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   FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11   

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FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11 (https://dejure.org/2013,40062)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2013 - 5 K 120/11 (https://dejure.org/2013,40062)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - 5 K 120/11 (https://dejure.org/2013,40062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Abgabenordnung : Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer Tatsachen

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    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer Tatsachen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Die Nichtbeachtung feststehender Tatsachen kann nur dann zu einer Berichtigung gem. § 129 AO führen, wenn sie ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit hat und offen zutage liegt (BFH Urteil vom 29.03.1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569 Tz.12 juris; BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946 Tz. 17 juris mit Hinweis auf die Beispielfälle bei Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 129 AO Rn. 55; missverständlich insoweit die pauschale Ausgrenzung in den Entscheidungen des VI. Senats des BFH vom 13.06.2012 Tz 16 und vom 08.12.2011 Tz. 10).

    Eine offenbare Unrichtigkeit "beim Erlass des Verwaltungsakts" kann auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946 Tz. 15 juris; BFH Urteil vom 04.06.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; BFH Urteil vom 03.06.1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342).

    Jedoch fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, wenn die Finanzbehörde die Unrichtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen nicht ohne weitere Prüfung erkennen konnte und damit die Übernahme dieser Unrichtigkeit nicht ein offenbares Versehen darstellt (BFH Urteil vom 27.05.2009 a. a. O. Tz. 19 juris; Brockmeyer/Ratschow in: Klein AO 11. Aufl. § 129 Rn. 3 und von Wedelstädt a. a. O. Rn. 44).

    In diesen Fällen handelt es sich um eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch - ggf. pflichtwidrig - unterlassene Sachverhaltsermittlung, die kein mechanisches Versehen ist und in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt (BFH Urteil vom 14.02.1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033; BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; beide Fälle betreffend sog. Übernahmefälle; auf diese wollen Brockmeyer/Ratschow in: Klein AO 11. Auf. § 129 Rn. 3, 13 das Verbot der Heranziehung von Vorjahresakten ausdrücklich beschränken; allein für diese Fallgestaltung erwähnen auch Seer in: Tipke/Kruse § 129 AO Tz. 14, von Wedelstädt in: Beermann/Gosch § 129 AO Rn. 43 und Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 129 AO Rn. 75 diese Rechtsprechung).

    Hiervon zu unterscheiden ist die unterlassene Auswertung einer für das Streitjahr eingegangenen Kontrollmitteilung, das Übersehen eines Grundlagenbescheides oder anderer für das Streitjahr übersandter Unterlagen, soweit aus ihnen die steuerlich erhebliche Tatsache ohne weiteres erkennbar ist (BFH Urteil vom 27.05.2009 a. a. O. Tz. 21).

    Kann aber der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit der Erklärung nicht ohne weitere Prüfung erkennen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen nicht vor (vgl. BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946 Tz. 19 juris).

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Unerheblich ist dagegen, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (BFH Urteil vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, Tz.19 juris; BFH Urteil vom 08.12.2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694 Tz. 13; BFH Urteil vom 06.11.2012 VIII R 15/10, Tz. 16 juris; letzteres mit ausdrücklichem Hinweis auf die krit. Ausführungen bzw. abw. Ansicht bei Seer in: Tipke/Kruse § 129 AO Lfg. Feb. 2011 Tz. 4 ff., der auf die Erkennbarkeit für den betroffenen Steuerpflichtigen aus den diesem bekannten oder zugänglichen Unterlagen abstellt).

    Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (vgl. insgesamt zu den Voraussetzungen des § 129 AO BFH Urteile vom 08.12.2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694, vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, und vom 06.11.2012 VIII R 15/10, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es nicht auf die Kenntnis der "Finanzbehörde" als solche, sondern auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle bzw. der zuständigen Personen (regelmäßig Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter und Vorsteher) an (BFH Urteil vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5 Tz.23ff; BFH Urteil vom 14.11.2007 XI R 48/06, BFH/NV 2008, 367; a. A. Loose in: Tipke/Kruse, AO § 173 AO Tz. 31).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind alle diejenigen Tatsachen bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten oder elektronischen Informationssystemen ergeben, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (BFH Urteil vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5 Tz. 25; BFH Urteil vom 13.01.2011 VI R 61/09, BStBl II 2011, 479).

  • BFH, 19.11.2008 - II R 10/08

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Maßgeblich sei daher allein die positive Kenntnis (BFH Urteil vom 19.11.2008 II R 10/08, BFH/NV 2009, 548 Tz. 13, 15; BFH Urteil vom 26.11.1996 IX R 77/95, BStBl II 1997, 422).

    Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlichen, nicht entschuldbaren Maß verletzt sein (BFH Urteil vom 19.11.2008 II R 10/08, BFH/NV 2009, 548 Tz. 17).

    Auch muss der Steuerpflichtige sich ihm aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen (BFH Urteil vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; BFH Urteil vom 19.11.2008 II R 10/08, BFH/NV 2009, 548; BFH Urteil vom 18.10.1983 VI R 10/83, n. v. zum Fall eines Steuerpflichtigen, der in der Steuererklärung den Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis nicht erklärt, aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beigefügt hat).

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Unerheblich ist dagegen, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (BFH Urteil vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, Tz.19 juris; BFH Urteil vom 08.12.2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694 Tz. 13; BFH Urteil vom 06.11.2012 VIII R 15/10, Tz. 16 juris; letzteres mit ausdrücklichem Hinweis auf die krit. Ausführungen bzw. abw. Ansicht bei Seer in: Tipke/Kruse § 129 AO Lfg. Feb. 2011 Tz. 4 ff., der auf die Erkennbarkeit für den betroffenen Steuerpflichtigen aus den diesem bekannten oder zugänglichen Unterlagen abstellt).

    Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (vgl. insgesamt zu den Voraussetzungen des § 129 AO BFH Urteile vom 08.12.2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694, vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, und vom 06.11.2012 VIII R 15/10, juris).

    Bei der Würdigung, ob ein mechanisches Versehen oder eine bewusste Entscheidung aufgrund Tatsachen- oder Rechtsirrtums des Amtes vorliegt, sind alle objektiv vorhandenen und erkennbaren Umstände, insbesondere unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Steuerakten, nach der Rechtsprechung des BFH aber auch Umstände außerhalb der eigentlichen Steuerakten zu berücksichtigen; hierzu gehören auch elektronisch gespeicherte Daten, sofern sie ohne weiteres sichtbar gemacht werden können (BFH Urteil vom 06.11.2012 a. a. O. Tz. 16, 22; Tz. 23 abgrenzend zu dem Urteil des BFH vom 08.12.2011 VI R 45/10: dieses hatte die Entscheidung der dortigen Vorinstanz - FG Sachsen-Anhalt vom 06.05.2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757 - aufgrund revisionsrechtlicher Bindung an den festgestellten Sachverhalt und dessen tatsächliche Würdigung bestätigt, obgleich das FG von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtssätze formuliert hatte - s. FG Urteil Tz. 21; s. a. BFH Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004 Tz. 24: Akteninhalt und "Umstände bei der Entscheidungsfindung", z. B. interne Arbeits- und Dienstanweisungen).

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 45/10

    Anwendung des § 129 AO bei versehentlicher Nichterfassung von

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Unerheblich ist dagegen, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (BFH Urteil vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, Tz.19 juris; BFH Urteil vom 08.12.2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694 Tz. 13; BFH Urteil vom 06.11.2012 VIII R 15/10, Tz. 16 juris; letzteres mit ausdrücklichem Hinweis auf die krit. Ausführungen bzw. abw. Ansicht bei Seer in: Tipke/Kruse § 129 AO Lfg. Feb. 2011 Tz. 4 ff., der auf die Erkennbarkeit für den betroffenen Steuerpflichtigen aus den diesem bekannten oder zugänglichen Unterlagen abstellt).

    Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (vgl. insgesamt zu den Voraussetzungen des § 129 AO BFH Urteile vom 08.12.2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694, vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, und vom 06.11.2012 VIII R 15/10, juris).

    Bei der Würdigung, ob ein mechanisches Versehen oder eine bewusste Entscheidung aufgrund Tatsachen- oder Rechtsirrtums des Amtes vorliegt, sind alle objektiv vorhandenen und erkennbaren Umstände, insbesondere unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Steuerakten, nach der Rechtsprechung des BFH aber auch Umstände außerhalb der eigentlichen Steuerakten zu berücksichtigen; hierzu gehören auch elektronisch gespeicherte Daten, sofern sie ohne weiteres sichtbar gemacht werden können (BFH Urteil vom 06.11.2012 a. a. O. Tz. 16, 22; Tz. 23 abgrenzend zu dem Urteil des BFH vom 08.12.2011 VI R 45/10: dieses hatte die Entscheidung der dortigen Vorinstanz - FG Sachsen-Anhalt vom 06.05.2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757 - aufgrund revisionsrechtlicher Bindung an den festgestellten Sachverhalt und dessen tatsächliche Würdigung bestätigt, obgleich das FG von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtssätze formuliert hatte - s. FG Urteil Tz. 21; s. a. BFH Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004 Tz. 24: Akteninhalt und "Umstände bei der Entscheidungsfindung", z. B. interne Arbeits- und Dienstanweisungen).

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Dies soll - für § 173 Abs. 1 Nr. 1 ebenso wie für Nr. 2 - nicht nur für die Akten der Streitjahre oder der Veranlagungsstelle gelten, sondern auch für die Akten der Vorjahre oder die der Rechtsbehelfsstelle vorliegenden Akten (BFH Urteil vom 27.11.2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473 Tz. 32 ff. juris).

    Mit Urteil vom 27.11.2001 VIII R 3/01 weist der BFH für § 173 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO und gegen abweichende Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für Tatsachen aus Akten des Streitjahres oder des unmittelbaren Vorjahres darauf hin, dass diese ohne Rücksicht auf die bewusste Kenntnisnahme oder noch im Gedächtnis befindliche Kenntnis "bekannt geworden" seien (Tz. 32, 34 juris; Differenzierung nach dem Alter der Akten auch Beermann AO § 173, 60 f., 84).

  • BFH, 29.03.1985 - VI R 140/81

    Änderungsbescheid - Berichtigung - Offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Die Nichtbeachtung feststehender Tatsachen kann nur dann zu einer Berichtigung gem. § 129 AO führen, wenn sie ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit hat und offen zutage liegt (BFH Urteil vom 29.03.1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569 Tz.12 juris; BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946 Tz. 17 juris mit Hinweis auf die Beispielfälle bei Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 129 AO Rn. 55; missverständlich insoweit die pauschale Ausgrenzung in den Entscheidungen des VI. Senats des BFH vom 13.06.2012 Tz 16 und vom 08.12.2011 Tz. 10).

    Einer Änderung gem. § 129 AO steht nicht entgegen, dass der zu ändernde Bescheid die Unrichtigkeit aus einem vorangegangenen, geänderten Bescheid übernommen hat (BFH Urteil vom 29.03.1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569 Tz.14 juris gegen BFH Urteil vom 24.11.1965 II 123/63 U, BStBl III 1966, 158 - letzteres zu §§ 222 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 3 AO a. F.; von Wedelstädt a. a. O. Rn. 21 und 41); dies gilt allerdings nur dann, wenn die Änderung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH Beschluss vom 02.09.2002 VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5; von Wedelstädt a. a. O. Rn. 41).

  • BFH, 09.12.1998 - IV B 22/98

    Amtsermittlungspflicht des FA; Mitwirkungspflicht des Stpfl.

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Dabei soll - jedenfalls für die Akten der dem Streitjahr vorangegangenen 2 Jahre - unbeachtlich sein, dass diese im Keller abgelegt waren (BFH Beschluss vom 09.12.1998 IV B 22/98, BFH/NV 1999, 900).

    Allerdings soll das Amt den Inhalt archivierter Akten nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen müssen, wenn zur Hinzuziehung dieser Vorgänge nach den Umständen besondere Veranlassung bestand, d. h. die unterlassene Hinzuziehung zur Verletzung einer Ermittlungspflicht führte (BFH Urteil vom 18.05.2010 X R 49/08, BFH/NV 2010, 2225 zu Akten weit zurückliegender Jahre ; zu Kellerakten der 2 Vorjahre BFH Beschluss vom 09.12.1998 IV B 22/98, BFH/NV 1999, 900 m. w. N.).

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 10/83
    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Auch muss der Steuerpflichtige sich ihm aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen (BFH Urteil vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; BFH Urteil vom 19.11.2008 II R 10/08, BFH/NV 2009, 548; BFH Urteil vom 18.10.1983 VI R 10/83, n. v. zum Fall eines Steuerpflichtigen, der in der Steuererklärung den Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis nicht erklärt, aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beigefügt hat).
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (z. B. BFH-Urteil vom 03.12.2009 VI R 58/07, BStBl II 2010, 531; BFH Urteil vom 17.11.2005 III R 44/04, BStBl II 2006, 412; vgl. von Wedelstädt in: Beermann/Gosch AO Lfg. Sept. 2012 Rn. 94 ff.; krit. Loose in: Tipke/Kruse § 173 Lfg. Jan. 2012 Tz. 82 ff.).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

  • BFH, 04.02.1993 - III R 78/91

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides - Grobes

  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

  • BFH, 24.07.1996 - I R 62/95

    Bei einer Zusammenveranlagung muß sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 305/05

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Verwaltungsaktes

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.1997 - 6 K 113/96

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

  • BFH, 30.11.1989 - IV R 76/88

    Ansetzung einer Absetzung für Abnutzung (AfA) auf ein Nießbrauchsrecht -

  • BFH, 03.06.1987 - X R 61/81

    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden auf Grund nachträglich bekannter

  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 101/93

    Berichtigung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08

    Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei einer versehentlichen

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 84/06

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit,

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

  • BFH, 12.05.1970 - II 123/63

    Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Erbbeteiligte - Einzelbescheid -

  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

  • BFH, 24.11.1965 - II 121/63 U

    Nachträgliche Berichtigung eines Änderungsbescheids

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • BFH, 08.04.1987 - II R 236/84

    Verwaltungsakt - Berichtigung - Eingabewertbogen - Ergebnis einer aktenkundigen

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 48/06

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting bei Veranlagung der geschiedenen

  • BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00

    Offenbare Unrichtigkeit; Berichtigung einer Anrechnungsverfügung

  • BFH, 29.01.2003 - I R 20/02

    Offenbare Unrichtigkeit

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO -

  • FG Hessen, 28.01.2019 - 9 K 1382/18

    § 129 AO, § 173 AO, § 175b AO, § 10 EStG, § 10a EStG, ...

    Dass der betreffende Sachbearbeiter nun möglicherweise den weiteren Ermittlungsbedarf übersehen hat, genügt hingegen nicht für eine Korrektur nach § 129 AO (ebenso Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 25.10.2013 - 5 K 120/11, zitiert nach juris, zu der Nichtangabe von Kindern und der gleichzeitigen Beifügung einer Lohnsteuerbescheinigung im Hinblick auf die Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG).
  • BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung -

    Lässt sich anhand des Akteninhalts nicht hinreichend sicher feststellen, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu der Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt umfassend aufklären (BFH-Urteil vom 30.11.1989 - IV R 76/88, BFH/NV 1991, 457) und gegebenenfalls auch Beweis erheben (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013 - 5 K 120/11, juris, rechtskräftig).
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