Rechtsprechung
FG Hamburg, 26.04.2010 - 4 K 3/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Allgemeines Abgabenrecht: Zur stillschweigenden Erteilung einer Empfangsvollmacht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 122 Abs. 1; AO § 124; ZK Art. 5
Zur stillschweigenden Erteilung einer Empfangsvollmacht - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur stillschweigenden Erteilung einer Empfangsvollmacht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Stillschweigende Erteilung einer Empfangsvollmacht im Fall einer Beauftragung eines Unternehmens zur Vornahme einer Zollanmeldung unter Mitteilung der Daten der GmbH, der Zollnummer und der Aufschubkontonummer
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- FG Hamburg, 06.05.2004 - IV 204/02
Einfuhrabgaben bei Nichtvorlage einer Vollmacht des Abfertigungsspediteurs
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2010 - 4 K 3/09
Steht zwischen dem wegen der Zollschuld in Anspruch genommenen Einführer und einem Abfertigungsspediteur, der die Anmeldung als Vertreter des Einführers vorgenommen hat, im Streit, ob eine Vollmacht erteilt wurde, trifft die Beweislast für das Vorliegen der Vollmacht das Hauptzollamt (FG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2004 IV 204/02).Die Anmeldung ist unter Verwendung der Zollnummer des Klägers zur Bezeichnung des Anmelders abgegeben worden; formal ist er damit Anmelder gewesen (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 06. Mai 2004 IV 204/02, juris).
- FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07
Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2010 - 4 K 3/09
Von diesem Grundsatz macht der Zollkodex ausdrücklich keine Ausnahmen, er wird nur durch die in Art. 5 Abs. 5 ZK statuierte Berechtigung der Zollbehörden, einen Nachweis für die Vertretungsmacht zu verlangen, ergänzt (so auch FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 97/07, unveröffentlicht). - BFH, 02.04.1987 - VII R 60/84
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2010 - 4 K 3/09
Verbleiben Zweifel, ob eine stillschweigende Vollmacht anzunehmen ist, so geht dies zu Lasten des Vertreters (BFH-Urteil vom 02. April 1987 VII R 60/84, BFHE 150, 93, ZfZ 1987, 270). - BFH, 19.01.1988 - VII R 61/85
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2010 - 4 K 3/09
Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 19. Januar 1988, VII R 61/85 und VII R 62/85, ZfZ 1988, 237, BFH/NV 1988, 746), dass sich die Berücksichtigung einer Duldungsvollmacht jedenfalls deswegen verbiete, weil der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Bevollmächtigungswillen habe; fehle ein solcher Wille, so könne der Vertretene nicht in die Stellung als Zollbeteiligter und gegebenenfalls als Zollschuldner gedrängt werden.