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FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 149/12 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Betriebs-Berater
Natürliche Person als herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Grunderwerbsteuer: Definition des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a GrEStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Natürliche Person als herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG
Papierfundstellen
- BB 2014, 2133
- EFG 2014, 570
Wird zitiert von ...
- FG München, 23.07.2014 - 4 K 1304/13
Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Beendigung des Konzernverbunds
Herrschendes Unternehmen kann - nicht nur umwandlungsrechtlich sondern auch grunderwerbsteuerrechtlich - eine natürliche Person sein, wenn diese nur ein im Handelsregister eingetragenes einzelkaufmännisches Gewerbe betreibt und Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist (vgl. FG Hamburg Urteil vom 26. November 2013, 3 K 149/12, EFG 2014, 570;… Pahlke § 6a Rdn. 43;… Heine in Wilms/Jochum GrEStG § 6a Rdn. 69).