Rechtsprechung
FG Hessen, 06.11.2008 - 9 K 2244/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
Verpflichtung zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten - Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeugsteuer; Werbekosten; Anmietung von Werbeflächen; Bilanzierungswahlrecht; Geringfügiger Betrag - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verpflichtung zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeugsteuer; Werbekosten; Anmietung von Werbeflächen; Bilanzierungswahlrecht; Geringfügiger Betrag
Verfahrensgang
- FG Hessen, 06.11.2008 - 9 K 2244/04
- BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 16.03.2021 - X R 34/19
Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung
a) Dem Aktivierungsgebot des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallen zunächst nur solche Aufwendungen, die --wie im Streitfall-- zunächst als laufende Betriebsausgaben abziehbar sind (z.B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen, BFH-Urteil vom 29.10.1969 - I 93/64, BFHE 97, 350, BStBl II 1970, 178; für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kraftfahrzeugsteuer, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt, BFH-Urteil vom 19.05.2010 - I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; bei Werbemaßnahmen die Ausgaben, die getätigt worden sind, um für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitraum die Möglichkeit zu schaffen, Werbung zu betreiben, vgl. Hessisches FG, Urteil vom 06.11.2008 - 9 K 2244/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 329).Stehen die Werte der Rechnungsabgrenzungsposten eindeutig fest, sind sie auch in die Bilanz aufzunehmen, selbst wenn sie einen verhältnismäßig geringen Betrag aufweisen (vgl. Hessisches FG in DStRE 2010, 329, Rz 50; vgl. zum ähnlichen Fall der Aktivierung geringfügiger Forderungen: BFH in BFHE 90, 72, BStBl III 1967, 761, unter II.2., wonach für "einfach zu überblickende Sachverhalte" nicht die Ansicht vertreten werden könne, von einer Bilanzierung wegen Geringfügigkeit abzusehen; a.A. Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5, Rz 804, der es für wenig sinnvoll erachtet, bei unbedeutenden Posten, wie häufig Rechnungsabgrenzungsposten, eine exakte Ermittlung der Bilanzansätze durchzuführen, nur weil sie hier ausnahmsweise möglich ist).
- BFH, 19.05.2010 - I R 65/09
Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen …
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist auch die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt, aktiv abzugrenzen (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 6. November 2008 9 K 2244/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 329; Hoffmann, Unternehmensteuern und Bilanzen 2010, 81; i.Erg. auch Tiedchen, Finanz-Rundschau 2010, 160).