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   FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18   

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https://dejure.org/2021,2156
FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18 (https://dejure.org/2021,2156)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2021 - 4 K 47/18 (https://dejure.org/2021,2156)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - 4 K 47/18 (https://dejure.org/2021,2156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 29 AEUV, Art 5 Nr 12 EUV 952/2013, Art 5 Nr 15 EUV 952/2013, Art 5 Nr 39 EUV 952/2013, Art 19 Abs 1 UAbs EUV 952/2013
    (Einfuhrumsatzsteuer (Verfahrenscode 42): Inanspruchnahme des zollrechtlichen Vertreters ohne Vertretungsmacht für die Einfuhrumsatzsteuer bei fehlgeschlagener innergemeinschaftlicher Lieferung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStGVerfahrenscode 42)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Inanspruchnahme des zollrechtlichen Vertreters ohne Vertretungsmacht für die EUSt bei fehlgeschlagener innergemeinschaftlicher Lieferung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Verfahrenscode 42)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Inanspruchnahme des zollrechtlichen Vertreters ohne Vertretungsmacht für die Einfuhrumsatzsteuer bei fehlgeschlagener innergemeinschaftlicher Lieferung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Verfahrenscode 42)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Hamburg, 01.12.2020 - 4 K 49/18

    Zollrecht: Auslegung und Änderung von Zollanmeldungen

    Gegen den Einfuhrumsatzsteuer-Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein; dieser Bescheid ist Gegenstand der Klage 4 K 47/18.

    Selbst wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nur wegen der falschen Angabe des indirekt Vertretenen nicht gewährt werden könnte - dies ist im Verfahren der Beteiligten 4 K 47/18 zu klären -, hätte der Beklagte aus den vom FG Baden-Württemberg dargelegten Gründen keine Pflicht zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der eindeutigen Angaben. Es ist nicht die Pflicht der Zollbehörden, sich über eindeutige Erklärungen des Zollanmelders hinwegzusetzen und unter Analyse der bei der Zollanmeldung codiert in Bezug genommenen Unterlagen eine Auslegung zu wählen, bei der die Voraussetzungen der beantragten Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer erfüllt werden können. Dies würde nicht nur die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a i.V.m. Unterabs. 3 UZK dem Zollvertreter übertragene Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung auf die Zollbehörde verlagern, sondern auch den in Art. 158 Abs. 1 UZK niedergelegten Anmeldegrundsatz in Frage stellen. Er gibt den Wirtschaftsbeteiligten nämlich das Recht, selbst zu entscheiden, wem gegenüber zollrechtliche Pflichten begründet werden sollen (vgl. Bender, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 158 UZK, Rn. 3, Stand: August 2020).

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 130/20

    (Einfuhrumsatzsteuer: EUSt-Schuldentstehung bei Zollschuldentstehung in einem

    Die bisherige Kennzeichnung der entsprechend auf die EUSt anzuwendenden Vorschriften mit "analog" (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2021, 4 K 47/18, UR 2021, 283, Rn. 49, 54 f. u.a.; Beschluss vom 2. Juni 2021, 4 K 130/20, UR 2021, 560, Rn. 20; Urteil vom 7. Juni 2021, 4 K 140/17, ZfZ 2021, 313, Rn. 38) wurde zurecht als ungenau bezeichnet (Kühl, MwStR 2022, 270, 272) und wird daher aufgegeben.

    c) Durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH insbesondere in den Rechtssachen Eurogate/DHL und Federal Express (ausführlich Bender, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 21 Rn. 230 ff., i.E.) wurde geklärt, dass die in Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 1; im Folgenden: MwStSystRL) sinngemäß anzuwendenden Zollvorschriften auf die EUSt richtlinienkonform dahingehend auszulegen sind, dass eine zollrechtliche Vorschrift nur dann entsprechend angewendet werden kann mit der Folge, dass EUSt entsteht, wenn der steuerbare Umsatz der Einfuhr i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL vorliegt (so bereits FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2021, 4 K 47/18, UR 2021, 283, Rn. 46).

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