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   FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20   

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FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20 (https://dejure.org/2021,15928)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.04.2021 - 4 V 723/20 (https://dejure.org/2021,15928)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 (https://dejure.org/2021,15928)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG, § 44 Abs. 1 S. 3 EStG, § 44 Abs. 5 EStG, § 45a Abs. 7 EStG, § 36 Abs. 2 EStG

  • IWW

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG, § 44 Abs. 1 S. 3 EStG, § 44 Abs. 5 EStG, § 45a Abs. 7 EStG, § 36 Abs. 2 EStG, § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO
    EStG, AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über Kapitalertragsteuer; Praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragssteueranrechnung durch Kapitalertragsteuerbescheinigung als zusätzliches Nachweismittel; Erbringung des Vollbeweises ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum-/ex-Geschäften

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum-ex-Geschäften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zur Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum- /ex-Geschäften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entscheidung zur Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum- /ex-Geschäften - Hessisches Finanzgericht lehnt einstweiligen Rechtsschutzersuch ab

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückforderung von Kapitalertragssteuer bei Cum/ex-Aktiengeschäften

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    (vgl. Hess. FG, Urteil vom 10.02.2016, 4 K 1684/14 , EFG 2016, 761 m.w.N).

    Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Gestaltungen und Geschäftsabläufe nicht typischerweise von einer Einbehaltung der Kapitalertragsteuer ausgegangen werden kann (vgl. ausführlich: Hess. FG, Urteil vom 10.02.2016 4 K 1684/14 , aaO. m.w.N.).

    Die in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 10.02.2016 ( 4 K 1684/14 ) und vom 10.03.2017 ( 4 K 977/14 ) zu beurteilenden Aktiengeschäfte haben gezeigt, dass die für die steuerrechtliche Betrachtung gebotene getrennte Beurteilung der Geschäfte auf der jeweiligen Handelsstufe in der Praxis durch die inländischen Depotbanken nicht beachtet worden ist und durch die Verrechnung von Aktienverkäufen mit Aktienkäufen der gleichen Aktienart, auf die keine Kapitalertragssteuer erhoben wurde, die vom Gesetz geforderte Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen bei Aktienverkäufen im Ergebnis rechtswidrig umgangen worden ist (vgl. Hess. FG, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14 aaO.).

    Rechtlich verbleibt es jedoch bei 2 getrennten Geschäften, die auch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Auswirkungen getrennt zu betrachten sind (vgl. ausführlich zur Rechtslage: Hess. FG, Urteil vom 10.02.2016, 4 K 1684/14 , aaO.).

    Gleichwohl wurde in der Handelspraxis, wie auch die den Urteilen vom 10.03.2017 ( 4 K 977/14 ) und vom 10.02.2016 ( 4 K 1684/14 ) zu Grunde liegenden Aktiengeschäfte zeigen, regelmäßig eine Verrechnung der Geschäfte auf schuldrechtlicher Basis vorgenommen, statt - wie vom Gesetz vorgesehen - Kapitalertragsteuer auf jeder Handelsstufe zu erheben.

    4 K 1684/14 , EFG 2016, 761) ist zwischenzeitlich gesicherter Rechtsprechung.

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    Bei der Beurteilung der Rechtslage könne nicht auf die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 10.03.2017, 4 K 977/14 zurückgegriffen werden, da dort eine Bank systematisch fehlerhaft vorgegangen sei, um durch außerbörslichen Geschäfte und Absprachen eine mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu erreichen.

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, Urteil vom 10.03.2017, 4 K 977/14 führt der Antragsgegner aus, dass das jeweilige Verpflichtungsgeschäft über den Erwerb der Aktien und damit der Kaufvertrag mit der B UK zur Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreiche.

    Bei diesen Geschäften erwirbt der Aktienkäufer wirtschaftliches Eigentum erst im Zeitpunkt des Eingangs der Aktien in seinem Depot (vgl. zur Rechtslage ausführlich Hess. FG, Urteil vom 10.03.2017, 4 K 977/14 , EFG 2017, 656 ff. m.w.N.).

    Die in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 10.02.2016 ( 4 K 1684/14 ) und vom 10.03.2017 ( 4 K 977/14 ) zu beurteilenden Aktiengeschäfte haben gezeigt, dass die für die steuerrechtliche Betrachtung gebotene getrennte Beurteilung der Geschäfte auf der jeweiligen Handelsstufe in der Praxis durch die inländischen Depotbanken nicht beachtet worden ist und durch die Verrechnung von Aktienverkäufen mit Aktienkäufen der gleichen Aktienart, auf die keine Kapitalertragssteuer erhoben wurde, die vom Gesetz geforderte Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen bei Aktienverkäufen im Ergebnis rechtswidrig umgangen worden ist (vgl. Hess. FG, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14 aaO.).

    Gleichwohl wurde in der Handelspraxis, wie auch die den Urteilen vom 10.03.2017 ( 4 K 977/14 ) und vom 10.02.2016 ( 4 K 1684/14 ) zu Grunde liegenden Aktiengeschäfte zeigen, regelmäßig eine Verrechnung der Geschäfte auf schuldrechtlicher Basis vorgenommen, statt - wie vom Gesetz vorgesehen - Kapitalertragsteuer auf jeder Handelsstufe zu erheben.

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    Da der Aktienerwerbsvorgang 2 Tage vor dem Ausschüttungsdatum erfolgt sei, handele es sich um einen gewöhnlichen Aktienerwerbsvorgang bei dem ausgehend von der BFH-Entscheidung aus 1999, Az: I R 29/97 (BStBl. II 2000, 527) die Antragstellerin unzweifelhaft als Empfängerin der Originaldividende zu qualifizieren sei.

    Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97 zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums durch Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages bei börsenmäßig abgewickelten Geschäften gälten nicht für OTC-Geschäfte bzw. für die Geschäfte über die Börse unter Einschaltung der D als CCP, da der CCP über keinen eigenen Aktienbestand verfüge und damit nicht Inhaber der Aktien sei.

    Soweit der BFH in seiner Entscheidung vom 15.12.1999, I R 29/97, Bundessteuerblatt II 2000, 527) für Geschäfte über die Börse den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrages bejaht hat, gilt dies aufgrund der besonderen Börsenusancen, insbesondere das Setzen eines Sperrvermerks, nur für den seinerzeitigen Parketthandel für Inhaberverkäufe eines Privatanlegers.

  • BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    Da das Interesse des Fiskus an der Erhaltung der Steuereinnahmen und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung höher zu bewerten sind als das Interesse des Begünstigten, einen ihm zu Unrecht gewährten Vorteil zu belassen, ist die Rücknahme der rechtswidrigen Anrechnungsverfügung eine nicht begründungsbedürftige Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO, die keiner abwägenden Stellungnahme der Behörde im Rahmen des Ermessens zur Rücknahme des Verwaltungsaktes bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007-VII R 35/06, Bundessteuerblatt II 2007, 742).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    Dies ist nach dem System der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen jedoch evident und notwendig, um die Kapitalertragsteuer steuermindernd berücksichtigen zu können (BFH-Urteil vom 23.04.1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7; BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).
  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    Insoweit liefert die Steuerbescheinigung aber lediglich einen Anscheinsbeweis für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer auf die erhaltenen Zahlungen (BFH-Urteil vom 12.02.2008 VII R 33/06, BFH/NV 2008, 845).
  • BFH, 28.01.1971 - V R 101/70

    Privatnutzung - Unternehmerischer Telefonanschluß - Eigenverbrauch -

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    (a) Nach den Grundsätzen der Feststellungslast trifft bei nicht mehr behebbare Ungewissheit über den Sachverhalt die Feststellungslast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen die Finanzbehörde, während den Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen obliegt (BFH-Urteil vom 28.01.1971, V R 101/70, BStBl. II 1971, 218).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20
    Dies ist nach dem System der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen jedoch evident und notwendig, um die Kapitalertragsteuer steuermindernd berücksichtigen zu können (BFH-Urteil vom 23.04.1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7; BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    (2) Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14).

    Die von den Banken ausgestellte Kapitalertragsteuerbescheinigung schafft aber keinen von der tatsächlichen Entrichtung unabhängigen (fiktiven) Erstattungsanspruch (so zutreffend FG Hessen, Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 89 "bietet (...) keinen Vollbeweis").

    Mit dieser Auszahlung war der Einbehalt von Kapitalertragsteuer gerade nicht verbunden (vgl. FG Hessen, Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 91 mwN; vgl. auch Moes, JZ 2020, 529, 531).

    ccc) Ein zugunsten der Einziehungsbeteiligten wirkender Steuereinbehalt ergibt sich auch nicht daraus, dass die W. Bank an die Kreditinstitute der Leerverkäufer für die zu erwerbenden Aktien die Bruttokaufpreise zahlte, mithin diese - betragsmäßig - die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlägen umfasst haben könnten, und sie im Gegenzug neben den Aktien wertmäßig lediglich Beträge in Höhe der Nettodividende gutgeschrieben erhielt (vgl. auch FG Hessen, Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 91).

    Bei außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot (vgl. FG Hessen, Urteile vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 Rn. 68 ff. und vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 79 ff. sowie Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 85 mwN).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Die Steuerbescheinigung stellt nach der eindeutigen Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG [VZ 2007] lediglich eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die darüber hinaus normierten Voraussetzungen tritt (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 104 ff.; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2014 - 7 U 23/14, juris Rn. 51; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, DStZ 2012, 333, 337; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 307; Schön, RdF 2015, 115, 118, 127 ff.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 794 f.; Westermann, DStZ 2019, 467, 470; im Ergebnis wohl auch Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252).

    Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein ergänzendes Nachweismittel für Zwecke der Veranlagung sein, um eine praktikable Durchführung der Kapitalertragsteueranrechnungen zu ermöglichen (FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89).

    Ihr eine Vollbeweisfunktion zum Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer beizumessen, mit der Folge, dass es auf das Vorliegen der übrigen in § 36 Abs. 2 EStG [VZ 2007] normierten Anrechnungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen würde, würde diesen Zweck eines zusätzlichen Nachweisinstrumentes in sein Gegenteil verkehren (FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89).

    (a) Bei girosammelverwahrten Aktien ist der Depotinhaber nach Maßgabe der §§ 741, 1008 BGB; § 6 Abs. 1 DepotG Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 73; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 85; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 240; Klanten, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., Band 1, § 72 Rn. 79 f.).

    Dabei vermittelt die die Wertpapiere verwahrende Wertpapiersammelbank den Aktionären aufgrund des depotgeschäftlichen Verwahrverhältnisses über ihre Depotbanken, die die Aktien für sie verwalten, mehrstufigen mittelbaren Mitbesitz (FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 85).

    Da es sich bei diesen um Leerverkäufer ohne eigenen Aktienbestand handelte, konnten diese der HC Bank keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Aktien verschaffen, die den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO entsprochen hätte (hierzu und im Folgenden FG Hessen, Urteile vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14, juris Rn. 71 ff.; vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 82 ff.; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89 f., 101, 104; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 301 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 399 ff.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Florstedt, FR 2016, 641, 645 ff.; Schön, RdF 2015, 115, 120 f.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 788 ff.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 74 ff. jeweils mit weiteren Nennungen).

  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Nach der eindeutigen Formulierung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG [VZ 2007-2011] stellt die Steuerbescheinigung lediglich eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die darüber hinaus normierten Voraussetzungen tritt (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 104 ff.; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2014 - 7 U 23/14, juris Rn. 51; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, DStZ 2012, 333, 337; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 307; Schön, RdF 2015, 115, 118, 127 ff.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 794 f.; Westermann, DStZ 2019, 467, 470; im Ergebnis wohl auch Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252).

    Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein ergänzendes Nachweismittel für Zwecke der Veranlagung sein, um eine praktikable Durchführung der Kapitalertragsteueranrechnungen zu ermöglichen (FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89).

    Ihr eine Vollbeweisfunktion zum Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer beizumessen, mit der Folge, dass es auf das Vorliegen der übrigen in § 36 Abs. 2 EStG [VZ 2007-2011] normierten Anrechnungsvoraussetzungen nicht mehr ankäme, verkehrte diesen Zweck eines zusätzlichen Nachweisinstrumentes in sein Gegenteil (FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89).

  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugssteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14, BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20).

    Die von den Banken ausgestellte Kapitalertragssteuerbescheinigung schafft aber keinen von der tatsächlichen Entrichtung unabhängigen (fiktiven) Erstattungsanspruch (so zutreffend FG Hessen, Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 89 "bietet [...] keinen Vollbeweis").

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Die Depotbank mittelt diesen Besitz wiederum an ihren Depotkunden, der daher mittelbarer Besitzer der zweiten Stufe ist (es können auch weitere Stufen in der sog. Verwahrkette bestehen, s. z.B. Hessisches FG, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, Rz 85; Horn, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2002, Sonderbeilage Nr. 2, 1, 8; Bauer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Rz 18.106, 18.121).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

    Beim außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot, weil hier die Sicherungsmechanismen und Regularien von Börsengeschäften keine Anwendung finden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 69 , juris; Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 85 , juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 76, juris), so dass der Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreicht.

    Die Beklagte war in ihrer Eigenschaft als inländische Depotbank der Verkäuferin die den Verkaufsauftrag ausführende inländische Stelle gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007-2011, ohne in das Veräußerungsgeschäft eingebunden sein zu müssen oder Einflussmöglichkeiten auf die jeweilige Transaktion zu haben (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 98 -100, juris; Jehke/Blank, DStR 2017, 905 [908 f.]; s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Juli 2020 - 1 U 111/18 -, Rn. 58 , juris).

    Für Dividenden-Kompensationszahlungen kann die Kapitalertragsteuer immer nur dann angerechnet werden, wenn diese tatsächlich auch erhoben wurde, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2007-2011 (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 50, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 83, 87, 121 f., juris), woran es hier offensichtlich fehlte.

    Es handelt sich bei den Klägerinnen um professionelle Marktteilnehmer, für die es aufgrund ihrer Marktkenntnis erkennbar sein musste, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer in Verbindung mit der Geltendmachung der Kapitalertragsteuer resultieren konnten und die Geschäfte ohne diese - schon aufgrund anfallender Transaktionskosten - Verlustgeschäfte wären, weil bei diesen Durchgangserwerben die Gewinne schlicht nicht aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren konnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; Hessisches q, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 122 , juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 396, beck-online).

    Das Hessische Finanzgericht (Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 120 , juris) hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine über ein marktnahes Level hinausgehende Handelsmarge (> 73, 625 %), die vorliegend auch vorgetragen ist, regelmäßig auf Cum/ex-Geschäfte hinweise, bei denen die nicht erhobene Kapitalertragssteuer zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt wird, was in Aktienhändler- und Börsenkreisen bekannt sei und jedenfalls bei größeren Handelsvolumina auch auf eine Preisabsprache zwischen den Parteien der Aktiengeschäfte zur Aufteilung des Gewinnpotentials in Höhe der nicht erhobenen Kapitalertragssteuer schließen lasse.

    In Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten ist ungeachtet der Frage, inwieweit hier eine Tatförderung durch berufstypisch neutrale Handlungen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 592/04 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 01. August 2000 - 5 StR 624/99 -, BGHSt 46, 107-120, BStBl II 2002, 79, Rn. 16 ff.; Wagner in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 830 Rn. 29 f.), zu sehen, dass nicht nur die Klägerinnen ein Risiko eingingen, sondern angesichts der neuen Rechtslage für die Beklagte ungeachtet einer strafrechtlichen Relevanz gleichermaßen die Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 5 EStG 2007-2011 im Raum stand, die angesichts der gegen andere Depotbanken im Zusammenhang mit Cum/ex-Transaktionen ergangenen Haftungsbescheide (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 88 , juris; Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 53 , juris), jedenfalls nicht nur ganz theoretischer Natur war.

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Gestaltung nicht typischerweise von einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ausgegangen werden kann oder die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen nachgewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris; Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 89ff.; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 103).

    Auch liegt es grundsätzlich im Rahmen des § 44 Abs. 5 S. 2 EStG im Ermessen des Finanzamts, ob es diese Stellen als Haftungsschuldner statt des Gläubigers der Kapitalerträge als Steuerschuldner, die beide als Gesamtschuldner haften, in Anspruch nimmt (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 127).

    Aus diesem Grund liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn der Beklagte darauf abstellt, dass sich die Frage des Auswahlermessens, wer für eine Nachentrichtung der Kapitalertragsteuer im Abzugsverfahren vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, erst gar nicht stellt (vgl. auch Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 129).

  • LG Frankfurt/Main, 28.02.2022 - 5 O 602/20
    Vor diesem Hintergrund ist nun auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ( FG Hessen Beschl. v. 6.4.2021 - 4 V 723/20 , BeckRS 2021, 14034) anerkannt, dass in der Konstellation, dass erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammen und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden, der ansonsten geltende Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragssteuer nicht eingreift.
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