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   FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07   

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https://dejure.org/2010,31873
FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07 (https://dejure.org/2010,31873)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2010 - 4 K 97/07 (https://dejure.org/2010,31873)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 4 K 97/07 (https://dejure.org/2010,31873)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 46/04

    Zollwert eingeführter DVDs

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07
    Mit Urteil vom 27.07.2005 (damaliges Aktenzeichen IV 46/04) hat der Senat der Klage stattgegeben.
  • BFH, 15.07.2003 - VII B 142/03

    NZB: Vollmacht gegenüber Zollbehörden

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07
    Vielmehr kann die Vollmacht formfrei (BFH, Beschluss vom 15.07.2003, VII B 142/03), also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert (Witte, Zollkodex, Art. 5 Rn. 31).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 60/84
    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07
    4 Unterabs. 2 ZK zu entnehmen ist, dass im Falle der Nichterweislichkeit der Vollmacht einer bei der Zollabfertigung als Vertreter tätig gewordenen Person diese selbst als Zollbeteiligter gilt (BFH, Urteil vom 2.4.1987, VII R 60/84; Witte, Zollkodex, Art. 5 Rn. 31).
  • BFH, 19.01.1988 - VII R 61/85
    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07
    Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 19.01.1988, VII R 61/85 und VII R 62/85), dass sich die Berücksichtigung einer Duldungsvollmacht jedenfalls deswegen verbiete, weil der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Bevollmächtigungswillen habe; fehle ein solcher Wille, so könne der Vertretene nicht in die Stellung als Zollbeteiligter und ggf. als Zollschuldner gedrängt werden.
  • FG Hamburg, 06.05.2004 - IV 204/02

    Einfuhrabgaben bei Nichtvorlage einer Vollmacht des Abfertigungsspediteurs

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07
    Vielmehr ist der Beklagte gehalten, in Zweifelsfällen gemäß Art. 5 Abs. 5 ZK von der Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln - hier also die Spedition C - den Nachweis für ihre Vertretungsmacht zu verlangen (FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, IV 204/02).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - 1 K 1098/08

    Einfuhrabgaben

    So kann die Vollmacht auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert (Witte/Reiche, 5. Auflage 2009, Art. 5 Rz. 31; vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteile vom 27.01.2010 4 K 97/07, und vom 06.05.2004 IV 204/02, jeweils veröffentlicht in Juris).

    Auch wenn diese Entscheidung noch zu dem durch den Zollkodex gegenstandslos gewordenen § 10 Abs. 3 Zollgesetz -ZG- erging, kann sie nach Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 27.01.2010 4 K 97/07, juris), welcher sich der Senat anschließt, auch im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 ZK herangezogen werden, weil sich alte und neue Rechtslage insoweit decken.

  • FG Sachsen, 27.11.2014 - 7 K 666/13

    Zollanmeldung Vertreter ohne Vertretungsmacht Beantragung einer EORI-Nummer lässt

    Vielmehr kann die Vollmacht formfrei erteilt werden, also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2003, VII B 142/03, BFH/NV 2003, 1352 ), wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2010 4 K 97/07, Juris; Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 31).

    Unabhängig davon, ob das im deutschen Zivilrecht anerkannte Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht im Gemeinschaftsrecht überhaupt Anwendung findet (ablehnend unter Heranziehung der Rechtsprechung des BFH zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 10 Abs. 3 Zollgesetz: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2010 4 K 97/07, Juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2012 1 K 1098/08, Juris), kann hier bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger es wissentlich hätte geschehen lassen, dass P für ihn wie ein Vertreter auftritt.

  • FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18

    Klage gegen die Einfuhrabgabenbescheide hinsichtlich der Nacherhebung von

    Die Vollmacht kann sogar durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert (Sächsisches Finanzgericht - Urteil vom 27.11.2014, 7 K 666/13, Rz. 16, juris; Finanzgericht Hamburg - Urteil vom 27.01.2010, 4 K 97/07, Rz. 29, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 07.06.2011 - 11 K 2758/10

    Zollwert eingeführter Spielfilm DVDs - Stellvertretung - Kaufgeschäft - Ware -

    - Finanzgerichtsakten, die u.a. auch die von den Beteiligten vorgelegten Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009 und vom 27. Januar 2010 des Finanzgerichts Hamburg im Parallel-Verfahren der Klägerin gegen das HZA O 4 K 97/07, sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 des Finanzgerichts Düsseldorf im Verfahren 4 K 5836/03 Z der Klägerin gegen das HZA B enthalten,.
  • FG Hamburg, 26.04.2010 - 4 K 3/09

    Allgemeines Abgabenrecht: Zur stillschweigenden Erteilung einer Empfangsvollmacht

    Von diesem Grundsatz macht der Zollkodex ausdrücklich keine Ausnahmen, er wird nur durch die in Art. 5 Abs. 5 ZK statuierte Berechtigung der Zollbehörden, einen Nachweis für die Vertretungsmacht zu verlangen, ergänzt (so auch FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 97/07, unveröffentlicht).
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