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   FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21   

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FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21 (https://dejure.org/2022,35974)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2022 - 6 K 68/21 (https://dejure.org/2022,35974)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2022 - 6 K 68/21 (https://dejure.org/2022,35974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 52 Abs 10 S 4 EStG 2009 vom 02.06.2021, § 5a Abs 4 S 5 EStG 2009 vom 02.06.2021, § 5a Abs 4 S 6 EStG 2009 vom 02.06.2021, § 5a Abs 4 S 7 EStG 2009 vom 02.06.2021, Art 100 Abs 1 S 1 GG
    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen zum Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tonnagesteuer; Verfassungsrecht: unzulässige echte Rückwirkung

  • rechtsportal.de

    Tonnagesteuer; Verfassungsrecht: unzulässige echte Rückwirkung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzgericht Hamburg legt Neuregelung der Tonnagesteuer dem BVerfG vor - Ist die rückwirkende Neuregelung verfassungswidrig?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    BVerfG-Vorlage: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Tonnagesteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Für die Klärung, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat, gelten Besonderheiten; eine solche Vorschrift ist aus verfassungsrechtlicher Sicht stets schon dann als konstitutiv anzusehen, wenn sie sich für oder gegen eine vertretbare Auslegung einer Norm entscheidet und damit ernstliche Auslegungszweifel im geltenden Recht beseitigt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts eröffnete dem Gesetzgeber den weit reichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen Raum, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der später als korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten, und beeinträchtigte so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Auch vom Demokratieprinzip ausgehend muss der Zugriff des Gesetzgebers auf die Vergangenheit die Ausnahme bleiben (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz für die Zukunft ändern (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Solche Umstände liegen etwa vor, wenn auch unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Normzweck völlig unverständlich ist, welche Bedeutung die fragliche Norm haben soll (BVerfG vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl. I 2014, 255).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, m.w.N.).

    Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des BVerfG ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, m.w.N.).

    Nach den oben dargelegten Maßstäben kommt es nicht auf das Vertrauen in eine konkrete Rechtslage (hier bei der Klägerin: kein Übergang des Unterschiedsbetrags) an, sondern vornehmlich auf die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 m.w.N.).

    (3) Aus der abweichenden Meinung in 1 BvL 5/08 folgt kein anderes Ergebnis.

    Das Gericht folgt indes der Mehrheitsmeinung des in der Sache 1 BvL 5/08 entscheidenden Senats.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020, 1 BvR 2190/17, BVerfGE 155, 238).

    aa) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 m.w.N).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 m.w.N.).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 m.w.N.).

    Ein bloßer allgemeiner Änderungsbedarf kann für sich genommen noch nicht die tatbestandliche Rückanknüpfung legitimieren (BVerfG vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177).

    Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung gab es auch noch keine nach außen gerichtete Änderungsabsicht des Gesetzgebers (hierzu vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 bat die Klägerin um Fortführung des Verfahrens, weil der BFH mit Urteil vom 28. November 2019 entschieden habe, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, das heiße jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFHE 266/305).

    Durch § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG werde nicht bereits eine entstandene Steuerschuld nachträglich geändert, sondern die bis zur Entscheidung des BFH in den Verfahren IV R 28/19 vom 28. November 2019 und IV R 17/19 vom 29. April 2020 auf Grund der Rn. 28 des Tonnagesteuererlasses geltende ausgeübte und nicht in Frage gestellte Praxis lediglich klarstellend im Gesetz normiert.

    Der BFH sei mit seinen Entscheidungen in den Verfahren IV R 28/19 und IV R 17/19 erstmalig der Verwaltungsauffassung entgegengetreten, wonach der Unterschiedsbetrag bei einer Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger übergehe und entsprechend beim Übertragenen keine Hinzurechnung erfolge.

    Der BFH hat diese Rechtsauffassung im Revisionsverfahren mit Urteil vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) bestätigt und mit Urteil vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) daran festgehalten.

    Würde man hingegen auf den Streitfall § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F. in der Weise anwenden, wie der BFH in seinen Urteilen vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) und vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) die Vorschrift ausgelegt hat, müsste der Klage stattgegeben werden.

    auch dargelegt, dass die sog. Fußstapfentheorie kein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, sondern dass es hierfür im Einzelfall einer Rechtsgrundlage bedarf (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; a.A. Bundesrat vom 5. März 2021, BRDrucks. 50/21 (B), S. 9); wohl auch Weiland in LBP, § 5a Rz. 148 [7/2020], der meint, dass der BFH sich ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes orientiert habe; Kahl-Hinsch in Lademann, § 5a Rz. 116 [6/2021]).

  • BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters;

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Durch § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG werde nicht bereits eine entstandene Steuerschuld nachträglich geändert, sondern die bis zur Entscheidung des BFH in den Verfahren IV R 28/19 vom 28. November 2019 und IV R 17/19 vom 29. April 2020 auf Grund der Rn. 28 des Tonnagesteuererlasses geltende ausgeübte und nicht in Frage gestellte Praxis lediglich klarstellend im Gesetz normiert.

    Der BFH sei mit seinen Entscheidungen in den Verfahren IV R 28/19 und IV R 17/19 erstmalig der Verwaltungsauffassung entgegengetreten, wonach der Unterschiedsbetrag bei einer Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger übergehe und entsprechend beim Übertragenen keine Hinzurechnung erfolge.

    Der BFH hat diese Rechtsauffassung im Revisionsverfahren mit Urteil vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) bestätigt und mit Urteil vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) daran festgehalten.

    Würde man hingegen auf den Streitfall § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F. in der Weise anwenden, wie der BFH in seinen Urteilen vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) und vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) die Vorschrift ausgelegt hat, müsste der Klage stattgegeben werden.

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Das FG Hamburg entschied mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16, EFG 2018, 655), dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen ist und der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters übergeht.

    In diesem Zusammenhang muss nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, dass bis zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung keine gesetzliche Grundlage für eine Übertragung bzw. Fortschreibung der durch einen besonderen Bescheid mit Bindungswirkung festgestellten Unterschiedsbeträge (§ 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG, § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. BFH, Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl. II 2011, 878; FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, EFG 2018, 655 Rn. 30 f.) bei einem "Neugesellschafter" bestand und es auch nicht ersichtlich ist, wie ohne eine Regelung, wie sie in § 5a Abs. 4 Satz 6 EStG erfolgt ist, eine Übertragung des Unterschiedsbetrages ohne einen (geänderten) Feststellungsbescheid hätte herbeigeführt werden können (vgl. auch Barche in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 7/2022, § 5a EStG Rn. 74).

    Nach dieser Ansicht würde es sich im Streitfall nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung handeln, denn es gab bis zu der ersten Entscheidung des FG Hamburg vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16, EFG 2018, 655) keine Rechtsprechung zu der Frage, ob der Unterschiedsbetrag bei einer unentgeltlichen Übertragung auf den Beschenkten übergeht bzw. wann ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG vorliegt.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Bei den in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. z.B., BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. z.B., BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200).

    Aus dem Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1986 (2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200) folgt kein anderes Ergebnis.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Der BFH geht nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Zwar hatte der BFH seine Rechtsprechung in 2018 zu § 5a EStG insgesamt überdacht und ging nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Im Unterschied zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 Nr. 3 GewStG im Hinblick auf § 7 Satz 3 GewStG (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, BStBl. II 2015, 300; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 2018, IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291) gab es gerade keine Rechtsprechung zur Frage, ob auch eine unentgeltliche Übertragung ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG darstellt.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Der BFH geht nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Zwar hatte der BFH seine Rechtsprechung in 2018 zu § 5a EStG insgesamt überdacht und ging nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    Der BFH geht nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Zwar hatte der BFH seine Rechtsprechung in 2018 zu § 5a EStG insgesamt überdacht und ging nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
    b) Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 m.w.N), und solchen mit unechter Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302 m.w.N.).

    aa) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 m.w.N).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 46/21

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • VG Münster, 28.02.2022 - 5 K 47/21
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.04.2022

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

  • BFH - IV R 1/21 (anhängig)

    Tonnagesteuer, Unterschiedsbetrag, Ausland, Kürzung, Rückwirkung

  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Die in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG n.F. angeordnete rückwirkende Geltung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG n.F. ist nach Überzeugung des vorlegenden Senats verfassungswidrig (gleicher Ansicht FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022 - 6 K 68/21; HHR/Barche, § 5a EStG Rz 74; kritisch zur Rückwirkung auch Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 5a Rz 27a; anderer Ansicht z.B. Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz 88).

    Die Regelung in § 52 Abs. 10 Satz 4 i.V.m. § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG n.F. ist unter Anwendung der verfassungsrechtlich geklärten Maßstäbe (dazu a) sowohl in formaler Hinsicht (dazu b) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (dazu c) --entgegen der Auffassung des FG-- als Anwendungsfall einer echten Rückwirkung beziehungsweise einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen anzusehen (ebenso FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022 - 6 K 68/21, Rz 102 ff.).

    Die in den Regelungen gemäß § 52 Abs. 10 Satz 4 und § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG n.F. liegende echte Rückwirkung beziehungsweise Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist nach Überzeugung des vorlegenden Senats unter Anwendung der verfassungsrechtlich geklärten Maßstäbe (dazu a) nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig (dazu b; ebenso FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022 - 6 K 68/21, Rz 107 ff.).

    b) Nach Überzeugung des vorlegenden Senats liegt in Anwendung der vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäbe keine der in der (bisherigen) Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot vor (ebenso FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022 - 6 K 68/21).

    Abschließend weist der vorlegende Senat --wie bereits das FG Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 24.11.2022 - 6 K 68/21 (Rz 139)-- auf Folgendes hin:.

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue

    Insoweit verweist der erkennende Senat auf den zu dieser Frage ergangenen Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 68/21 (Aktenzeichen beim BVerfG: 2 BvL 5/23).
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