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   FG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 27/21   

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https://dejure.org/2021,41063
FG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 27/21 (https://dejure.org/2021,41063)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2021 - 3 K 27/21 (https://dejure.org/2021,41063)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - 3 K 27/21 (https://dejure.org/2021,41063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 152 Abs 2 AO, § 152 Abs 5 S 2 Halbs 2 AO, Art 2 GG
    Abgabenordnung: Verfassungsmäßigkeit des Mindest-Verspätungszuschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 152 Abs. 2 ; AO § 152 Abs. 5
    Abgabenordnung : Verfassungsmäßigkeit des Mindest-Verspätungszuschlags

  • rechtsportal.de

    AO § 152 Abs. 2 ; AO § 152 Abs. 5
    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verspätet abgegebene Steuererklärung: Der Verspätungszuschlag von EUR 25,00 pro Monat ist immer fällig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Verfassungsmäßigkeit des Mindest-Verspätungszuschlags

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18

    Aussetzung der Vollziehung: Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 27/21
    Es soll die Störung der Veranlagungsarbeit durch den verzögerten oder unterbliebenen Eingang der Steuererklärung sanktioniert und der Steuerpflichtige für die Zukunft zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung angehalten werden (FG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018, 2 V 110/18, juris, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 18.07.2003 - 18 K 5779/02

    Verspätungszuschlag Dauerfristverlängerung Sondervorauszahlung Ermessen

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 27/21
    Es ist nicht ersichtlich, dass der verfolgte Zweck durch andere, "mildere" Mittel gleich wirksam zu erreichen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2003, 18 K 5779/02 AO, EFG 2004, 17).
  • BFH, 28.03.2007 - IX R 22/05

    Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 27/21
    Dass der Verspätungszuschlag daneben auch der Abschöpfung von Vorteilen dient, die der Steuerpflichtige aus einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen hat, wird insbesondere bei der Bemessung nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO deutlich, soweit der Gesetzgeber die Höhe des Verspätungszuschlags auf 0, 25 % der festgesetzten Steuer für jeden vollen Monat der verspäteten Abgabe der Steuererklärung bemisst (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 2007, IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450; Schober in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 161. Lieferung, § 152 Verspätungszuschlag, Rn. 1), ist aber bei der alternativen Berechnung nach dem in § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO geregelten Mindestsatz erkennbar (s.o.) nicht bezweckt.
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