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   FG Hessen, 01.02.2022 - 2 K 254/17   

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FG Hessen, 01.02.2022 - 2 K 254/17 (https://dejure.org/2022,10516)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.02.2022 - 2 K 254/17 (https://dejure.org/2022,10516)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2022 - 2 K 254/17 (https://dejure.org/2022,10516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine abkommensrechtliche Minderung der deutschen Einkommensteuer auf das Gehalt des in Belgien ansässigen Geschäftsführers einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.03.2021 - I R 61/17

    Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2022 - 2 K 254/17
    Da die Regelungen des DBA-Belgien insofern eindeutig sind, besteht für eine anderweitige Auslegung kein Raum (BFH, Urteil vom 15.03.2021, I R 61/17, BFH/NV 2021, 1387: keine Auslegung, wenn DBA selbst die Regelung trifft).
  • BFH, 29.03.2017 - I R 48/16

    Steuerliche Behandlung der Einkünfte des Geschäftsführers einer luxemburgischen

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2022 - 2 K 254/17
    Auf alle übrigen Fragen wie z.B. die, ob die Einkünfte des Klägers nach deutschem Recht richtigerweise als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen wären (BFH, Urteil vom 20.10.2010, VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585; BFH, Urteil vom 29.03.2017, I R 48/16, BFH/NV 2017, 1316: zur Abgrenzung von selbständiger zu nichtselbständiger Arbeit eines GmbH-Geschäftsführers), kommt es darüber hinaus nicht an.
  • BFH, 20.10.2010 - VIII R 34/08

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Abgrenzung selbständiger von

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2022 - 2 K 254/17
    Auf alle übrigen Fragen wie z.B. die, ob die Einkünfte des Klägers nach deutschem Recht richtigerweise als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen wären (BFH, Urteil vom 20.10.2010, VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585; BFH, Urteil vom 29.03.2017, I R 48/16, BFH/NV 2017, 1316: zur Abgrenzung von selbständiger zu nichtselbständiger Arbeit eines GmbH-Geschäftsführers), kommt es darüber hinaus nicht an.
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