Rat, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, über einen weiten Ermessensspielraum mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraumes auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, welches das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 76; Urteil vom 16.3.2006, C-94/05, Rz. 54).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-313/04

    Franz Egenberger - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 -

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16
    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2013, C-545/11, Rz. 42; Urteil vom 11.07.2006, C-313/04, Rz. 33).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16
    Die richterliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenze ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2013, C-545/11, Rz. 43; Urteil vom 17.03.2011, C-221/09, Rz. 80).
  • FG Hamburg, 30.09.2016 - 4 K 157/15

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30.09.2016 (4 K 157/15) bezüglich der Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ausgeführt:.
  • BFH, 06.07.2018 - VII B 126/17

    Vereinbarkeit der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 mit

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Juni 2017 4 K 150/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2017 - 6 A 11201/16

    Abrechnung, Abrechnungsbescheid, Anfechtung, Anfechtungsklage, Anspruch,

    vorgehend VG Neustadt a.d. Weinstraße, 4 K 150/16.NW.
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