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   FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17   

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https://dejure.org/2019,43355
FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17 (https://dejure.org/2019,43355)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2019 - 3 K 227/17 (https://dejure.org/2019,43355)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2019 - 3 K 227/17 (https://dejure.org/2019,43355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 AStG, § 20 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, EStG VZ 2016
    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

  • IWW

    StG § 15, EStG § 20
    StG, EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AStG § 15 ; EStG § 20
    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

  • rechtsportal.de

    AStG § 15 ; EStG § 20
    Einkommenststeuerrelevante Einkünfteerzielungsabsicht beim sog. Disagio-Modell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim sog. Disagio-Modell

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Disagio-Modell

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 18.04.2018 - I R 2/16

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    Beteiligt sich eine ausländische Familienstiftung an einer vermögensverwaltenden KG, die eine fremdfinanzierte Schuldverschreibung erwirbt, sind dem Stifter mangels Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Stiftung bei Eingehung des Investments keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe des Disagios und der vorschüssig zu zahlenden Darlehenszinsen zuzurechnen, wenn von vornherein geplant war, die Anteile an der KG vor dem Eintreten positiver Einkünfte in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im niedrig besteuerten Ausland einzubringen (vgl. BFH, Urteil vom 18. April 2018, I R 2/16).

    Die vom Beklagten angeregte weitere Verfahrensruhe bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren I R 2/16 betreffend das beim Finanzamt S anhängige Verfahren lehnten die Kläger ab.

    Soweit der BFH im Urteil vom 18. April 2018 (I R 2/16) eine andere Auffassung vertreten habe, beruhe dies auf besonderen Umständen des Entscheidungssachverhalts, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

    Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt vor, dass die rechtliche Beurteilung des BFH im Verfahren I R 2/16 auch im vorliegenden Fall gelte.

    bb) Die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die Familienstiftung ein entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl II 2014, 361; Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

    Demgemäß besteht das Einkommen i.S. von § 15 Abs. 1 AStG a.F. aus den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG und den in § 2 Abs. 3 und 4 EStG genannten Abzugsbeträgen; eine Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 AStG a.F. kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Familienstiftung Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielt (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567).

    Deshalb müssen die Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht (dazu unten unter 4.) auf der Ebene der Stiftung geprüft werden (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Dornheim, DStZ 2013, 306, 311; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz. 201 ff.).

    Aus § 8 Abs. 2 KStG ergibt sich nichts anderes, weil die Norm auf die in F ansässige Stiftung nicht anwendbar ist (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Dornheim, DStZ 2013, 312; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz. 203).

    cc) Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung hat sich die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Dornheim, DStZ 2013, 306; kritisch Stöber, FR 2017, 801).

    Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer garantiert die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; demgemäß ist grundsätzlich die einzelne natürliche Person Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG; Großer Senat des BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567).

    dd) Soweit die Rechtsprechung den Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen und bei der Prognose ausnahmsweise auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt hat, handelt es sich um begrenzte Ausnahmefälle (z.B. bei Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft, BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VI R 5/17, BFH/NV 2019, 225; zu weiteren Ausnahmen BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567), die auf die Konstellation im Streitfall nicht zu übertragen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567).

    ee) Ist daher bereits bei Eingehung des Investments in eine Kapitalanlage geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf eine - im niedrig besteuerten Ausland ansässige - Kapitalgesellschaft zu übertragen, ist der Prognosezeitraum auf die Zeit bis zu der geplanten Übertragung zu begrenzen mit der Folge, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen ist (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; vgl. zu ähnlichen Konstellationen Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. November 2004, 12 K 383/98, EFG 2005, 770; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2007, 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377).

    Außerdem würde die Anwendung der genannten Normen im Verhältnis der P zum Kläger nichts daran ändern, dass die Stiftung selbst Subjekt der Einkünfteerzielung und Einkommensermittlung nach § 15 AStG a.F. ist (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Dornheim, DStZ 2013, 306).

    Die Hinzurechnung dient insoweit lediglich der Kompensation der Abschirmwirkung einer ausländischen Zwischengesellschaft, sie kann aber nicht dazu führen, bei der unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle auf eine ausländische Zwischengesellschaft den Prognosezeitraum auf den Zeitraum der Nutzung der Einkunftsquelle durch den Rechtsnachfolger auszudehnen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567).

    cc) Soweit die Kläger vortragen, der Streitfall unterscheide sich von dem dem BFH-Beschluss vom 18. April 2018 (I R 2/16, BStBl II 2018, 567) zugrunde liegenden Sachverhalt, weil die Übertragung auf die Offshore-Gesellschaft vorliegend nicht von Anfang an beabsichtigt, sondern nur für den - seinerzeit noch nicht absehbaren - Fall der Einführung der Abgeltungsteuer erwogen worden sei, ist dem nicht zu folgen.

  • BFH, 22.12.2010 - I R 84/09

    Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    bb) Die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die Familienstiftung ein entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl II 2014, 361; Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihr um eine sog. kontrollierte Stiftung handeln könnte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl II 2014, 361), ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Beteiligten.

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    Nachdem das FG Baden-Württemberg die AdV des Feststellungsbescheides mit Beschluss vom 24. November 2008 (Az. 13 V 4605/08) zunächst gewährt hatte, hob der BFH in einem Parallelverfahren die dort vom FG Baden-Württemberg ebenfalls gewährte AdV (Beschluss vom 19. November 2008, 13 V 3428/08) mit Beschluss vom 8. April 2009 (Az. I B 223/08) auf und gewährte die AdV nur in Bezug auf die Einbeziehung der dortigen Stiftung in den Feststellungsbescheid.

    bb) Die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die Familienstiftung ein entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl II 2014, 361; Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    Die Zurechnung scheitere ebenso wenig an der Vorschrift des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bereits nach ihrem Wortlaut keine Anwendung finde, weil sie sich auf negative Einkünfte des Steuerpflichtigen beziehe und nicht auf ein ihm zugerechnetes negatives Einkommen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 11. November 2015, 1 K 91/13 (5)).

    Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Übertragung auf eine Offshore-Gesellschaft, die das FG Bremen in der ersten Instanz (mit Urteil vom 11. November 2015, 1 K 91/13 (5), EFG 2016, 182) als von vornherein beabsichtigt angesehen hat, auch im Streitfall bereits von Anfang an geplant war.

  • FG Baden-Württemberg, 19.11.2008 - 13 V 3428/08

    Zurechnung von Verlusten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG im Rahmen eines

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    Nachdem das FG Baden-Württemberg die AdV des Feststellungsbescheides mit Beschluss vom 24. November 2008 (Az. 13 V 4605/08) zunächst gewährt hatte, hob der BFH in einem Parallelverfahren die dort vom FG Baden-Württemberg ebenfalls gewährte AdV (Beschluss vom 19. November 2008, 13 V 3428/08) mit Beschluss vom 8. April 2009 (Az. I B 223/08) auf und gewährte die AdV nur in Bezug auf die Einbeziehung der dortigen Stiftung in den Feststellungsbescheid.

    Die Neuregelung beinhalte nicht lediglich eine Klarstellung, die ausnahmsweise zulässig wäre, sondern eine konstitutiv wirkende Gesetzesänderung (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 14. November 2012, 10 K 625/08; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2008, 13 V 3428/08).

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 37/12

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    Dabei ist die Einkünfteerzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen (BFH, Urteil vom 19. November 2014, VIII R 23/11, juris; Beschluss vom 14. Mai 2014, VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883).
  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    dd) Soweit die Rechtsprechung den Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen und bei der Prognose ausnahmsweise auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt hat, handelt es sich um begrenzte Ausnahmefälle (z.B. bei Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft, BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VI R 5/17, BFH/NV 2019, 225; zu weiteren Ausnahmen BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567), die auf die Konstellation im Streitfall nicht zu übertragen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    bb) Ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen (BFH, Urteile vom 30. Oktober 2014, IV R 34/11, BStBl II 2015, 380; vom 2. Juli 2008, XI R 60/06, BStBl II 2009, 167; vom 31. Juli 2002, X R 48/99, BStBl II 2003, 282).
  • FG Niedersachsen, 09.11.2004 - 12 K 383/98

    Anforderungen an die Annahme gewerblicher Gewinne; Prüfung der

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    ee) Ist daher bereits bei Eingehung des Investments in eine Kapitalanlage geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf eine - im niedrig besteuerten Ausland ansässige - Kapitalgesellschaft zu übertragen, ist der Prognosezeitraum auf die Zeit bis zu der geplanten Übertragung zu begrenzen mit der Folge, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen ist (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; vgl. zu ähnlichen Konstellationen Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. November 2004, 12 K 383/98, EFG 2005, 770; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2007, 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377).
  • FG Düsseldorf, 10.10.2007 - 7 K 2177/04

    Zuordnung der Einkünfte aus einem geschlossenen Immobilienfonds zu der

    Auszug aus FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17
    ee) Ist daher bereits bei Eingehung des Investments in eine Kapitalanlage geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf eine - im niedrig besteuerten Ausland ansässige - Kapitalgesellschaft zu übertragen, ist der Prognosezeitraum auf die Zeit bis zu der geplanten Übertragung zu begrenzen mit der Folge, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen ist (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; vgl. zu ähnlichen Konstellationen Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. November 2004, 12 K 383/98, EFG 2005, 770; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2007, 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377).
  • FG Hamburg, 25.04.2013 - 2 K 142/12

    Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 44/09

    Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an Zebragesellschaft; keine

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12

    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 59/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht - unternehmerische

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 60/06

    Segeljachtvercharterung: Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs bis zum 31.

  • BFH, 24.05.2012 - III R 95/08

    Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses -

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17

    Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08

    Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

  • BFH, 13.05.2013 - I R 39/11

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer

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