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   FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08   

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https://dejure.org/2011,7992
FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08 (https://dejure.org/2011,7992)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.11.2011 - 11 K 644/08 (https://dejure.org/2011,7992)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. November 2011 - 11 K 644/08 (https://dejure.org/2011,7992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 EStG, § 15 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Einordnung der geringfügigen Aktienbeteiligung eines amtlichen Kursmaklers an der Börsenträgerin als notwendiges Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4; EStG § 15
    Beteiligung; notwendiges Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Notwendiges Betriebsvermögen einer geringfügigen Aktienbeteiligung an der Börsenträgergesellschaft bei einem Börsenmakler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Aktienbeteiligung eines amtlichen Kursmaklers

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Aktienbeteiligung eines amtlichen Kursmaklers

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 19/02

    Aktien an einer Zuckerfabrik als Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08
    Dies habe auch der Bundesfinanzhof - BFH - in seinem sog. Zuckerrübenurteil (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, BStBl II 2004, 280) als maßgebliches Kriterium angesehen.

    Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass das Wirtschaftgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, BStBl II 2004, 280; m.w.N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.; Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361), wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).

    Zwar kann der betriebliche Bezug von Aktien noch dadurch unterstrichen werden, dass es sich um vinkulierte Namensaktien handelt, deren Ausgabe verhindern soll, dass die Aktiengesellschaft zur Publikumsgesellschaft wird und Anteilseigner findet, deren Interesse nicht vorrangig dem Zweck der Gesellschaft dient (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Auszug aus FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08
    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296, klargestellt hat, dass eine lediglich geringe Beteiligung es nicht ausschließt, dass sie die betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördert, ergibt sich hieraus jedoch nicht im Umkehrschluss, dass jede noch so geringe Beteiligung grundsätzlich als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen ist.
  • BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97

    Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08
    So hat der BFH im sog. "Apothekerurteil" (Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BStBl II 1998, 301) geurteilt, dass Gesellschaftsanteile dann nicht mehr als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sind, wenn der Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft bereits auf anderem Wege - in dem damals streitgegenständlichen Fall durch allein stimmrechtsbegründende Pflichtanteile - gesichert ist.
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 22/77

    Beteiligung eines Landwirtes an einer Genossenschaft, die landwirtschaftliche

    Auszug aus FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08
    Eine Beteiligung stellt jedoch dann kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtmitglieder gleichbehandelt werden und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb entstehen (vgl. BFH, Urteil vom 20. März 1980 IV R 22/77, BStBl II 1980, 439).
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

    Auszug aus FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08
    Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.; Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361), wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).
  • BFH, 05.04.2006 - X B 181/05

    Entnahme

    Auszug aus FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 5. April 2006 X B 181/05, BFH/NV 2006, 1288; m.w.N.) - der sich der erkennende Senat anschließt - erfordert eine wirksame Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eine - ausdrückliche oder schlüssige - Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist; eine ausdrückliche, auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen gerichtete Entnahmehandlung muss auf einer Willensentscheidung beruhen, die wirksam wird, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist, wobei bei buchführenden Betrieben die Behandlung in der Buchführung ein widerlegbares Indiz für die subjektive Willensentscheidung ist.
  • FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08

    Kein notwendiges Betriebsvermögen hinsichtlich vinkulierter Namensaktien eines

    Zum Urteil des Senats vom 1. November 2011, 11 K 644/08, mit welchem der Senat der Klage eines Kursmakler stattgab und die Eigenschaft der vom dortigen Kläger gehaltenen Aktien als notwendiges Betriebsvermögen verneint hatte, nimmt der Beklagte wie folgt Stellung:.
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