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   FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15   

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FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15 (https://dejure.org/2020,28851)
FG Hessen, Entscheidung vom 05.06.2020 - 4 K 90/15 (https://dejure.org/2020,28851)
FG Hessen, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 4 K 90/15 (https://dejure.org/2020,28851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 AStG, § 14 AStG, Art. 3 GG, Art. 63 AEUV, Art. 20 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d. Zurechnung des erwirtschafteten Einkommens einer Zwischengesellschaft in Form von Zinseinnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Europarechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Etwas anderes könne sich allenfalls für Fälle einer hier nicht vorliegenden "großen" Auskunftsklausel aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 26. Februar 2019 (C-135/17) ab diesem Zeitpunkt und nicht für den Zeitraum davor ergeben.

    Der EuGH hat in seinem Urteil die Kapitalverkehrsfreiheit zur Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung angewendet, ohne auf die Abgrenzungsproblematik zur Niederlassungsfreiheit einzugehen (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    aa) Ein Steuerpflichtiger, der eine entsprechende Beteiligung an einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft hält, unterliegt der Hinzurechnungsbesteuerung nicht, da diese definitionsgemäß nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte Anwendung findet (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Vielmehr ist der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C -135/17, X m.w.N.).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine gebietsansässige Gesellschaft in Bezug auf Einkünfte, die eine in einem Drittland ansässigen Gesellschaft, an der die gebietsansässige Gesellschaft beteiligt ist, einseitig der Steuer unterwirft, nähert sich die Situation dieser gebietsansässigen Gesellschaft aber der einer gebietsansässigen Gesellschaft an, die an einer anderen Gebietsansässigen Gesellschaft beteiligt ist (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Anderenfalls würde die Kapitalverkehrsfreiheit leerlaufen, wenn man die Situation allein deshalb nicht für vergleichbar hielte, weil der fragliche Investor an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft beteiligt ist (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    aa) Der EuGH hat in seinem Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung deutlich gemacht, dass als zwingende Gründe des Allgemeininteresses insbesondere die Vermeidung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, aber auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren, zur Rechtfertigung der Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht kommen, wobei diese Rechtfertigungsgründe im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung eng miteinander zusammenhängen (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Die in dem Vorlageverfahren betroffenen Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung werden vom EuGH als legitim, aber an sich als unverhältnismäßig angesehen, solange der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit hat, darzulegen, dass es sich nicht um rein künstliche Gestaltungen handelt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Dies gilt nach den Ausführungen in dem EuGH-Urteil aber nicht in Bezug auf Drittländer, wenn die nationalen Steuerbehörden nicht die Möglichkeit haben, im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat die Richtigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Denn ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu den Tätigkeiten einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft, an der ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, zu akzeptieren, ohne gegebenenfalls die Richtigkeit dieser Auskünfte überprüfen zu können (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Eine solche Überprüfungsmöglichkeit setzt insbesondere vertragliche Verpflichtungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat voraus, die einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und die Mechanismen zum Austausch von Informationen zwischen den betreffenden nationalen Behörden begründen und die es den deutschen Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen können, gegebenenfalls die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die im Drittland ansässige Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Sofern ein rechtlicher, insbesondere vertraglicher Rahmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat fehlt, ist davon auszugehen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine Regelung anzuwenden, nach der die Einkünfte einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft in die Steuerbemessungsgrundlage eines inländischen Steuerpflichtigen einbezogen werden, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, die etwaigen wirtschaftlichen Gründe für seine Beteiligung an der Gesellschaft darzutun (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Denn das Fehlen der "großen" Auskunftsklausel führt nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH gerade dazu, dass sich der unbeschränkt Steuerpflichtige, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, damit abfinden muss, den Entlastungsbeweis, dass es sich nicht um eine künstliche Gestaltung handle (sogenannter Motivtest), nicht antreten kann (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Zudem sei nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) darauf hinzuweisen, dass das Abkommen zwischen Jersey und der Bundesrepublik Deutschland zum Auskunftsaustausch bereits in den Streitjahren Anwendung finde, wenn steuerstrafrechtliche Sachverhalte betroffen seien.

    An dieser Auffassung werde auch nach dem Ergehen des BFH Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) festgehalten, weil dieses Urteil die hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 6 und 6a AStG betreffe.

    Anders als noch in der Einspruchsentscheidung und der ursprünglichen Klageerwiderung werde nach der Entscheidung des BFH vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) nicht mehr daran festgehalten, dass die Stand-Still-Klausel Anwendung finde.

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. September 2017 das Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens in der Sache I R 80/14 zum Ruhen gebracht, über das mittlerweile entschieden ist.

    Auch der BFH hat sich an dieser Differenzierung orientiert und in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH zur Hinzurechnungsbesteuerung festgestellt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nicht durch einen Vorrang der Niederlassungsfreiheit verdrängt wird (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BStBl II 2017, 615, wobei insoweit § 7 Abs. 6 und 6a AStG betroffen waren).

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat es der BFH als maßgeblich für die Anwendung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angesehen, dass für den den BFH-Streitfall betreffenden Zeitraum eine sogenannte "große" Auskunftsklausel besteht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine "große" Auskunftsklausel liegt vor, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung eines Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine solche "kleine" Auskunftsklausel gibt dem berechtigten Vertragsstaat keine hinreichend sichere Möglichkeit, die Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen über die Zwischengesellschaft zu überprüfen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

    Auch der BFH hat sein Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung gefällt, ohne vorab im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Normen der Hinzurechnungsbesteuerung mit Verfassungsrecht vorzulegen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • BFH, 22.05.2019 - I R 11/19

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Zudem sei nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) darauf hinzuweisen, dass das Abkommen zwischen Jersey und der Bundesrepublik Deutschland zum Auskunftsaustausch bereits in den Streitjahren Anwendung finde, wenn steuerstrafrechtliche Sachverhalte betroffen seien.

    An dieser Auffassung werde auch nach dem Ergehen des BFH Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) festgehalten, weil dieses Urteil die hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 6 und 6a AStG betreffe.

    Anders als noch in der Einspruchsentscheidung und der ursprünglichen Klageerwiderung werde nach der Entscheidung des BFH vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) nicht mehr daran festgehalten, dass die Stand-Still-Klausel Anwendung finde.

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat es der BFH als maßgeblich für die Anwendung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angesehen, dass für den den BFH-Streitfall betreffenden Zeitraum eine sogenannte "große" Auskunftsklausel besteht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine "große" Auskunftsklausel liegt vor, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung eines Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine solche "kleine" Auskunftsklausel gibt dem berechtigten Vertragsstaat keine hinreichend sichere Möglichkeit, die Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen über die Zwischengesellschaft zu überprüfen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

    Auch der BFH hat sein Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung gefällt, ohne vorab im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Normen der Hinzurechnungsbesteuerung mit Verfassungsrecht vorzulegen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13

    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Ergänzend sei zu Zweifeln an der Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit der Kapitalverkehrsfreiheit insbesondere auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die Anmerkung zu diesem Beschluss von Schönfeld (IStR 2016, 416) zu verweisen.

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich entnehmen, dass für die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet, danach zu differenzieren ist, ob eine nationale Norm ausdrücklich oder nach ihrer Zielsetzung allgemein und vorbehaltlos gegen jedermann wirkt oder ob sie qualifizierte Beteiligungsmerkmale verlangt, während es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht ankommt (EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-47/12, Kronos; EuGH-Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Litigation Group; vgl. auch Ress/Ukrow, in: Grabitz/Hilf, AEUV, 68. Lieferung, Art. 63 Rn. 318 m.w.N.).

    Dies schließen die von dem Beklagten zitierten Urteile jedoch gerade aus (EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-47/12, Kronos; EuGH-Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Litigation Group).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich entnehmen, dass für die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet, danach zu differenzieren ist, ob eine nationale Norm ausdrücklich oder nach ihrer Zielsetzung allgemein und vorbehaltlos gegen jedermann wirkt oder ob sie qualifizierte Beteiligungsmerkmale verlangt, während es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht ankommt (EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-47/12, Kronos; EuGH-Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Litigation Group; vgl. auch Ress/Ukrow, in: Grabitz/Hilf, AEUV, 68. Lieferung, Art. 63 Rn. 318 m.w.N.).

    Dies schließen die von dem Beklagten zitierten Urteile jedoch gerade aus (EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-47/12, Kronos; EuGH-Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Litigation Group).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, DStR 2008, 197 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Die Diskussion um eine Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung wird in der Literatur mit dem Urteil des BVerfG vom 15. Dezember 2015 (2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1), das treaty-override-Regelungen für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt hat, im Grundsatz als erledigt angesehen, auch wenn verfassungsrechtliche Bedenken gegen einzelne Regelungen der §§ 7 bis 14 AStG nicht deshalb gänzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, AStG, 92. Lieferung, Vor §§ 7-14 Rn. 29).
  • BFH, 28.09.1988 - I R 91/87

    Zwischeneinkünfte - Zurechnung negativer Zwischeneinkünfte

    Auszug aus FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
    Auch die Zurechnung erfolgt im Zeitpunkt ihrer Entstehung, also in der letzten logischen Sekunde vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Untergesellschaft (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 1988, BStBl II 1989, 13).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 91/15

    Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter als Einkünfte der ausländischen

    Die Klägerin macht mit ihrer Klage im Kern dieselben unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründe für die Rechtswidrigkeit der Bescheide wie im zwischen den hiesigen Beteiligten geführten und am 05.06.2020 gemeinsam mündlichen verhandelten Parallelverfahren 4 K 90/15 geltend.

    Im Einzelnen wird für den diesbezüglichen Rechtsvortrag der Klägerin auf das Urteil im Parallelverfahren 4 K 90/15 und ergänzend auf die Schriftsätze im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren 4 K 91/15 verwiesen.

    Das FA macht im Kern mit den auch im Parallelverfahren 4 K 90/15 vorgebrachten Gründen die Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit dem GG und dem Unionsrecht geltend.

    Die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin überzeugen den erkennenden Senat aus den im Urteil zum Parallelverfahren 4 K 90/15 genannten Gründen nicht.

    c) Der Senat ist aus den im Urteil im Parallelverfahren 4 K 90/15 im Einzeln dargelegten Gründen nicht davon überzeugt, dass die vorliegend entscheidungserheblichen Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen, so dass eine auf Art. 100 Abs. 1 GG gestützte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheidet.

    Auch die im Verfahren 4 K 90/15 nicht entscheidenden Einwendungen gegen die Bestimmtheit bzw. Klarheit der (nur) im hiesigen Verfahren entscheidungserheblichen Absätze 6 und 6a des § 7 AStG überzeugen nicht.

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