Rechtsprechung
FG Hamburg, 31.01.2019 - 2 V 112/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 6 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 69 Abs 3 FGO, § 5 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2013, EStG VZ 2015
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten - IWW
- Betriebs-Berater
Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten auf dem Abladerkonto i.R.d Ermittlung des Gewinns durch Vermögensvergleich (hier: Handel mit Orientteppichen)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % wegen verfassungsrechtlicher Zweifel
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Abzinsung von Verbindlichkeiten - verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 %
- Jurion (Kurzinformation)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % wegen verfassungsrechtlicher Zweifel
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Kippt nun auch der Abzinsungssatz von 5,5 Prozent?
- pwc.de (Kurzinformation)
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5 Prozent
- pwc.de (Kurzinformation)
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5 Prozent
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Besprechungen u.ä.
- nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Finanzamtszinsen: Abzinsungszinssatz beanstandet
Papierfundstellen
- EFG 2019, 525
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 14.07.2020 - VIII R 3/17
Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung …
Sie stützen sich zur Begründung auf den Beschluss des FG Hamburg vom 31.01.2019 - 2 V 112/18 (EFG 2019, 525), das --auch für das Streitjahr 2013-- im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Abzinsung von unverzinslichen betrieblichen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5, 5 % geäußert hat, da dieser aufgrund einer anhaltenden Niedrigzinsphase schon im Jahr 2013 den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren habe.Sie legen mit dem Hinweis auf den Beschluss des FG Hamburg in EFG 2019, 525 nicht dar, dass der Gesetzgeber schon für das Streitjahr gehalten war, diesen Zinssatz aufgrund eines geringeren Marktzinsumfelds herabzusetzen.
cc) Nach diesen Vorgaben kann eine gesetzliche Zinssatztypisierung, die sich von realitätsgerechten Verzinsungen am Markt evident entfernt (hat), den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügen (vgl. aus der Rechtsprechung für den 6 %-igen Zinssatz für Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gemäß §§ 233a, 238 der Abgabenordnung --AO-- BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 - IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz 18 ff.;… vom 03.09.2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279;… vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060: Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Zeiträume ab 2012; Vorlagebeschluss des FG Köln vom 12.10.2017 - 10 K 977/17, EFG 2018, 287, Rz 65 ff., für den 6 %-igen Abzinsungssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG; BFH-Urteil vom 22.05.2019 - X R 19/17, BFHE 265, 95, BStBl II 2019, 795, Rz 70, zur Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG --keine Zweifel für das Jahr 2010--; ebenfalls dazu Beschluss des FG Hamburg in EFG 2019, 525: Zweifel an der Zinssatzhöhe ab 2013).
ee) Auf dieser Grundlage führt der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des FG Hamburg in EFG 2019, 525, das eine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5, 5 % bei der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) für das Streitjahr im summarischen Verfahren angenommen hat, nicht zu verfassungsrechtlichen Zweifeln des Senats an der Verwendung dieses Zinssatzes in § 13 Abs. 1 BewG (s. unter II.3.b ee aaa).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die im summarischen Verfahren im Beschluss des FG Hamburg in EFG 2019, 525 gegen den Abzinsungszinssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für unverzinste Verbindlichkeiten für das Streitjahr erhoben werden, lassen sich vor diesem Hintergrund nicht auf die Barwertbestimmung wiederkehrender Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 BewG beim Empfänger übertragen.
- FG Münster, 22.07.2021 - 10 K 1707/20
Anwendung des Abzinsungsgebots bei Verbindlichkeiten für Zwecke der steuerlichen …
Auch das Finanzgericht Hamburg habe mit seinem Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18) betreffend die Jahre 2013 und 2015 deutlich gemacht, dass es den Abzinsungsfaktor von 5, 5 % aufgrund der Nullzinsphase für verfassungswidrig hält.(ii) Die Bedenken zur Verfassungswidrigkeit der Zinssatzhöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO unter Beurteilung am Maßstab des Marktzinsniveaus (…hierzu bereits kritisch Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 238 Rz. 1) sind auf die vorliegende verfassungsrechtliche Beurteilung des Abzinsungszinssatzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht übertragbar (a.A. jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019 - 2 V 112/18, EFG 2019, 525).
Die Rechtssache besitzt aufgrund der in der Literatur und der vom FG Hamburg in seinem Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18, EFG, 525) geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes von 5, 5 % in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG grundsätzliche Bedeutung und erscheint aufgrund der hiervon abweichenden Auffassungen des FG Münster in seinem Beschluss vom 5.5.2021 (13 V 505/21, n.v., juris) sowie des erkennenden Senats in der vorliegenden Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich.
- FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
Einkommensteuer: Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 %
Nachdem die Antragstellerin im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 12.10.2018 zunächst nur darauf hingewiesen hatte, dass das FG Hamburg mit Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 525) in einem Fall einer Darlehensgewährung mit einer - wie im Streitfall - unbestimmten Laufzeit ebenfalls betreffend u.a. das Jahr 2013 von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ausgegangen ist, hat sie am 25.2.2021 den vorliegenden Antrag auf die nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen den von ihr für unrechtmäßig erachteten Beschluss des Senats vom 12.10.2018 (Az. 13 V 1409/18 K,G) gestellt.Ein veränderter Umstand im Sinne von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO liegt in dem nach der Beschlussfassung durch den Senat ergangenen Beschluss des FG Hamburg vom 31.1.2019 (2 V 112/18, EFG 2019, 525), in welchem dieses eine gegensätzliche Rechtsauffassung zu der vom Senat in seinem Beschluss vom 12.10.2018 (Az. 13 V 1409/18 K,G, n.V.) geäußerten Rechtsauffassung vertritt.
(c) Soweit das FG Hamburg seine hiervon abweichende Rechtsauffassung im Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18, EFG 2019, 525) auf die vom BFH mit Beschlüssen vom 25.4.2018 IX B 21/18 (BStBl II 2018, 415) und vom 3.9.2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018/1279) geäußerten schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel an dem für die Anwendung von § 233a AO maßgeblichen Zinssatz von 6 % stützt, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht ersichtlich ist, warum für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG die gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten sollen wie für die Anwendung von § 233a AO, obwohl die Abzinsungsregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich zu einer temporären und allenfalls in geringem Umfang zu einer endgültigen steuerlichen Belastung führt.
- FG Düsseldorf, 28.07.2021 - 4 K 865/21
Abzinsung einer Nachlassverbindlichkeit: Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen …
Den hiergegen unter Berufung auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 31.1.2019 (Aktenzeichen 2 V 112/18) und die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren 2 BvR 2706/17, 2 BvR 22/17, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.3.2021 als unbegründet zurück.Das FG Hamburg hat wegen Zweifeln an der Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG die Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss v. 31.1.2019 - 2 V 112/18, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 525); das FG Münster hat dies wiederum abgelehnt (Beschluss v. 5.5.2021 - 13 V 505/21, Betriebsberater 2021, 1583).
a) Vergleichsmaßstab für die vom Gesetzgeber vorgenommene Zinssatztypisierung sind vorliegend die marktüblichen Fremdkapitalkosten (a.A. für § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wohl FG Hamburg, Beschluss v. 31.1.2019 - 2 V 112/18, EFG 2019, 525, Rn. 40: "vorgegebene Sollverzinsung").
c) Das FG Hamburg (Beschluss v. 31.1.2019 - 2 V 112/18, EFG 2019, 525, Rn. 40) nimmt demgegenüber auf die Zinssätze des § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches Bezug.
- FG Münster, 18.01.2022 - 2 K 700/18
Bilanzielle Behandlung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einem Bescheid …
Dies folge aus den Entscheidungen der Finanzgerichte Köln, Beschluss vom 12.10.2017, 10 K 977/17, und Hamburg, Beschluss vom 31.01.2019, 2 V 112/18, und des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 u.a.Die Rechtssache besitzt aufgrund der in der vom Finanzgericht FG Hamburg in seinem Beschluss vom 31.01.2019, 2 V 112/18, juris) geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i.H.v. von 5, 5 Prozent in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG grundsätzliche Bedeutung und erscheint aufgrund der hiervon abweichenden Auffassungen des Finanzgerichts Münster in seinem Beschluss vom 5.5.2021, 13 V 505/21, juris und Urteil vom 22.07.2021, 10 K 1707/20 E, G, juris, sowie des erkennenden Senats in der vorliegenden Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich.
- FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19
Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von …
Die Erwägungen, welche der Bundesfinanzhof - BFH - zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO (BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 …und vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279) und das Finanzgericht Hamburg zur Verfassungswidrigkeit der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (FG Hamburg Beschluss vom 31.01.2019 2 V 112/18, EFG 2019, 525) angestellt hätten, seien auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar.