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   FG Hessen, 06.05.2021 - 8 K 1565/19   

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https://dejure.org/2021,34043
FG Hessen, 06.05.2021 - 8 K 1565/19 (https://dejure.org/2021,34043)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.05.2021 - 8 K 1565/19 (https://dejure.org/2021,34043)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 8 K 1565/19 (https://dejure.org/2021,34043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 5 S. 11; EStG § 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 5 S. 11; EStG § 19 Abs. 2
    Beschränkung und Aufteilung der Versorgungsfreibeträge auf den Höchstbetrag i.R.v. sonstigen Einkünften aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags bei mehreren Versorgungsbezügen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aufteilung des Versorgungsfreibetrages bei mehreren Versorgungsleistungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.12.2014 - X R 7/14

    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsausgleich

    Auszug aus FG Hessen, 06.05.2021 - 8 K 1565/19
    Die Versorgungsbezüge aus dem Pensionsfond der A-AG sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags hierzu steuerfrei, unterliegen also insoweit nicht der Besteuerung (vgl. BFH, Urteil vom 09.12.2014, X R 7/14, BFH/NV 2015, 824, Rn. 20, 22).

    Grundsätzlich handelt es sich bei dem Versorgungsfreibetrag um keinen einkunftsartübergreifenden Freibetrag (BFH, Urteil vom 09.12.2014, X R 7/14, BFH/NV 2015, 824, Rn. 22).

  • FG Köln, 26.06.2019 - 14 K 2436/18

    Versorgungsausgleich: Umfang der Steuerpflicht von Ausgleichzahlungen infolge

    Auszug aus FG Hessen, 06.05.2021 - 8 K 1565/19
    Mit der an sich im Rahmen der Einkünfte nach § 22 EStG systemfremden Anwendungsbestimmung des § 22 Nr. 5 Satz 11 Halbsatz 1 EStG für § 19 Abs. 2 EStG hat der Gesetzgeber dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Ermittlung eines insgesamt berücksichtigungsfähigen Höchstbetrags einkunftsartübergreifend auch die Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG erfasst (FG Köln, Urteil vom 26.06.2019, 14 K 2436/18, juris).
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