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   FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06   

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FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06 (https://dejure.org/2008,17769)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 K 32/06 (https://dejure.org/2008,17769)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 2008 - 4 K 32/06 (https://dejure.org/2008,17769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begriff der Änderung hinsichtlich eines ursprünglichen und eines neuen Verwaltungsaktes bei Identität der Beteiligten und einer teilweisen Identität von Regelungsbereichen; Gesetzlich normierte Klagefrist und Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Prozessrecht - FGO: Anwendbarkeit des § 68 FGO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04

    Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.04.2004 (IV 226/03) legte das beklagte Hauptzollamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein, die dort unter dem Aktenzeichen VII B 97/04 geführt wurde.

    Mit Bescheid vom 29.11.2004 änderte sodann das beklagte Hauptzollamt den Bescheid vom 07.01.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2003 und des Änderungsbescheides vom 23.12.2003 "mit der Maßgabe, dass die zunächst bis zum 30.11.2004 befristete Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 ... nunmehr bis zum 31.03.2005 anzuwenden (sei)." Der Bescheid vom 29.11.2004 enthält (u.a.) den folgenden Hinweis: "Dieser Bescheid wird gem. § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung Gegenstand des beim Bundesfinanzhof anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az. VII B 97/04.

    Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Zulässigkeit der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage stehe das bereits abgeschlossene Verfahren vor dem Finanzgericht (IV 226/03) bzw. vor dem Bundesfinanzhof (VII B 97/04) nicht entgegen.

    Die Klägerin hat es versäumt, während des Beschwerdeverfahrens VII B 97/04 wegen Nichtzulassung der Revision ihr Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29.11.2004 umzustellen.

  • BFH, 04.09.2001 - VIII B 119/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Darlegungserfordernisse - Verfahrensrüge -

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Die Vorschrift des § 68 FGO, die bestimmt, welche verfahrensrechtlichen Folgen die Änderung oder die Ersetzung eines Verwaltungsaktes auf die gegen ihn erhobene oder anstehende Klage hat, stellt eine vom Gesetzgeber besonders geregelte Form der Klageänderung im Sinne des § 67 FGO dar und verfolgt den Zweck, nach Möglichkeit ein erneutes Vorverfahren zu vermeiden (vgl. BFH, Beschluss vom 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157; Stöcker, in: Beermann/Gosch, Kommentar zur AO und FGO, § 68 FGO, Rz. 4); sie findet nicht nur im Revisionsverfahren (vgl. § 121 Satz 1 FGO), sondern auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Anwendung (vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2008, X B 39/07, BFH/NV 2008, 965; BFH, Beschluss vom 13.03.2003, VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065).

    Der Begriff "Änderung" ist entsprechend dem Zweck des § 68 FGO - scil. den Kläger durch Änderung des angegriffenen Bescheides aus dem gerichtlichen Verfahren hinauszuwerfen und zur Durchführung eines erneuten Vorverfahrens zu zwingen - weit auszulegen (allgemeine Ansicht, vgl. nur BFH, Beschluss vom 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157) und meint, dass dem gerichtlich angefochtenen, ursprünglichen Verwaltungsakt ein partiell anderer Inhalt gegeben wird (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 68 FGO, Rz. 8).

    Ein Änderungsbescheid wird deshalb bereits dann Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens, wenn hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten und eine zumindest teilweise Identität der Regelungsbereiche beider Verwaltungsakte besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157; BFH, Urteil vom 08.02.2001, VII R 59/99, BFHE 194, 466); eine Identität des Streitgegenstandes ist nicht erforderlich (vgl. Stöcker, in: Beermann/Gosch, Kommentar zur AO und FGO, § 68 FGO, Rz. 4).

  • FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03

    Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 26.11.2003 (IV 227/03) die Vollziehung des Bescheides vom 07.01.2003 mit der Begründung ausgesetzt hatte, dass der gegenüber der Klägerin erlassene Maßnahmebescheid gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 nicht ohne eine Befristung hätte ergehen dürfen, befristete das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 23.12.2003 die gegenüber der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 verhängte Maßnahme bis zum 30.11.2004.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 32/06, IV 226/03, IV 227/03 und IV 23/04 sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

    Mit Blick auf die Regelung des Art. 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission vom 24.04.1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. Nr. 1 102/15, im Folgenden: VO Nr. 1469/95), wonach die Anwendungsdauer der zu treffenden Maßnahme bzw. Maßnahmen aufgrund der Kriterien von Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 745/96 festzusetzen ist, hatte das beklagte Hauptzollamt in Umsetzung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 26.11.2003 (IV 227/03) die gegenüber der Klägerin verhängte Maßnahme mit Änderungsbescheid vom 23.12.2003 bis zum 30.11.2004 befristet.

  • BFH, 11.12.1990 - IX R 106/88

    Beiladungspflicht einer Kommanditgesellschaft (KG) hinsichtlich einer Begrenzung

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Unerheblich ist ferner, ob der ursprüngliche Bescheid inhaltlich geändert oder aus formellen Gründen lediglich wiederholt wird (vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1990, VII R 75/89, BFH/NV 1991, 604).

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine sachliche Beziehung zwischen dem angefochtenen und dem ihn ändernden anderen Verwaltungsakt besteht (vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1990, VII R 75/89, BFH/NV 1991, 604).

  • BFH, 24.07.1990 - VII R 75/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Abrechnungsbescheides - Voraussetzungen

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Unerheblich ist ferner, ob der ursprüngliche Bescheid inhaltlich geändert oder aus formellen Gründen lediglich wiederholt wird (vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1990, VII R 75/89, BFH/NV 1991, 604).

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine sachliche Beziehung zwischen dem angefochtenen und dem ihn ändernden anderen Verwaltungsakt besteht (vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1990, VII R 75/89, BFH/NV 1991, 604).

  • BFH, 07.02.2008 - X B 39/07

    Analoge Anwendung der §§ 68 und 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Der Bescheid vom 29.11.2004 ist in entsprechender Anwendung des § 68 FGO (zur Anwendung des § 68 FGO auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2008, X B 39/07, BFH/NV 2008, 965; BFH, Beschluss vom 23.11.2007, V B 54/07, [...], jeweils m.w.N.) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.

    Die Vorschrift des § 68 FGO, die bestimmt, welche verfahrensrechtlichen Folgen die Änderung oder die Ersetzung eines Verwaltungsaktes auf die gegen ihn erhobene oder anstehende Klage hat, stellt eine vom Gesetzgeber besonders geregelte Form der Klageänderung im Sinne des § 67 FGO dar und verfolgt den Zweck, nach Möglichkeit ein erneutes Vorverfahren zu vermeiden (vgl. BFH, Beschluss vom 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157; Stöcker, in: Beermann/Gosch, Kommentar zur AO und FGO, § 68 FGO, Rz. 4); sie findet nicht nur im Revisionsverfahren (vgl. § 121 Satz 1 FGO), sondern auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Anwendung (vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2008, X B 39/07, BFH/NV 2008, 965; BFH, Beschluss vom 13.03.2003, VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065).

  • FG Hamburg, 11.09.2002 - IV 47/01

    Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage:

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage, hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, weder an die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO noch an die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002, IV 47/01, EFG 2003, 252).
  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Ein Änderungsbescheid wird deshalb bereits dann Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens, wenn hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten und eine zumindest teilweise Identität der Regelungsbereiche beider Verwaltungsakte besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157; BFH, Urteil vom 08.02.2001, VII R 59/99, BFHE 194, 466); eine Identität des Streitgegenstandes ist nicht erforderlich (vgl. Stöcker, in: Beermann/Gosch, Kommentar zur AO und FGO, § 68 FGO, Rz. 4).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 153/02

    NZB: Anwendung des § 68 FGO im NZB-Verfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Die Vorschrift des § 68 FGO, die bestimmt, welche verfahrensrechtlichen Folgen die Änderung oder die Ersetzung eines Verwaltungsaktes auf die gegen ihn erhobene oder anstehende Klage hat, stellt eine vom Gesetzgeber besonders geregelte Form der Klageänderung im Sinne des § 67 FGO dar und verfolgt den Zweck, nach Möglichkeit ein erneutes Vorverfahren zu vermeiden (vgl. BFH, Beschluss vom 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157; Stöcker, in: Beermann/Gosch, Kommentar zur AO und FGO, § 68 FGO, Rz. 4); sie findet nicht nur im Revisionsverfahren (vgl. § 121 Satz 1 FGO), sondern auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Anwendung (vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2008, X B 39/07, BFH/NV 2008, 965; BFH, Beschluss vom 13.03.2003, VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065).
  • BFH, 23.11.2007 - V B 54/07

    Analoge Anwendung des § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06
    Der Bescheid vom 29.11.2004 ist in entsprechender Anwendung des § 68 FGO (zur Anwendung des § 68 FGO auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2008, X B 39/07, BFH/NV 2008, 965; BFH, Beschluss vom 23.11.2007, V B 54/07, [...], jeweils m.w.N.) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.
  • BFH, 15.12.2004 - VIII B 181/04

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • FG Hamburg, 16.03.2004 - IV 23/04

    Ausfuhrerstattung: Verdacht einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil des

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