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   FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20   

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FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20 (https://dejure.org/2021,58671)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.07.2021 - 4 K 646/20 (https://dejure.org/2021,58671)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 4 K 646/20 (https://dejure.org/2021,58671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Dividendenstripping mittels als Sicherheit für ein Wertpapierdarlehen bezeichneter und regelmäßig ausgetauschter Wertausgleichsaktien

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Der erkennende Senat habe im Urteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 eine Rendite aus unangemessenen Steuervorteilen ebenfalls nicht als wirtschaftliche Rendite anerkannt.

    Entsprechend des Senatsurteils vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 liege neben der Versagung des wirtschaftlichen Eigentums auch ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vor.

    Der Widerruf sei auch ermessengerecht, weil die Rechtsprechung insoweit von gebundenem Verwaltungshandeln ausgehe (BFH-Urteil vom 8. September 2010, I R 90/09, BStBl II 2013, 11; Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , Rn. 249 ).

    Dass die Klägerin tatsächlich nicht ungleich behandelt werde, zeige auch das Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , dessen 4. Streitkomplex einen vergleichbaren Fall betroffen habe.

    Im Anschluss daran hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , EFG 2020, 1160 wirtschaftliches Eigentum des zivilrechtlichen Eigentümers erst recht in einem Fall abgelehnt, indem die Aktien schon gar nicht Gegenstand eines schuldrechtlichen Sachdarlehens (also einer schuldrechtlichen Wertpapierleihe für einen gewissen Zeitraum) waren, sondern er die Aktien zwecks Besicherung eines kurzfristigen sog. Secured Loans erhalten hatte.

    Einer unionsrechtswidrigen Rechtslage im Hinblick auf die Belastung von Steuerausländern mit Kapitalertragsteuer wäre vielmehr durch ein unionsrechtkonformes Kapitalertragssteuererstattungsverfahren bzw. durch Korrekturen im Hinblick auf die Erstellung der Definitivbelastung nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG a.F. und § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG zugunsten des Steuerausländers zu begegnen (so auch schon Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 ).

    Vielmehr ist, wie bereits in dem Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 für § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeführt, entscheidend, dass gerade Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst sind bzw. nur wegen einer Steuerfreiheit ganz oder teilweise nicht erfasst sind.

    cc) Auf Grund der somit im Jahr 2019 erfolgten "Herausnahme" der Dividenden aus der Veranlagung für 2008 war der Beklagte nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO aus den Gründen des Senatsurteils vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 auch berechtigt, die vormalig gewährte Anrechnung zu widerrufen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28. August 2020, 4 K 890/17 verwiesen.

    aa) Nach dem im Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 zu § 42 AO niedergelegten Grundsätzen hat der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass vorliegend ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vorliegt.

    Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 genannten Gründen gegen die Wertungen des Gesetzgebers.

    bb) Als Rechtsfolge des § 42 AO ist der Sachverhalt steuerlich so zu beurteilen, als ob eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden wäre (siehe ebenfalls das Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 ).

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 zu Cum/Ex-Gestaltungen).

    bbb) Entsprechend hat der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 16. April 2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 zu Cum/Ex-Geschäften bei einer Wertpapierleihe den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Vorliegen eines Gesamtvertragskonzepts verneint, wenn das gesamte wirtschaftliche Risiko beim Verleiher verblieben ist.

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Der Sachverhalt liege daher nicht anders als der Fall des BFH-Urteils vom 18. August 2015, I R 88/13, BStBl II 2016, 961.

    Daran anknüpfend hat er in seinem Urteil vom 18. August 2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 auch für eine Gestaltungsvariante bei Cum/Cum-Geschäften im Rahmen einer Wertpapierleihe entschieden, dass zwar - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001, I R 97/00 - bei einer Wertpapierleihe regelmäßig mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum übergehe, das wirtschaftliche Eigentum aber ausnahmsweise beim Verleiher verbleibe, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ausnahmsweise lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, an den Aktien verschafft werde.

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Bei Beteiligungen ist dies der Fall, wenn er über die mit den Anteilen verbundenen wesentliche Rechte verfügt sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung trägt (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 1988, IV R 226/85, BStBl II 1988, 832 m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Daran anknüpfend hat er in seinem Urteil vom 18. August 2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 auch für eine Gestaltungsvariante bei Cum/Cum-Geschäften im Rahmen einer Wertpapierleihe entschieden, dass zwar - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001, I R 97/00 - bei einer Wertpapierleihe regelmäßig mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum übergehe, das wirtschaftliche Eigentum aber ausnahmsweise beim Verleiher verbleibe, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ausnahmsweise lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, an den Aktien verschafft werde.
  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Der BFH habe im Urteil vom 14. Januar 2009, I R 36/08, BStBl II 2009, 671 zudem ausgeführt, dass sowohl nach den bankrechtlichen Vorgaben als auch nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG der Begriff der Eigenhandelsabsicht eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem Eigenbestand voraussetze, die darauf abziele, bestehende und erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen.
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Soweit die Klägerin meint, bis zur Einführung des § 8b Abs. 4 KStG im Jahr 2013 sei wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Steuerinländern und Steuerausländern im Hinblick auf Streubesitzdividenden (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, C 284/09) eine europarechtskonforme Auslegung des § 39 AO vorzunehmen, die zwingend zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führe, um die Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu gewähren, ist dies unzutreffend.
  • FG Nürnberg, 07.06.2016 - 1 K 904/14

    Wirtschaftliches Eigentum an im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Dies unterscheide den Streitfall auch vom Urteilsfalls des FG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2016, 1 K 904/14, DStRE 2017, 1192, wo das entleihende Unternehmen den Besitz nur mittelbar über das X AG-Depot des Verleihers der Aktien gehabt habe.
  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Der Widerruf sei auch ermessengerecht, weil die Rechtsprechung insoweit von gebundenem Verwaltungshandeln ausgehe (BFH-Urteil vom 8. September 2010, I R 90/09, BStBl II 2013, 11; Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , Rn. 249 ).
  • BFH, 15.06.2009 - I B 46/09

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG 2002 auf Holdingunternehmen -

    Auszug aus FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
    Für diesen Satz 2 des § 8b Abs. 7 KStG ist höchstrichterlich entschieden, dass - unter der weiteren Voraussetzung der Eigenhandelsabsicht - auch der Umschlag mit GmbH-Anteilen erfasst wird (BFH, Beschluss vom 15. Juni 2009, I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843).
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