Rechtsprechung
   FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55547
FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15 (https://dejure.org/2017,55547)
FG Hessen, Entscheidung vom 05.12.2017 - 1 K 1239/15 (https://dejure.org/2017,55547)
FG Hessen, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - 1 K 1239/15 (https://dejure.org/2017,55547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,55547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Gestaltungsanspruch; Organschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattungsberechtigung bei Zahlungen der vermeintlichen Organgesellschaft auf die vermeintliche Steuerschuld der Organträgerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 26.08.2014 - VII R 16/13

    Erstattungsansprüche des Organträgers nach § 37 Abs. 2 AO im Anschluss an eine

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Der BFH habe im Rahmen dieses Revisionsverfahrens mit Urteil vom 26. August 2014 (VII R 16/13) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege, wenn der Organträger einen Erstattungsanspruch geltend mache, den die Organtochter bereits erhalten habe.

    Die Entscheidungen des BGH vom 19. Januar 2012 (IX ZR 2/11) und des BFH vom 26. August 2014 (VII R 16/13) seien auf den Streitfall nicht übertragbar, da in jenen Fällen - anders als im vorliegenden Fall - umsatzsteuerliche Organschaften bestanden hätten.

    Darüber hinaus sei das BFH-Urteil vom 26. August 2014 (VII R 16/13) im Rahmen eines Zwei-Personen Verhältnisses und nicht - wie im Streitfall - im Drei-Personen-Verhältnis ergangen.

    Zwar hat der VII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 26. August 2014 VII R 16/13 (BFH/NV 2015, 8) entschieden, dass im Rahmen eines Abrechnungsbescheides der Ausweisung eines Anspruchs entgegen stehen kann, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger gegen Treu und Glauben verstößt.

    Auch vermag der Senat im vorliegenden Verfahren nicht - wie der BFH in seinem Urteil vom 26. August 2014 VII R 16/13 (BFH/NV 2015, 8) - die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Klägerin nach § 37 Abs. 2 AO aufgrund einer ggf. nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestehenden Weiterleitungsverpflichtung zu versagen.

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Insoweit verwies das FA auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Februar 1997 (VII R 117/95) und des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. Januar 2012 (IX ZR 2/11).

    Entgegen der Ansicht des FA griffen auch die Grundsätze des BGH-Urteils vom 19. Januar 2012 (IX ZR 2/11) im Streitfall nicht, da das Urteil den Fall einer Insolvenzanfechtung betreffe und keine Aussage zum Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO enthalte.

    Bestätigt werde dies durch die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11), der ausdrücklich zur Zahlungsbestimmung im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen habe und davon ausgegangen sei, dass die zahlende Organgesellschaft für den Empfänger erkennbar in erster Linie auf ihre eigene Haftungsschuld leiste.

    Die Entscheidungen des BGH vom 19. Januar 2012 (IX ZR 2/11) und des BFH vom 26. August 2014 (VII R 16/13) seien auf den Streitfall nicht übertragbar, da in jenen Fällen - anders als im vorliegenden Fall - umsatzsteuerliche Organschaften bestanden hätten.

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH und nicht der vom BGH sowie verschiedenen Oberlandesgerichten vertretenen Gegenansicht, wonach in derartigen Fällen der Zahlende seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten tilgen wolle und deshalb das FA in der genannten Konstellation stets Insolvenzgläubiger sei (BGH-Urteil vom 19. Januar 2012, IX ZR 2/11, ZInsO 2012, 177; OLG Köln vom 14. Dezember 2005, 2 U 89/05, ZInsO 2006, 1329 und OLG Nürnberg vom 9. März 2009, 4 U 2506/08, n.v., zitiert aus juris; OLG Hamm vom 2. Dezember 2010, 27 U 55/10, I-27 U 55/10, ZIP 2010, 2517 [OLG Hamm 02.12.2010 - I-27 U 55/10] ; zustimmend Juretzek, Anmerkung zum BGH-Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, NZI 2012, 137 [BGH 29.09.2011 - IX ZR 202/10] ).

  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Insoweit verwies das FA auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Februar 1997 (VII R 117/95) und des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. Januar 2012 (IX ZR 2/11).

    Da sie (die Klägerin) und die GmbH hinsichtlich der Erstattungsansprüche keine Gesamtschuldner seien, führe auch das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 (VII R 117/95) zu keiner anderen steuerlichen Beurteilung.

    Spätere Ereignisse können den Sinn der Erklärung nicht mehr beeinflussen (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482, m.w.N.).

  • BFH, 23.09.2009 - VII R 43/08

    Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Zudem habe der BFH im Urteil vom 23. September 2009 (VII R 43/08) für den Fall der Insolvenzanfechtung ausdrücklich entgegen dem BGH entschieden.

    Ein Befriedigungsanspruch des FA gegenüber der Organgesellschaft als Haftungsschuldner besteht nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn eine Haftungsinanspruchnahme wegen der Subsidiarität der Haftung gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 5 AO ermessensfehlerhaft wäre, weil die Steuerschuldnerin selbst leistungsfähig ist (BFH-Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BStBl II 2010, 215).

  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Insoweit werde auf das BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99 und auf die Kommentierung von Boecker in Hübschmann/Hepp/Spitaler (§ 37, Rdnr. 59a) verwiesen.

    Aus dem BFH-Urteil vom 23. August 2001 (VII R 94/99) ergebe sich vielmehr im Umkehrschluss, dass die Klägerin erstattungsberechtigt sei.

  • FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10

    Keine Erfüllung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines Organträgers durch

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Das Hessische FG habe in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2012 (6 K 721/10) erkannt, dass eine andere Auffassung von der höchstrichterlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung abweiche und im Rahmen seiner Entscheidung die Revision zugelassen.

    Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die erschöpfenden Ausführungen des Hessischen FG in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 6 K 721/10 (EFG 2013, 1084 unter II. 2. Buchst. a).

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Vielmehr ist entscheidend, wessen - möglicherweise nur vermeintliche - Schuld gegenüber dem FA nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteile vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 157, 326, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 41; ebenso Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, Stand Oktober 2017, § 37 AO Rdnr. 58, jeweils m.w.N.).

    b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu der Überzeugung gelangt, dass die im Rahmen des Lastschriftverfahrens bei der GmbH eingezogenen Beträge - nach dem für das FA erkennbaren Willen der GmbH - auf die Steuerschulden der Klägerin geleistet wurden und daher die von der GmbH aufgrund des vermeintlichen Organschaftsverhältnisses auf die Rückstände der Klägerin als vermeintliche Organträgerin geleisteten Umsatzsteuerzahlungen allein auf die Umsatzsteuerschulden der Klägerin anzurechnen und - soweit sie diese nach den nunmehr vorliegenden Umsatzsteuerveranlagungen übersteigen - gemäß § 37 Abs. 2 AO der Klägerin zu erstatten sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 zu Zahlungen des Organträgers im Rahmen einer gescheiterten Organschaft).

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Vielmehr ist entscheidend, wessen - möglicherweise nur vermeintliche - Schuld gegenüber dem FA nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteile vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 157, 326, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 41; ebenso Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, Stand Oktober 2017, § 37 AO Rdnr. 58, jeweils m.w.N.).

    Die vorstehenden Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO) die überzahlte Steuer schuldeten; auch hier ist Erstattungsberechtigter der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung gezahlt worden ist (BFH-Urteil vom 25. Juni 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 [BFH 25.07.1989 - VII R 118/87] ).

  • BFH, 19.03.2018 - VII R 28/15

    Abrechnungsbescheid, Insolvenz, Organträger, Haftung

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Im Streitfall ist jedoch davon auszugehen, dass auf die Steuerschuld der Klägerin als Dritte und nicht auf die potentielle Haftungsschuld der GmbH geleistet wurde, da die GmbH unter der Steuernummer der Klägerin eine Einzugsermächtigung für ihr Konto erteilt hatte und aufgrund dieser Ermächtigung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Fälligkeit der Steuerschuld das FA die rückständigen Beträge vom Konto bei der GmbH eingezogen hat (vgl. Urteil des Sächsisches FG vom 10. September 2015 2 K 195/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 175, Rev. anhängig unter dem Aktenzeichen VII R 28/15).
  • FG Sachsen, 10.09.2015 - 2 K 195/15

    Bei umsatzsteuerlicher Organschaft, Umsatzsteuerzahlungen durch die

    Auszug aus FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15
    Im Streitfall ist jedoch davon auszugehen, dass auf die Steuerschuld der Klägerin als Dritte und nicht auf die potentielle Haftungsschuld der GmbH geleistet wurde, da die GmbH unter der Steuernummer der Klägerin eine Einzugsermächtigung für ihr Konto erteilt hatte und aufgrund dieser Ermächtigung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Fälligkeit der Steuerschuld das FA die rückständigen Beträge vom Konto bei der GmbH eingezogen hat (vgl. Urteil des Sächsisches FG vom 10. September 2015 2 K 195/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 175, Rev. anhängig unter dem Aktenzeichen VII R 28/15).
  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 202/10

    Insolvenzanfechtung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter: Vorsätzliche

  • OLG Hamm, 02.12.2010 - 27 U 55/10

    Anfechtung der Bezahlung von Umsatzsteuerschulden der Organträgerin durch die

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

  • OLG Nürnberg, 09.03.2009 - 4 U 2506/08

    Insolvenzverfahren: Anfechtung von Umsatzsteuerzahlungen auf die Steuerschuld

  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

  • OLG Köln, 14.12.2005 - 2 U 89/05

    Rückzahlungsanspruch des Insolventverwalters nach erklärter Anfechtung ;

  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei

  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

  • BFH, 18.03.1987 - II R 35/86

    Auskunftsverlangen - Haftungsschuldner - Steuerschuld - Zulässigkeit -

  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

  • BFH, 08.08.1991 - V R 19/88

    Umfang der Haftung des Leistungsempfängers (§ 18 Abs. 8 UStG, § 55 UStDV); i. d.

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

  • BFH, 19.02.2007 - VII B 253/06

    Aussetzung des Verfahrens; Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2017 - 1 K 1239/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht