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   FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16   

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https://dejure.org/2016,53681
FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16 (https://dejure.org/2016,53681)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 1 K 3/16 (https://dejure.org/2016,53681)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2016 - 1 K 3/16 (https://dejure.org/2016,53681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 159 Abs 1 AO, § 15 EStG 1997, § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999
    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG auf 10 % auf Beteiligungen unter diesem Wert - Zulässigkeit einer Verständigung über die Beteiligungshöhe - Grundsätzliche Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollumfängliche Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien unter Berücksichtigung der Wirkung der gesetzlichen Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 ; EStG § 17
    Vollumfängliche Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien unter Berücksichtigung der Wirkung der gesetzlichen Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG auf 10% auf Beteiligungen unter diesem Wert, Zulässigkeit einer Verständigung über die Beteiligungshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 493
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Da reine Vergleiche über Steueransprüche wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich sind (BFH-Urteil vom 20.9.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, m. w. N.), setzt die Bindungswirkung einer zulässigen tatsächlichen Verständigung voraus, dass sie auf Seiten der Finanzbehörde durch einen zuständigen Amtsträger getroffen wird und sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht und nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.2.2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828, m. w. N.).

    Der Gegenstand der Vereinbarung der Beteiligten betrifft im Kern - auf den es ankommt (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFHNV 2008, 532) - tatsächliche Fragen.

    aa) Der Begriff der Tatsache umfasst, auch im Hinblick auf die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen, alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes wie "Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art" sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, mit Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.1996 18 K 4217/93 E, EFG 1998, 5, m. w. N.).

    Unschädlich für die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung ist, wenn die Verständigung über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals hinaus auch eine rechtliche Würdigung der objektiven Umstände und Tatsachen beinhaltet, weil die Verständigung dann dem Grunde nach auf einer Einigung über diejenigen objektiven Umstände und Tatsachen basiert, die ihrerseits die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung bilden, ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, und diese Beurteilung erst ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).

    Die schriftliche Fixierung der einzelnen objektiven Tatsachen stellt kein Wirksamkeitserfordernis dar (BFH-Urteile vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742; vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Dass die Verständigung mittelbar den Tatbestandsbereich einer Rechtsnorm erfasst, schadet also nicht (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Deshalb liegt auch etwa die Feststellung des Zeitpunkts des wirtschaftlichen Übergangs eines Wirtschaftsguts im Bereich der einer tatsächlichen Verständigung zugänglichen Tatsachenermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 1994, BStBl II 2009, 121).

    Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von allen Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt und dadurch die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des Beteiligten zum Abschluss der Verständigung entwertet werden (BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Die Frage, dass und unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung zulässig ist, ist höchstrichterlich seit geraumer Zeit geklärt (s.o.; vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m. w. N.) Insbesondere ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 11.08.2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009, und vom 31.08.2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61), nach der die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG von 25% auf 10% durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 partiell nichtig ist, erstreckt sich auch auf Beteiligungen, die bei Verkündung des Gesetzes noch unter 10% lagen.

    Dabei stritten die Beteiligten im Wesentlichen darüber - ob der maßgebliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 zur Wirkung der gesetzlichen Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) alle Beteiligungsverhältnisse bis 25 % betrifft oder nur die von mindestens 10 % und - ob die Beteiligungen des Klägers und der Klägerin an der X-AG zum Stichtag 31.03.1999 jeweils mindestens 10 % betrugen.

    e) Mit Schreiben vom 08.03.2011 erweiterten die Kläger ihren Einspruch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 zur Wirkung der gesetzlichen Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 - im Folgenden: Nichtigkeitsentscheidung).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 - Nichtigkeitsentscheidung) entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG n. F. gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Die schriftliche Fixierung der einzelnen objektiven Tatsachen stellt kein Wirksamkeitserfordernis dar (BFH-Urteile vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742; vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).

    Ob die objektiven Tatsachen, die Grundlage für eine gemeinsame rechtliche Beurteilung durch die Beteiligten gewesen sein mögen, in der Verständigung selbst Erwähnung gefunden haben, ist für die Wirksamkeit einer Vereinbarung unbeachtlich (BFH-Urteil vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742).

    Einverständliche Regelungen im Bereich der Sachverhaltsermittlung und über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten sind steuerrechtlich daher nur dann zum Zwecke der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden dienend zulässig, wenn der Sachverhalt nur unter erheblichem und unangemessenem Aufwand aufklärbar ist (FG Köln, Urteil vom 22.11.2001 10 K 7558/96, juris) und es zur Festsetzung der Steuern notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 AO einvernehmlich festzulegen (BFH-Urteil vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742).

  • BFH, 15.10.2013 - I B 159/12

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte ausschlaggebend, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte (BFH-Beschluss vom 15.10.2013 I B 159/12, BFH/NV 2014, 291 m. w. N.).

    Ob jemand wirtschaftlicher Eigentümer ist, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen des § 39 Abs. 2 AO, deren Inhalt im Wesentlichen geklärt ist (s. BFH-Beschluss vom 15.10.2013 I B 159/12, BFH/NV 2014, 291, m. w. N.), auch im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaftsanteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.01.1998 VIII B 9/97, BFH/NV 1998, 959).

    Bei diesem Streitpunkt ging es im Wesentlichen um die für die Prüfung wirtschaftlichen Eigentums vorzunehmende Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2013 I B 159/12, BFH 2014, 291, m. w. N.), also um eine Streitfrage aus dem Bereich des Tatsächlichen.

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Es kommt also nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung an, sondern auch auf deren tatsächlichen Vollzug (BFH-Urteil vom 15.07.1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).

    Entscheidend hierfür sind die schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, deren Inhalt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Zurechnung - ausnahmsweise und in Abweichung von der dinglichen Zuordnung des Wirtschaftsguts - erlaubt (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung eines Finanzamts nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden kann, wenn auf Seiten des Finanzamts ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist (BFH-Beschluss vom 02.08.2006 I B 156/04, BFH/NV 2006, 2031; BFH-Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975), der eine Entscheidung über die Steuerfestsetzung treffen kann.

    Nicht jedoch vertritt der Sitzungsvertreter einen anderen Amtsträger i. S. eines Stellvertreters, in dessen Zuständigkeitsbereich die Bearbeitung des Verfahrens nach dem innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplan fällt, denn eine solche, dem bürgerlichen Stellvertretungsrecht entsprechende Vertretung kommt bei der Ausführung von Amtsgeschäften grundsätzlich nicht in Betracht, weil durch die persönliche Anwesenheit des zuständigen Beamten den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden soll (BFH-Urteile vom 11.06.2014 IX B 6/14, BFH/NV 2014, 1496; vom 07.07.2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290).

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 68/92

    Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Nach der innerbehördlichen Organisation ist dies in der Regel neben dem Vorsteher der Sachgebietsleiter der mit dem Steuerfall befassten Veranlagungsstelle (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012 3 K 2493/10, EFG 2013, 186; FG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010 2 K 2269/07, Juris) bzw. ein Veranlagungssachgebietsleiter (BFH-Urteil vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2006 7 K 228/02, EFG 2006, 1809) und - anders als wohl der Beklagte meint - im Rechtsbehelfsverfahren auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580; vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; vom 05.10.1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45), nicht jedoch eine beim Finanzamt in der bloßen Funktion eines Sachbearbeiters tätige Person.

    Nicht jedoch vertritt der Sitzungsvertreter einen anderen Amtsträger i. S. eines Stellvertreters, in dessen Zuständigkeitsbereich die Bearbeitung des Verfahrens nach dem innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplan fällt, denn eine solche, dem bürgerlichen Stellvertretungsrecht entsprechende Vertretung kommt bei der Ausführung von Amtsgeschäften grundsätzlich nicht in Betracht, weil durch die persönliche Anwesenheit des zuständigen Beamten den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden soll (BFH-Urteile vom 11.06.2014 IX B 6/14, BFH/NV 2014, 1496; vom 07.07.2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290).

  • BFH, 11.08.2010 - VIII B 68/10

    Auslegung der Reichweite einer tatsächlichen Verständigung hat keine

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem inzwischen geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschluss vom 11.08.2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009, m. w. N.).

    Die Frage, dass und unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung zulässig ist, ist höchstrichterlich seit geraumer Zeit geklärt (s.o.; vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m. w. N.) Insbesondere ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 11.08.2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009, und vom 31.08.2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163).

  • BFH, 12.10.2006 - II R 26/05

    Grundstückskaufvertrag; wirtschaftliches Eigentum; Rückabwicklung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16
    Es entspricht weiterhin ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass sich der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2006 II R 26/05, BFH/NV 2007, 386) und dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts deshalb auch anzunehmen sein kann, wenn die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Einzelkriterien nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

    In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Beantwortung der Frage nach wirtschaftlichem Eigentum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu richten hat (s. o., vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2006 II R 26/05, BFH/NV 2007, 386), die komplexen Rechtsverhältnisse im Detail zu würdigen sind und hierfür zunächst einmal die Details aufgeklärt werden müssen, ist die Erwartung, aufgrund der Beweisaufnahme nicht nur zu Ergebnissen, sondern zu sicheren Ergebnissen zu kommen, erheblich reduziert.

  • FG Köln, 15.08.2007 - 4 K 1873/04

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes aus der Auflösung einer

  • FG Köln, 22.11.2001 - 10 K 7558/96

    Wirksamkeitsanforderungen an eine tatsächliche Verständigung

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf - Gesetzmäßigkeit der

  • BFH, 02.03.2004 - III B 114/03

    Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung; Realisationszeitpunkt eines

  • BFH, 11.06.2014 - IX B 6/14

    Nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2010 - 2 K 2269/07

    Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer für Dividendenbezüge einer

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 69/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil trotz

  • BFH, 28.01.1998 - VIII B 9/97

    Qualifizierte Nachfolgeklausel für Gesellschaftsanteil

  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

  • BFH, 21.06.2016 - III B 133/15

    Einkommensteuer/Kindergeld - Berufsausbildung eines Soldaten

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 6/11

    Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums eines an Aktien Unterbeteiligten

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2006 - 7 K 228/02

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" in Art.

  • BFH, 02.08.2006 - I B 156/04

    NZB: tatsächliche Verständigung

  • FG Düsseldorf, 06.09.1996 - 18 K 4217/93

    Voraussetzungen bei tatsächlicher Verständigung

  • BFH, 01.09.2009 - VIII R 78/06

    Sinn und Zweck, Rechtsnatur, Gegenstand und Widerruf einer tatsächlichen

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94

    Rechtmäßigkeit der Ansetzung der Kostenmiete als Mietwert für die selbstgenutzte

  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

  • BFH, 10.11.2010 - VIII B 159/09

    Kein Zulassungsgrund zur Rechtsfortbildung bei nicht zur Abstraktion geeigneten

  • BFH, 20.02.2014 - XI B 85/13

    Zulässigkeit und Grenzen einer tatsächlichen Verständigung; Regelsteuersatz -

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 2493/10

    Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung wegen fehlender Mitwirkung des

  • BFH, 31.08.2009 - I B 21/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grenzen für den Abschluss einer tatsächlichen

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

  • BFH, 11.07.1968 - IV 139/63

    Zugehörigkeit von auf eigene Rechnung vorgenommenen Ankäufen und Verkäufen von

  • BFH, 29.03.2016 - I B 99/14

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

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