Rechtsprechung
FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 37 Abs 2 AO, § 227 AO, § 240 AO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG, § 64 Abs 3 EStG
Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in Kindergeldangelegenheiten - Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen bei Weiterleitung des Kindergeldes auf der Grundlage eines Kostenbeitragsbescheids - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in Kindergeldangelegenheiten
Papierfundstellen
- EFG 2020, 821
Wird zitiert von ... (10)
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 8108/19
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K …
Gleichwohl hat der Kläger die Klage zu Recht nicht gegen die AAB... gerichtet (Sächsisches FG…, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rn. 10, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18, allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris, Rn. 27; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. e;… Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 a.E.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19).cc) Eine Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten für Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, sehen die o.g. Beschlüsse nicht vor, so dass es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der AAB... fehlt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; unklar insoweit: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. d).
Wenn jedoch die Zentralisierung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung des Kindergelds über die Bezirke mehrerer Agenturen für Arbeit und Gruppen von Betroffenen zulässig ist, spricht nichts dagegen, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit berechtigt ist, diese Regelungen für die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungsverfahrens unterschiedlich zu regeln (FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2.).
- FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
Rückzahlung von Kindergeld
Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat [vgl. Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO, 9. Auflage (2019), § 63 Rn. 16; Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris; vgl. im Ergebnis auch FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris].Entgegen der Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, ergibt sich die Zuständigkeit des Inkasso-Service für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich und damit auch für die streitgegenständliche Entscheidung über den Stundungsantrag des Klägers auch nicht etwa daraus, dass nach dem internen Verständnis des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit der Inkasso-Service hierfür zuständig sein soll.
aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).
(2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen, die dem Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 14045/18
Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung - …
Gleichwohl hat der Kläger die Klage zu Recht nicht gegen die AAB... gerichtet (Sächsisches FG…, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rn. 10, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18, allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris, Rn. 27; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. e;… Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 a.E.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19).cc) Eine Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten für Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, sehen die o.g. Beschlüsse nicht vor, so dass es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der AAB... fehlt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; unklar insoweit: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. d).
Wenn jedoch die Zentralisierung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung des Kindergelds über die Bezirke mehrerer Agenturen für Arbeit und Gruppen von Betroffenen zulässig ist, spricht nichts dagegen, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit berechtigt ist, diese Regelungen für die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungsverfahrens unterschiedlich zu regeln (FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2.).
- FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst …
Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).
(2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).
- FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19
Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei …
Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).
(2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).
- FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19
Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst …
Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).
(2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18
Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit
Wie das erkennende Gericht haben im Ergebnis entschieden FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 3 K 3077/19; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2020 9 K 2688/19 KV, AO, bei juris, FG Hamburg, Urteil vom 27.1.2020 6 K 202/19, EFG 2020, 821 FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.6.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284 und 7 K 8108/19, EFG 2020, 1553. - FG München, 03.07.2020 - 5 K 2783/19
Sachliche Unzuständigkeit der Familienkasse
Entgegen der Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, ergibt sich die Zuständigkeit des Inkasso-Service für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich und damit auch für die streitgegenständliche Entscheidung über den Erlassantrag des Klägers auch nicht etwa daraus, dass nach dem internen Verständnis des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit der Inkasso-Service hierfür zuständig sein soll.a) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).
bb) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen, die dem Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).
- FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19
Abgabenordnung: Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen im …
Es entspricht Sinn und Zweck des § 63 FGO, die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde zuzusprechen, der allein noch die entsprechende Verwaltungskompetenz zusteht - hier der Beklagten (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 1992, I R 142/90, BStBl. II 1992, 784;… Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rn. 29, Stand: Mai 2013; FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, EFG 2020, 821). - FG Hamburg, 11.02.2021 - 1 K 2/19
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Kindergeldrückforderung - Zuständigkeit
Auch auf die grundsätzlich der Bundesagentur für Arbeit zukommende Organisationskompetenz kann die Konzentration der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des Kindergelds bei der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gestützt werden (so aber FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2020, 6 K 202/19, juris Rn. 43), da es für eine Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt, bedarf (FG München…, Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, juris, Rn. 35 mwN).