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FG Hessen, 04.06.2021 - 9 V 336/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 119 Abs. 1 ; AO § 278 Abs. 2 ; AnfG § 11
Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangener Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen will.
- rechtsportal.de
AO § 119 Abs. 1 ; AO § 278 Abs. 2 ; AnfG § 11
Hinreichende Bestimmtheit des Duldungsbescheides durch Begründung hinsichtlich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Handlungsgrundlage nicht deutlich: Duldungsbescheid rechtswidrig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Inhaltliche Bestimmtheit eines Duldungsbescheides
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 110/10
Erforderlichkeit von Angaben über unentgeltliche Zuwendungen bei einem …
- BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG
Auszug aus FG Hessen, 04.06.2021 - 9 V 336/21
Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2002, IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; ständige Rechtsprechung).