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   FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05   

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https://dejure.org/2005,25275
FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05 (https://dejure.org/2005,25275)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2005 - V 142/05 (https://dejure.org/2005,25275)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - V 142/05 (https://dejure.org/2005,25275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (Absichtsanfechtung)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (Absichtsanfechtung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung auf Grund einer Absichtsanfechtung; Inanspruchnahme des zur Duldung Verpflichteten mittels Duldungsbescheid ; Geltendmachung einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.06.1990 - 8 B 64.90

    Beurteilung des Vorliegens der Gläubigerbenachteiligung nach den Verhältnissen im

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05
    Der Anfechtungsgegner erfüllt die ihm nach § 7 Abs. 1 AnfG obliegende Duldungspflicht (Rückgewährpflicht) infolge nachträglichen Eintritts der genannten Umstände nunmehr - als Surrogat für den nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen Gegenstand - durch Zahlung von Wertersatz (vgl. BFH, Beschluss vom 7.2.2002, VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757 ; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 28.6.1990, 8 B 64.90, NJW 1991, 242 ).
  • BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99

    Kindergeld; Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05
    Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn die Behörde - wie im Streitfall - eine Einspruchsentscheidung erlässt, aber über den gleichzeitig mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht befindet (vgl. BFH, Beschluss vom 14.3.2001, VI B 279/99, BFH/NV 2001, 1237).
  • BFH, 15.10.1996 - VII R 35/96

    Inhalt eines Anfechtungsschuldverhältnisses - Vorliegen einer einheitlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05
    In diesem Zeitpunkt muss die Benachteiligungsabsicht gegeben sein (vgl. BFH, Urteil vom 15.10.1996, VII R 35/96, BFHE 181, 268 , BStBl II 1997, 17 ).
  • BFH, 03.06.2004 - VII B 295/03

    Gundsätzliche Bedeutung; Duldungsbescheid; AnfG

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05
    Diese Übergangsregelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AnfG 1999, ist nach Art. 97 § 11b Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) i.d.F. von Art. 18 Nr. 5 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ( StBereinG 1999) vom 22.12.1999 (BGBl 1, 2601) mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass eines Duldungsbescheids vor dem 1.1.1999 der gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1.1.1999 gleichsteht (vgl. BFH, Beschluss vom 3.6.2004, VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.1999 - 6 K 2858/97
    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05
    Hierzu reicht grundsätzlich bedingter Vorsatz, nämlich das Bewusstsein, dass sich seine Handlungsweise zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken könnte, und das Inkaufnehmen dieser Folge, aus (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.8.1999 6 K 2858/97).
  • BFH, 07.02.2002 - VII B 14/01

    Duldungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05
    Der Anfechtungsgegner erfüllt die ihm nach § 7 Abs. 1 AnfG obliegende Duldungspflicht (Rückgewährpflicht) infolge nachträglichen Eintritts der genannten Umstände nunmehr - als Surrogat für den nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen Gegenstand - durch Zahlung von Wertersatz (vgl. BFH, Beschluss vom 7.2.2002, VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757 ; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 28.6.1990, 8 B 64.90, NJW 1991, 242 ).
  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - V 142/05
    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000, VII B 145, 146/00, BFH/NV 2001, 75 ).
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