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   FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17   

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https://dejure.org/2019,50095
FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17 (https://dejure.org/2019,50095)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2019 - 2 K 111/17 (https://dejure.org/2019,50095)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 2019 - 2 K 111/17 (https://dejure.org/2019,50095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 KStG 2002, § 7 Abs 2 KStG 2002, § 8 Abs 3 KStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 48 EStG 2009
    Körperschaftsteuer: Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus Scheinrechnungen

  • IWW

    KStG § 7 Abs. 1, KStG § 7 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, AO § 160
    KStG, EStG, AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSt; Körperschaftsteuer: Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus Scheinrechnungen

  • rechtsportal.de

    KStG § 7 Abs. 1
    Abzugsfähigkeit von Subunternehmerrechnungen hinsichtlich Bemessung der Körperschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus Scheinrechnungen

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 434
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hamburg, 27.02.2014 - 2 V 4/14

    Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen - Summarisches Verfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Fehlt es hieran, kommt es auf die Rechtmäßigkeit eines Benennungsverlangens nach § 160 AO nicht mehr an (vgl. BFH - Beschluss vom 18. September 2013, X B 257/12, BFH/NV 2014, 3; Finanzgericht (FG) Hamburg Beschluss vom 27. Februar 2014, 2 V 4/14, PStR 2014, 196).

    Dies gilt auch in der Baubranche (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014, 2 V 4/14, PStR 2014, 196).

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Im Allgemeinen liegt eine vGA vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rspr. seit BFH-Urteil vom 16. März 1967, I 261/63, BStBl. III 1967, 626).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2001 - 3 K 1168/99

    Angebliche Zahlungen an ausländische Subunternehmer als verdeckte

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Ermittelt die Finanzbehörde erhebliche Umstände, die darauf hindeuten, dass an den Steuerpflichtigen bzw. dessen Betrieb gerichtete Rechnungen nur zum Schein ausgestellt worden sein könnten, so hat der Steuerpflichtige seinerseits nachzuweisen, dass dies nicht zutrifft, sondern die Leistungen wie in den Rechnungen ausgewiesen, erbracht worden sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 2001, 3 K 1168/99 m.w.N.).
  • BFH, 21.04.2005 - X B 115/04

    Betriebsausgabenabzug bei Begleichung einer Scheinrechnung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Der Steuerpflichtige trägt insoweit die objektive Feststellungslast, dass Minderungen des Betriebsvermögens tatsächlich entstanden und betrieblich veranlasst waren (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562; BFH-Beschluss vom 21. April 2005, X B 115/04, n.v., juris).
  • BFH, 06.10.1993 - VIII B 122/92

    Anerkennung von in Rechnungen eines Subunternehmers einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Die Leistung muss auch tatsächlich von dem Rechnungsaussteller erbracht worden sein (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1993, VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH - Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817 m.w.N.).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Der Steuerpflichtige trägt insoweit die objektive Feststellungslast, dass Minderungen des Betriebsvermögens tatsächlich entstanden und betrieblich veranlasst waren (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562; BFH-Beschluss vom 21. April 2005, X B 115/04, n.v., juris).
  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Steht dagegen fest, dass dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf erlangte Fremdleistungen dem Grunde nach Betriebsausgaben entstanden sein müssen, aber nicht nachgewiesen ist, dass Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe betrieblich veranlasst waren, ist diese nicht feststellbare Besteuerungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu schätzen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51).
  • BFH, 23.10.1985 - I R 230/82

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung - Vorgänge, durch die Vermögen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Bei der Frage der Beweislastverteilung hat die Vorschrift über die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen, § 4 Abs. 4 EStG, Vorrang gegenüber Vorschriften, die anordnen, dass bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich außerbetrieblich veranlasste Vermögensminderungen dem Gewinn hinzuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985, I R 230/82, BFH/NV 1986, 490).
  • BFH, 18.09.2013 - X B 257/12

    Einzelfallabhängige Beweiswürdigung bei Prüfung der Abziehbarkeit von

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
    Fehlt es hieran, kommt es auf die Rechtmäßigkeit eines Benennungsverlangens nach § 160 AO nicht mehr an (vgl. BFH - Beschluss vom 18. September 2013, X B 257/12, BFH/NV 2014, 3; Finanzgericht (FG) Hamburg Beschluss vom 27. Februar 2014, 2 V 4/14, PStR 2014, 196).
  • FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 1556/16

    Keine Hinzurechnung eines ausgeglichenen Gewinns als nicht abziehbare

    Eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis mit der Folge einer vGA kann je nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen sein, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei den von einer Kapitalgesellschaft als Aufwand verbuchten Rechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen handelt und ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem in den Rechnungen ausgewiesenen Auftragnehmer nicht stattgefunden hat (vgl. zu solchen Konstellationen etwa FG Hamburg, Beschlüsse vom 28.2.2020 2 V 114/19, DStRE 2020, 1232 und vom 27.11.2019 2 K 111/17, DStRE 2020, 606).

    Es kann dann - wiederum je nach den Umständen des Einzelfalls - Sache der Kapitalgesellschaft sein, bestehende erhebliche Anhaltspunkte der vorgenannten Art zu entkräften oder auch darzulegen und nachzuweisen, dass ein tatsächlicher Leistungsaustausch etwa mit einem anderen Auftragnehmer stattgefunden hat (vgl. hierzu ebenfalls etwa FG Hamburg in DStRE 2020, 1232 und in DStRE 2020, 606).

  • FG Münster, 29.10.2021 - 12 K 19/14

    Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Begehung einer leichtfertigen

    Ermittelt die Finanzbehörde erhebliche Umstände, die darauf hindeuten, dass an den Steuerpflichtigen bzw. dessen Betrieb gerichtete Rechnungen nur zum Schein ausgestellt worden sein könnten, so hat der Steuerpflichtige seinerseits nachzuweisen, dass dies nicht zutrifft, sondern die Leistungen wie in den Rechnungen ausgewiesen erbracht worden sind (FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2019 - 2 K 111/17, DStRE 2020, 606; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2001 - 3 K 1168/99, juris).
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