Rechtsprechung
FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 5 Abs 2 ZK, Art 5 Abs 2 EWGV 2913/92, Art 236 ZK, Art 236 EWGV 2913/92, § 44 Abs 1 FGO
Zollrecht; Erstattung; direkte und indirekte Stellvertretung; Zulässigkeit einer Klage: Richtiger Kläger bei Stellung des Erstattungsantrags für Zoll durch früheren Fiskalvertreter; Auslegung eines Erstattungsantrags - ra.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Richtiger Kläger bei Stellung des Erstattungsantrags für Zoll durch früheren Fiskalvertreter - Auslegung eines Erstattungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 18.09.2014 - VI R 80/13
(Teil) Einspruchsentscheidung - Erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist …
Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15
Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des Steuerpflichtigen, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung (BFH, Urt. v. 18.09.2014, VI R 80/13, BFHE 247, 111, juris Rn. 19).Selbst wenn diese Maxime einen anderen Inhalt haben sollte als die oben dargestellten Auslegungsgrundsätze für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, würde ihre Anwendung schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil sie- anders als der hier in Rede stehende Antrag - nur für Erklärungen gilt, die ein gerichtliches Verfahren einleiten sollen (vgl. BFH, Urt. v. 18.09.2014, VI R 80/13, juris Rn. 19;… Urt. v. 19.04.2007, IV R 28/05, BFHE 218, 75, juris Rn. 18).
- BFH, 14.01.2004 - X R 19/02
Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal
Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15
Für die Auslegung von Willenserklärungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen (BFH, Urt. v. 14.01.2004, X R 19/02, BFHE 205, 87, juris Rn. 34). - BFH, 10.10.2002 - VI R 13/01
Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung
Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15
Hierbei gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont auszulegen sind, d. h. so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (BFH, Urt. v. 10.10.2002, VI R 13/01, BFHE 200, 363, juris Rn. 18). - BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02
Zulässigkeit der Klage
Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15
Voraussetzung für die Erhebung der Untätigkeitsklage ist nämlich weiter, dass der Kläger vor Klageerhebung bei der Behörde einen Antrag gestellt hat (BFH, Beschl. v. 05.02.2003, VII B 268/02, juris Rn. 5;… Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 5). - BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05
Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer …
Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2017 - 4 K 32/15
Selbst wenn diese Maxime einen anderen Inhalt haben sollte als die oben dargestellten Auslegungsgrundsätze für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, würde ihre Anwendung schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil sie- anders als der hier in Rede stehende Antrag - nur für Erklärungen gilt, die ein gerichtliches Verfahren einleiten sollen (…vgl. BFH, Urt. v. 18.09.2014, VI R 80/13, juris Rn. 19; Urt. v. 19.04.2007, IV R 28/05, BFHE 218, 75, juris Rn. 18).