Rechtsprechung
   FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41631
FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14 (https://dejure.org/2015,41631)
FG Hessen, Entscheidung vom 03.11.2015 - 1 K 1059/14 (https://dejure.org/2015,41631)
FG Hessen, Entscheidung vom 03. November 2015 - 1 K 1059/14 (https://dejure.org/2015,41631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,41631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2
    Pflichtteil; Pflichtteilsanspruch; Abziehbarkeit; Nachlassverbindlichkeit; Verjährung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.02.2013 - II R 47/11

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen

    Auszug aus FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14
    Ergänzend trägt es vor, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11 (BFHE 240, 186) ausdrücklich offen gelassen habe, ob der Abzug von am Todestag des Zahlungs- verpflichteten noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten auch bei verjährten Ansprüchen noch möglich sei.

    Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ).

    Der Erbe des Verpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen (BFH-Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ).

    Denn diesem Kriterium misst die Rechtsprechung des BFH nur noch eine allenfalls eingeschränkte Bedeutung zu, wie sich der Entscheidung des BFH vom 19.02.2013 II R 47-11 (BFHE 240, 183, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ) entnehmen lässt.

  • BFH, 19.07.2006 - II R 1/05

    Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen

    Auszug aus FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des BFH vom 07.10.1998 II R 52-96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23 [BFH 07.10.1998 - II R 52/96] ; vom 19.07.2006 II R 1-05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, [BFH 19.07.2006 - II R 1/05] und vom 31.03.2010 II R 22-09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, [BFH 31.03.2010 - II R 22/09] Rz 11).

    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteil in BFHE 213, 122, [BFH 19.07.2006 - II R 1/05] BStBl II 2006, 718 [BFH 19.07.2006 - II R 1/05] ).

  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als

    Auszug aus FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14
    Der Senat schließt sich aber der Auffassung des FG München an, welches in einem Urteil vom 24.07.2002 4 K 1286-00 (EFG 2002, 1625 [FG München 24.07.2002 - 4 K 1286/00] ) entschieden hat, dass die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs (herrührend aus dem Erbfall des früher verstorbenen Vaters) durch die Pflichtteilsberechtigten gegenüber sich selbst -als Erben der Pflichtteilsschuldnerin- nicht zu einer vom Erwerb der Erben abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG führt.
  • BFH, 07.10.1998 - II R 52/96

    Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

    Auszug aus FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des BFH vom 07.10.1998 II R 52-96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23 [BFH 07.10.1998 - II R 52/96] ; vom 19.07.2006 II R 1-05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, [BFH 19.07.2006 - II R 1/05] und vom 31.03.2010 II R 22-09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, [BFH 31.03.2010 - II R 22/09] Rz 11).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Auszug aus FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14
    d) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so erlöschen sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch die entsprechende Verbindlichkeit des ursprünglichen Erben durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009 IX ZR 19-08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs- Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteil vom 07.03.2006 VII R 12-05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 [BFH 07.03.2006 - VII R 12/05] ).
  • BFH, 31.03.2010 - II R 22/09

    Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend

    Auszug aus FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des BFH vom 07.10.1998 II R 52-96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23 [BFH 07.10.1998 - II R 52/96] ; vom 19.07.2006 II R 1-05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, [BFH 19.07.2006 - II R 1/05] und vom 31.03.2010 II R 22-09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, [BFH 31.03.2010 - II R 22/09] Rz 11).
  • FG München, 27.07.1990 - 10 V 3806/89
    Auszug aus FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14
    So ist nach Meincke (ErbStG Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rn. 36) und Jüptner (Fischer-Jüptner-Pahlke-Wachter, ErbStG Kommentar, 2. Aufl., § 10, Rn. 185 unter Verweis auf einen Beschluss des FG München vom 27.07.1990 10 V 2806-86, EFG 1991, 199) auch ein nach Eintritt der Verjährung geltend gemachter und vom Erben erfüllter Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen.
  • FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15

    Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

    Soweit das Finanzgericht Hessen in seinem Urteil vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298) ausführe, der Eintritt der Verjährung habe zur Folge, dass es allein in der Hand des Pflichtteilsschuldners läge, ob er einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch noch erfüllen oder sich auf die Einrede der Verjährung berufen wolle, verkenne das Gericht, dass diese Dispositionsfreiheit im gleichen Maße bestehe, wenn der Anspruch noch nicht verjährt sei.

    Der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298), wonach der Ernsthaftigkeit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch der Eintritt der Verjährung entgegenstehe, kann nicht gefolgt werden.

    Die Verjährung des Anspruchs hat auf die zu Lebzeiten des Erblassers fehlende wirtschaftliche Belastung keine Auswirkung (ebenso: Hessisches Finanzgerichts, Urteil vom 3. November 2015 1 K 1059/14 EFG 2016, 298).

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).

    4) Die Revision war sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruch offenlassen konnte, als auch im Hinblick auf das abweichende Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298), das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 05.02.2020 - II R 1/16

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.11.2015 - 1 K 1059/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht