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   FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13   

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FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13 (https://dejure.org/2016,28372)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2016 - 6 K 236/13 (https://dejure.org/2016,28372)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 6 K 236/13 (https://dejure.org/2016,28372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel - verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Passivierungsverbot für künftige Verpflichtungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2017, 3025
  • EFG 2016, 1721
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist, beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, a. a. O. ; vom 12.07.2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).

    Auch hat der Bedingungseintritt grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 158 Abs. 2 BGB zur Folge, dass, selbst wenn der auflösend bedingt erklärte Forderungsverzicht seinerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sein mag, diese im Gesellschaftsverhältnis begründete Veranlassung der Verzichtserklärung entfällt und die ursprüngliche betriebliche Veranlassung der Ausreichung der Darlehen wieder auflebt (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18.12.2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29.01.2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; vom 12.07.2012 I R 23/11, a. a. O.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 02.12.2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a; Rengers in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 128. Auflage 2015, KStG § 8 Rn. 900 "Besserungsleistungen").

    Insofern grenzt sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem dem Urteil des BFH vom 12.07.2012 (I R 23/11, a. a. O.) zugrunde liegenden ab; in jenem hatte ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattgefunden, der den betrieblichen Charakter der Verbindlichkeit bei der Schuldnerin nicht änderte.

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Die Klägerin erfüllt nunmehr als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Schuldnerin, auf die die Verbindlichkeiten der übertragenden Rechtsträgerin übergegangen sind, die ursprünglich eingegangene Verbindlichkeit (vgl. BFH Urteil vom 30.05.1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588).

    Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist, beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, a. a. O. ; vom 12.07.2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).

    Auch hat der Bedingungseintritt grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 158 Abs. 2 BGB zur Folge, dass, selbst wenn der auflösend bedingt erklärte Forderungsverzicht seinerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sein mag, diese im Gesellschaftsverhältnis begründete Veranlassung der Verzichtserklärung entfällt und die ursprüngliche betriebliche Veranlassung der Ausreichung der Darlehen wieder auflebt (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18.12.2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29.01.2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; vom 12.07.2012 I R 23/11, a. a. O.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 02.12.2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a; Rengers in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 128. Auflage 2015, KStG § 8 Rn. 900 "Besserungsleistungen").

  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Entsprechend dem Urteil des BFH vom 30.11.2011 I R 100/10 sei die Klägerin in ihrem gegenwärtigen Vermögen zum Bilanzstichtag belastet gewesen, da sie zumindest eine Rückstellung in entsprechender Höhe zu bilden gehabt hätte.

    Der Entscheidung des BFH vom 31.11.2011 I R 100/10 folgend hätten die Besserungsverpflichtungen der G GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern nicht zum 31.12.1996 ausgewiesen und gewinnwirksam berücksichtigt werden dürfen.

    bb) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden dann zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 10/01

    Teilwertabschreibung im Falle einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Eine verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (BFH Urteil vom 06.11.2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416).

    Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (vgl. BFH Urteile vom 22.11.1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69; vom 06.11.2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; vom 07.05.2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736).

  • BFH, 30.11.2005 - I R 3/04

    Aufgeld bei Optionsanleihe - Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Diese ergeben sich vornehmlich aus den "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs - HGB - (vgl. BFH Urteil vom 30.11.2005 I R 3/04, BFHE 211, 339, BStBl II 2008, 809).

    Bei Kapitalgesellschaften sind als Einlagen Mehrungen des Betriebsvermögens zu behandeln, die der Gesellschaft nicht aus betrieblichen Gründen, sondern im Hinblick auf ein Gesellschaftsverhältnis gewährt worden sind (vgl. BFH Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Urteil vom 30.11.2005 I R 3/04, BFHE 211, 339, BStBl II 2008, 809).

  • BFH, 22.11.1983 - VIII R 133/82
    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (vgl. BFH Urteile vom 22.11.1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69; vom 06.11.2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; vom 07.05.2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Die gewinnmindernde Passivierung der Darlehensverpflichtung gegenüber E und F i. H. v. ... DM ist durch eine entsprechende Hinzurechnung bei der Ermittlung der Einkünfte auszugleichen, da insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegt, die zu einer Einkünftekorrektur außerhalb der Steuerbilanz führt - sog. zweistufige Gewinnermittlung - (vgl. BFH Urteil vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt regelhaft vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 11.11.2015 I R 26/15, BFHE 252, 359).
  • BFH, 11.11.2015 - I R 26/15

    Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt regelhaft vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 11.11.2015 I R 26/15, BFHE 252, 359).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13
    Bei Kapitalgesellschaften sind als Einlagen Mehrungen des Betriebsvermögens zu behandeln, die der Gesellschaft nicht aus betrieblichen Gründen, sondern im Hinblick auf ein Gesellschaftsverhältnis gewährt worden sind (vgl. BFH Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Urteil vom 30.11.2005 I R 3/04, BFHE 211, 339, BStBl II 2008, 809).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 27/02

    VGA; Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt

  • BFH, 08.09.2010 - I R 6/09

    § 8a KStG 1999 a. F./n. F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 -

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

  • BFH, 29.01.2003 - I R 50/02

    Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

  • BFH, 07.05.2014 - X R 19/11

    Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bei über mehrere Jahre gewährten

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

  • BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

    Arbeitnehmer - Erfolgsprämie - Prämie - Liquiditätslage - Steuerbilanz -

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

  • BFH, 17.03.2010 - I R 26/09

    Verlustabzug nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a. F. bei rückwirkender

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 112/78

    Zusage eines Ruhegeldes - Pflichtteilsanspruch - Rückstellungsbildung -

  • BFH, 11.09.2013 - I R 26/12

    Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

  • BFH, 12.10.2010 - I R 99/09

    Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben - Abgrenzung zu Geschenken -

  • BFH, 21.02.2018 - I R 46/16

    Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsabrede

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 6 K 236/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage blieb ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 29. Juni 2016 6 K 236/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1721).

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