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   FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21   

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https://dejure.org/2021,56657
FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21 (https://dejure.org/2021,56657)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2021 - 1 K 185/21 (https://dejure.org/2021,56657)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2021 - 1 K 185/21 (https://dejure.org/2021,56657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 256 AO, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 40 Abs 1 FGO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG, § 16 AO
    Kindergeld: Unterlassungsanspruch des Rückzahlungsschuldners gegen den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit bei fortwährender Versendung von Mahnungen wegen einer Kindergeldrückforderung der Wohnsitz-Familienkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 256 ; BGB analog § 1004
    Kindergeld: Unterlassungsanspruch des Rückzahlungsschuldners gegen den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit bei fortwährender Versendung von Mahnungen wegen einer Kindergeldrückforderung der Wohnsitz-Familienkasse

  • rechtsportal.de

    AO § 256 ; BGB analog § 1004
    Unterlassungsanspruch des Rückzahlungsschuldners gegen den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit aufgrund Versendung von Mahnungen trotz Unzuständigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch des Rückzahlungsschuldners gegen den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit bei fortwährender Versendung von Mahnungen wegen einer Kindergeldrückforderung der Wohnsitz-Familienkasse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Auszug aus FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21
    Sie führt aus, dass ihr die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021 - III R 36/19 -, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712) bekannt sei, wonach der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe "Inkasso" von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen kann.

    Die Beklagte hat im Klageverfahren durch ihre Weigerung zur Befolgung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021 - III R 36/19 -, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712) zum Ausdruck gebracht, auch in Zukunft den Kläger durch Mahnungen zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung auffordern zu wollen.

    Das hat zur Folge, dass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens bei der Beklagten rechtswidrig ist (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; Urteil vom 07. Juli 2021, III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457).

    Eingedenk der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; Urteil vom 07. Juli 2021, III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457) waren Gründe für die Zulassung einer Revision im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich.

  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21
    Das hat zur Folge, dass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens bei der Beklagten rechtswidrig ist (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; Urteil vom 07. Juli 2021, III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457).

    Eingedenk der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; Urteil vom 07. Juli 2021, III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457) waren Gründe für die Zulassung einer Revision im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich.

  • FG Sachsen, 17.07.2008 - 2 K 23/07

    Berechtigung der Finanzbehörde zur Ermittlung von Geschäftsdaten eines Bauträgers

    Auszug aus FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21
    Dessen Annahme setzt voraus, dass der Kläger substantiiert vorträgt, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in seinen Rechten verletzt zu sein, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung für ihn unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wieder gut zu machen ist (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Juli 2008, 2 K 23/07, EFG 2008, 1931; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO, Tz. 27 mwN).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21
    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13/07, BVerwGE 131, 171, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21
    Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015, 10 B 15.1320, juris Rn. 31).
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