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FG Hamburg, 29.08.2007 - 5 K 145/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Judicialis
FGO § 100 Abs. 1; ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; AO §§ 51 - 68; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 20a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO §§ 51 ff; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Bau und Betrieb einer Solaranlage als Förderdung gem. § 52 Abs. 1 , 2 Nr. 1 AO - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bau und Betrieb einer Solaranlage als Förderdung gem. § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- FG Hamburg (Leitsatz)
Gemeinnützigkeitsrecht: Bau und Betrieb einer Solaranlage als Förderdung gem. § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Papierfundstellen
- EFG 2008, 100
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.11.1988 - I R 11/88
Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie …
Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2007 - 5 K 145/05
Fördern bedeutet, dass etwas vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird (vergleiche z.B. BFH Urteil vom 23.11.1988 I R 11/88 BStBl II 1989, 391;… Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 8. Auflage, 2003, 2.2.1; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO § 52 Tz.7;… Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaszinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, 5. Auflage, 2004, Kap. D Rz.3).
- FG Sachsen, 19.03.2013 - 3 K 1143/09
Gemeinnützigkeit eines Vereins im Beitrittsgebiet bei Übernahme eines …
"Fördern" heißt in diesem Zusammenhang, dass etwas vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird (…vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 11/88, BStBl. II 1989, S. 391; FG Hamburg, Urteil vom 29. August 2007 5 K 145/05, EFG 2008, S. 100 ). - VG Saarlouis, 08.11.2005 - 5 K 13/05
Christlich-missionarische Tätigkeit im Generalkonsulat Irans eines konvertierten …
Nachdem der Kläger die Klage, soweit sie ursprünglich auch auf ihre Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren insoweit abgetrennt und unter der Geschäfts-Nr. 5 K 145/05.A eingestellt.