Rechtsprechung
   FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, 4 K 3173/02, 4 K 3174/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5548
FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, 4 K 3173/02, 4 K 3174/02 (https://dejure.org/2005,5548)
FG Hessen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, 4 K 3173/02, 4 K 3174/02 (https://dejure.org/2005,5548)
FG Hessen, Entscheidung vom 02. März 2005 - 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, 4 K 3173/02, 4 K 3174/02 (https://dejure.org/2005,5548)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 Abs 2 FGO, § 46 Abs 1 S 1 FGO, § 47 FGO, § 67 Abs 1 FGO, § 67 Abs 2 FGO
    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines erstmaligen Steuerbescheides - Rücklagenmanagement in besonderer Form des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens als Gestaltungsmissbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines geänderten Steuerbescheids bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit der Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren; Steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der ...

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines geänderten Steuerbescheids bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit der Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren; Steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der ...

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines geänderten Steuerbescheids bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit der Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren; Steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der ...

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines geänderten Steuerbescheids bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit der Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren; Steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der ...

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines geänderten Steuerbescheids bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit der Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren; Steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der ...

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines geänderten Steuerbescheids bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit der Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren; Steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der ...

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines geänderten Steuerbescheids bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeit der Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren; Steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Körperschaftsteuer- und des Prozessrechts - Zulässigkeit einer Klageänderung nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage, wenn während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ein entsprechender Steuerbescheid ...

  • rechtsportal.de

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Körperschaftsteuer- und des Prozessrechts - Zulässigkeit einer Klageänderung nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage, wenn während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ein entsprechender Steuerbescheid ...

  • datenbank.nwb.de

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Körperschaftsteuer- und des Prozessrechts - Zulässigkeit einer Klageänderung nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage, wenn während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ein entsprechender Steuerbescheid ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1587
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Sodann geht das Finanzamt auf das FG Köln, Urteil vom 06.03.2003, 13 K 3288/02 (EFG 2003, 880) und unter Hinweis auf die bisherige allgemeine Rechtsprechung zu § 42 AO auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 19.08.1999 I R 77/96 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 43) ein.

    In einem zur steuerlichen Behandlung des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren ergangenen Urteil hat der erste Senat des BFH darüber hinaus ausgeführt, dass ein Gestaltungsmissbrauch jedoch stets nur dann vorliegt, wenn die gewählte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegen, der Steuerumgehung dienen soll, ansonsten aber nicht (BFH-Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43).

    Hierin unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von einer im Rahmen des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens vereinbarten inkongruenten Gewinnausschüttung, über die der BFH in seinem Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BStBl II 2001, 43) zu entscheiden hatte.

    Es ist deshalb möglich, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines beteiligen Steuerpflichtigen als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist, in der Person des anderen aber nicht (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil, BStBl II 2001, 43 m.w.N.).

    Es ist insbesondere möglich, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines beteiligten Steuerpflichtigen als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist, in der Person des anderen aber nicht (BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BStBl II 200, 1, 43 m.w.N.).

  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 8/03

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    In späteren Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte ausgeführt, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Saarlandes vom 15.07.2003, 1 K 8/03 erkläre man ausdrücklich, dass das Klageverfahren fortgesetzt werden solle und man ändere die Klage dahingehend, dass die während des Verfahrens ergangenen Körperschaftsteuerbescheide entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu ändern seien.

    Die Notwendigkeit einer Klageänderung (bzw. einer analogen Anwendung des § 68 FGO) ergibt sich, weil anders als in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage erhoben wird (dazu grundlegend BFH-Beschluss vom 28.10.1988 III B 184/86, BStBl II 1989, 107) das Klageverfahren infolge des geänderten Klagebegehrens nicht ohne weiteres fortgesetzt werden kann (vgl. auch FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; die gegen diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen VII R 58/03 bei dem BFH anhängig gemachte Revision ist zurückgenommen worden, das Revisionsverfahren wurde durch Einstellungsbeschluss vom 18.12.2003 eingestellt; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).

    Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Kläger in einer solchen Verfahrenssituation, nämlich bei Ergehen eines erstmaligen Steuerbescheides nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs und einer sich anschließenden Untätigkeitsklage, die Wahlmöglichkeit hat, entweder das Klageverfahren gegen den zwischenzeitlich erlassenen Steuerbescheid fortzusetzen oder gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. zum Ganzen auch m.w.N. FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 1 K 8/03, EFG 2003, 1488).

    Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist auch nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs die zutreffenden Klageart, wenn im Klagewege geltend gemacht werden soll, dass die Finanzverwaltung auch auf den Untätigkeitseinspruch hin weiter untätig geblieben ist, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch im Falle eines sog. Untätigkeitseinspruchs anwendbar (so auch FG Saarland vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; FG Köln vom 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Revisionsverfahren I R 74/02; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Das Finanzamt vertritt insbesondere unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 25.02.2004 I R 42/02, BStBl II 05, 14 die Ansicht, dass die Zwischenschaltung der GfR rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei, weil die Beteiligungen im Ergebnis nicht auf eine gewisse - und vorn herein unabsehbare - Dauer eingegangen worden seien.

    Im konkreten Fall hat der BFH bei einer Beteiligungsdauer von zwei Jahren einen nicht nur kurzen, lediglich "geschäftsvorfallbezogenen" Zeitraum angenommen (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.02.2004 I R 42/02, BStBl II 2005, 14).

    Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens kann auch auf die Rechtsprechung des BFH zur Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften Bezug genommen werden, die eine Zwischenschaltung dann für missbräuchlich hält, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohende steuerliche Belastungen zu vermeiden (vgl. nur BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BStBl II 05, 14).

  • FG Köln, 06.03.2003 - 13 K 3288/02

    Handelsrechtliche Ausschüttungssperre

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Das Finanzamt dokumentiere seine vorsätzliche Untätigkeit durch Nichtanwendung zweifelsfrei geklärten Rechts (unter Hinweis auf Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.03.2003, 13 K 3288/02, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 2003, 880).

    Sodann geht das Finanzamt auf das FG Köln, Urteil vom 06.03.2003, 13 K 3288/02 (EFG 2003, 880) und unter Hinweis auf die bisherige allgemeine Rechtsprechung zu § 42 AO auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 19.08.1999 I R 77/96 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 43) ein.

    Da das von den GfR praktizierte "Rücklagenmanagement" bereits auf der Grundlage des § 42 AO auf der Ebene der GfR nicht anzuerkennen ist, kann es auch dahinstehen, ob auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschlüsse vorliegen (vgl. zu dieser im Zusammenhang mit dem sogenannten Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren diskutierten Problematik FG Köln, Urteil vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880 m. Anm. Neu).

  • FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01

    Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft; Verweigerung einer Vertagung;

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Insofern weicht der Sachverhalt auch von dem des Urteils des FG Köln vom 21.11.2001 (6 K 1134/01, EFG 2002, 1245; Revisionsverfahren I R 74/02) ab; dort hatte das Finanzamt nach Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage in Gestalt einer Verpflichtungsklage einen Ablehnungsbescheid (ohne weitere inhaltliche Regelung) erlassen.

    Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist auch nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs die zutreffenden Klageart, wenn im Klagewege geltend gemacht werden soll, dass die Finanzverwaltung auch auf den Untätigkeitseinspruch hin weiter untätig geblieben ist, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch im Falle eines sog. Untätigkeitseinspruchs anwendbar (so auch FG Saarland vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; FG Köln vom 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Revisionsverfahren I R 74/02; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Das in §§ 27 KStG i.V.m. §§ 20 und 36 EStG geregelte Verfahren führte im Ergebnis dazu, dass für den ausgeschütteten Teil des Einkommens der Körperschaft deren Körperschaftsteuer durch die (nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen zu bemessende) Einkommensteuer der Anteilseigner ersetzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996.I R 55/95, BStBl II 1998, 90).

    Hierin unterscheidet sich die hier zu Beurteilende Fallgestaltung von verschiedenen Fallkonstellationen, über die der BFH zu entscheiden hatte und auf die die Klägerinnen in ihren Stellungnahmen Bezug genommen haben (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90 zur Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636 und vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 zur sogenannten Anteilsrotation).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Nr. f EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG und dem Gesichtspunkt gegeben, dass der Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG Grundlagenbescheid ist (vgl. zum Ganzen und zur alten Rechtslage auch BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527 m.w.N.).

    Insoweit weicht die vorliegende Fallgestaltung auch von den Fällen des sogenannten Dividendenstrippings (vgl. dazu BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527) ab.

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Insofern weicht der Sachverhalt auch von dem des Urteils des FG Köln vom 21.11.2001 (6 K 1134/01, EFG 2002, 1245; Revisionsverfahren I R 74/02) ab; dort hatte das Finanzamt nach Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage in Gestalt einer Verpflichtungsklage einen Ablehnungsbescheid (ohne weitere inhaltliche Regelung) erlassen.

    Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist auch nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs die zutreffenden Klageart, wenn im Klagewege geltend gemacht werden soll, dass die Finanzverwaltung auch auf den Untätigkeitseinspruch hin weiter untätig geblieben ist, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch im Falle eines sog. Untätigkeitseinspruchs anwendbar (so auch FG Saarland vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; FG Köln vom 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Revisionsverfahren I R 74/02; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Wohnsitzfinanzamt - Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren -

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Hierin unterscheidet sich die hier zu Beurteilende Fallgestaltung von verschiedenen Fallkonstellationen, über die der BFH zu entscheiden hatte und auf die die Klägerinnen in ihren Stellungnahmen Bezug genommen haben (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90 zur Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636 und vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 zur sogenannten Anteilsrotation).

    Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gestaltung entstanden sind, bleiben als nunmehr vergebliche Betriebsausgaben und Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Gosch, Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung, StBp 2004, 211 m.w.N.).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 48/97

    Körperschaftsteuer; Zerlegung der Körperschaftsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
    Dient die Gestaltung hingegen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 18.07.2001 I R 48/97, BFH/NV 2001, 1636 m.w.N.).

    Hierin unterscheidet sich die hier zu Beurteilende Fallgestaltung von verschiedenen Fallkonstellationen, über die der BFH zu entscheiden hatte und auf die die Klägerinnen in ihren Stellungnahmen Bezug genommen haben (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90 zur Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636 und vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 zur sogenannten Anteilsrotation).

  • BFH, 05.03.1985 - VII R 146/84
  • BFH, 23.11.1972 - VIII R 42/67

    Zuständigkeitsvereinbarungen beim Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze; Keine

  • BFH, 19.05.2004 - III R 35/02

    Klageänderung; Veranlagungswahlrecht

  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 27.02.1985 - II R 13/83

    Grunderwerb - Gütergemeingemeinschaft - Erwerb zu Miteigentum

  • BFH, 14.11.1984 - I R 151/80

    Von örtlich zuständigem Finanzamt erlassener Gewerbesteuermeßbescheid ist bei

  • BFH, 16.12.1998 - I R 138/97

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei im Inland tätigen ausländischen

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Anteilsrotation

  • BFH, 29.10.1970 - IV R 247/69

    Erlass des Bescheides im Zuge der Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch

  • BFH, 07.12.1994 - 1 K 1/93

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts - Kraftfahrzeugsteuer - Verlegung des

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Das FG widerspricht damit in der Sache dem Hessischen FG, welches in einem Parallelverfahren betreffend die sieben Schwestergesellschaften der Klägerin zu deren Lasten entschieden hat (Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, EFG 2005, 1587).

    Einen Missbrauchsvorwurf rechtfertigt das Letztere nicht (anders Hessisches FG, Urteil in EFG 2005, 1587 --gleichfalls zu dem hier in Streit stehenden Gestaltungskonzept betreffend Schwestergesellschaften der Klägerin--).

    Ein solcher Vorwurf folgt auch nicht daraus, dass "durch diese Gestaltung vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben auf die Ebene der Gesellschafter (...) verlagert wird, ohne dass dieser 'Beteiligungsertrag' durch den Veräußerer in Form eines Veräußerungsgewinns versteuert würde" (so aber Hessisches FG, Urteil in EFG 2005, 1587).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    § 44 Abs. 1 FGO sieht abgesehen von §§ 45 und 46 FGO keine Ausnahmen vor und räumt dem Kläger insofern keine "Wahlmöglichkeit" ein (so aber FG des Saarlandes, Zwischenurteil vom 15. Juli 2003 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; Hessisches FG, Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 3171, 3173-3177/02, nicht veröffentlicht; vgl. auch zu der anders gelagerten Rechtslage gemäß § 75 VwGO z.B. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 75 Rz. 21 ff., Rz. 25, m.w.N. zur einschlägigen verwaltungsprozessualen Rechtsprechung), auch dann nicht, wenn mit einiger Gewissheit eine negative Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde erwartet werden kann.
  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

    Die Vereinbarungen zwischen der Klin. und den Beteiligungsgesellschaften stellen ferner keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Satz 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AO) dar (a.A. - zu den Schwestergesellschaften der Klin. - FG Hessen, Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02 u.a., StE 2005, 498, Rev. I R 32/05).
  • FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02

    Einordnung der Körperschaftsteuer-Anrechnungsbeträge auf vereinnahmte

    Für eine missbräuchliche Korrektur der Steuerbescheinigungen bestehen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte, denn die ursprünglichen Aussteller der Steuerbescheinigungen konnten in Anbetracht dessen, dass ihre Leistungen an die Klin. von der Finanzverwaltung als Darlehensrückzahlungen angesehen wurden und in den Jahren 2001 und 2002 zu dem von der Klin. initiierten Modell zur Mobilisierung von KSt noch keine gesicherte Rechtsprechung vorlag (s. nur die divergierenden Entscheidungen des FG Hessen vom 2. März 2005, EFG 2005, 1587 und des erkennenden Senates vom 19. August 2005, a.a.O.), nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass sie der Klin. zu Recht Steuerbescheinigungen über erbrachte Gewinnausschüttungen erteilt hatten.
  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    Ein bei dem Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 9 K 5138/02 K anhängiges Verfahren wurde zunächst durch Zwischenurteil vom 19. August 2005 (veröffentlich in EFG 2006, 205) entschieden, die übrigen sieben bei dem Hessischen Finanzgericht anhängigen Verfahren wurden durch Urteil vom 02. März 2005, Aktenzeichen 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, entschieden (veröffentlicht in EFG 2005, 1587).
  • BFH, 28.04.2006 - I E 1/06

    Streitwert

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte die nach Einlegung von Untätigkeitseinsprüchen erhobenen Untätigkeitsklagen der Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Erinnerungsführerinnen) gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und sie sodann durch Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173/02 bis 4 K 3177/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1587) als unbegründet abgewiesen.
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