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   FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14   

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FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14 (https://dejure.org/2018,48496)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.12.2018 - 4 K 1880/14 (https://dejure.org/2018,48496)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 4 K 1880/14 (https://dejure.org/2018,48496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer per Telefax übermittelten Rücknahme

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14
    Denn aus den zuletzt (am 01.12.2018) von Müller unter http://ervjustiz.de/vg-dresden-verlangt-fax-mit-qualifizierter-signatur dargelegten Gründen, auf die im Einzelnen verwiesen wird, war mit der Einführung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (für das finanzgerichtliche Verfahren in § 52a FGO, siehe aber neben § 55a VwGO ebenso auch § 130a der Zivilprozessordnung) keine Abschaffung der durch Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.02.2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160) bestätigten Möglichkeit, bestimmende Schriftsätze (hier die Rücknahme) mittels "einfachem" Telefax zu übermitteln, verbunden (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2006 8 B 8/06; ferner z. B. implizit durch Bejahung der Wiedereinsetzung durch rechtzeitiges Telefax ohne Überprüfung des § 52a FGO Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10, BFHE 234, 118, BStBl. II 2011, 925).
  • BVerwG, 30.03.2006 - 8 B 8.06

    Klageschrift; Schriftform; Computerfax; Funkfax; elektronisches Dokument;

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14
    Denn aus den zuletzt (am 01.12.2018) von Müller unter http://ervjustiz.de/vg-dresden-verlangt-fax-mit-qualifizierter-signatur dargelegten Gründen, auf die im Einzelnen verwiesen wird, war mit der Einführung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (für das finanzgerichtliche Verfahren in § 52a FGO, siehe aber neben § 55a VwGO ebenso auch § 130a der Zivilprozessordnung) keine Abschaffung der durch Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.02.2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160) bestätigten Möglichkeit, bestimmende Schriftsätze (hier die Rücknahme) mittels "einfachem" Telefax zu übermitteln, verbunden (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2006 8 B 8/06; ferner z. B. implizit durch Bejahung der Wiedereinsetzung durch rechtzeitiges Telefax ohne Überprüfung des § 52a FGO Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10, BFHE 234, 118, BStBl. II 2011, 925).
  • BFH, 26.07.2011 - VII R 30/10

    Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur -

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14
    Denn aus den zuletzt (am 01.12.2018) von Müller unter http://ervjustiz.de/vg-dresden-verlangt-fax-mit-qualifizierter-signatur dargelegten Gründen, auf die im Einzelnen verwiesen wird, war mit der Einführung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (für das finanzgerichtliche Verfahren in § 52a FGO, siehe aber neben § 55a VwGO ebenso auch § 130a der Zivilprozessordnung) keine Abschaffung der durch Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.02.2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160) bestätigten Möglichkeit, bestimmende Schriftsätze (hier die Rücknahme) mittels "einfachem" Telefax zu übermitteln, verbunden (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2006 8 B 8/06; ferner z. B. implizit durch Bejahung der Wiedereinsetzung durch rechtzeitiges Telefax ohne Überprüfung des § 52a FGO Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10, BFHE 234, 118, BStBl. II 2011, 925).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14
    Ein auf Abschaffung der von bestimmenden Telefaxschreiben gerichteter gesetzgeberischer Wille ist trotz des durchaus hinreichend weiten Wortlauts ("elektronisches Dokument"), der im Rahmen einer Auslegung von Gesetzen aber nicht allein entscheidend ist (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018 1 BvL 7/14, BGBl. I 2018, 882) und trotz der heute technisch möglicherweise ähnlichen (Un-) Sicherheit von Telefaxschreiben einerseits (insbesondere Computerfax ohne Verwendung von Faxgeräten beim Absender und beim Empfänger) und den nach § 52a FGO nicht zulässigen "einfachen" E-Mails (d.h. ohne qualifizierte Signatur und ohne sog. sicheren Übertragungsweg) anderseits nicht hinreichend deutlich erkennbar.
  • FG Münster, 24.11.2015 - 14 K 1542/15

    Ersetzendes Scannen

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14
    Denn nach § 52b Abs. 6 Satz 5 FGO können bei (zukünftiger) elektronischer Aktenführung die mittels Einscannens übertragenen Originale von (nicht rückgabepflichtigen) Papierschriftsätzen nach sechs Monaten vernichtet werden, was - wie bei einer Telefaxübertragung - bei Bestreiten der Urheberschaft eine Unterschriftanalyse der lediglich gescannt vorliegenden Unterschrift zumindest erschwert und sowohl eine Inaugenscheinnahme als auch eine sachverständige Begutachtung des Originals vollständig ausschließt (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 24.11.2015 14 K 1542/15 AO (PKH), EFG 2016, 305 zu Nachweisproblemen und Beweislast bei bewusster Vernichtung von Originalpapierunterlagen im Rahmen der Aktenführung einer Behörde (dort Familienkasse)).
  • VG Dresden, 21.11.2017 - 2 K 2108/16
    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14
    Soweit davon abweichend das Verwaltungsgericht Dresden in den Urteilen vom 21.11.2017 2 K 2108/16, juris und vom 2. Oktober 2018 2 K 302/18, juris zu dem mit § 52a FGO im Kern inhaltsgleichen § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein Telefax ein elektronisches Dokument im Sinne von § 55a VwGO sei und daher die - unter anderem eine qualifizierte elektronische Signatur erfordernden - Voraussetzungen des § 55a VwGO erfüllen müsse, folgt der hier beschließende Einzelrichter dem nicht.
  • VG Dresden, 02.10.2018 - 2 K 302/18

    Qualifizierte elektronische Signatur beim Fax

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2018 - 4 K 1880/14
    Soweit davon abweichend das Verwaltungsgericht Dresden in den Urteilen vom 21.11.2017 2 K 2108/16, juris und vom 2. Oktober 2018 2 K 302/18, juris zu dem mit § 52a FGO im Kern inhaltsgleichen § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein Telefax ein elektronisches Dokument im Sinne von § 55a VwGO sei und daher die - unter anderem eine qualifizierte elektronische Signatur erfordernden - Voraussetzungen des § 55a VwGO erfüllen müsse, folgt der hier beschließende Einzelrichter dem nicht.
  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 5 A 327/19

    Elektronisches Dokument, Fax, Schriftform

    Hiermit etwa im Einzelfall verbundene Nachweisprobleme hat der Gesetzgeber damit in Kauf genommen (vgl. HessFG, Beschl. v. 6. Dezember 2018 - 4 K 1880/14 -, juris Rn. 3 und 5).
  • FG Münster, 22.02.2022 - 8 V 2/22

    Übermittlung des Klageantrags als elektronisches Dokument hinsichtlich der

    Das am 02.01.2022 eingegangene Telefax ist bereits - unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wurde - kein elektronisches Dokument (ebenso Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.12.2018, 4 K 1880/14, juris; Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 09.07.2019, 5 A 327/19, juris; Schmieszek in Gosch, § 52a FGO Rn. 6; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rn. 5; a.A. Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 21.11.2017, 2 K 2108/16, und vom 02.10.2018, 2 K 302/18, beide juris).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2022 - 7 K 504/22

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Übermittlung der Klageschrift als

    Nach der Rechtsprechung genügt indes die Vornahme von Prozesshandlungen in mittels Telefax übermittelten Schriftsätzen nicht den Anforderungen, die § 52a Abs. 1 FGO an ein elektronisches Dokument stellt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2022, 2951 und vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2022, 2082; Finanzgericht -FG- Münster, Beschluss vom 22.02.2022 - 8 V 2/22, Entscheidungen der Finanzgerichte-EFG- 2022, 592; FG Köln, Urteil vom 19.05.2022 - 6 K 1883/21, EFG 2022, 1389; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2022 - 9 K 9009/22, EFG 2022, 1665; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.12.2018 - 4 K 1880/14, juris; vgl. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2022 - I-12 U 61/21, NJW-RR 2022, 999 zu der inhaltsgleichen Vorschrift in § 130a Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO- sowie Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2022 - 19 A 1860/22.A, juris, zu der inhaltsgleichen Vorschrift in § 55a Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
  • FG Köln, 19.05.2022 - 6 K 1883/21

    Übermittlung des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als

    Das am 07.04.2022 eingegangene Telefax ist bereits - unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wurde - kein elektronisches Dokument (ebenso Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.12.2018, 4 K 1880/14, juris; Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 09.07.2019, 5 A 327/19, juris; Schmieszek in Gosch, § 52a FGO Rn. 6; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rn. 5; a.A. Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 21.11.2017, 2 K 2108/16, und vom 02.10.2018, 2 K 302/18, beide juris).
  • FG Hessen, 18.10.2023 - 4 K 895/23

    Rollenbezogene Auslegung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen

    Vielmehr war die Einreichung der Schriftsätze mittels Telefax, die eine handschriftliche Unterschrift wiedergeben, ausreichend (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.12.2018 - 4 K 1880/14, ZD 2019, 328 zur Zulässigkeit von Telefaxschreiben im Übrigen).
  • OVG Sachsen, 26.02.2019 - 3 A 1074/18

    Kläger; Bezeichnung; Klagefrist; Fax

    7 Bei der vom Verwaltungsgericht Dresden vertretenen Auffassung, die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil sie mangels schriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nicht gewahrt habe, dürfte es sich um eine von der allgemeinen Rechtsprechung nicht geteilte vereinzelte Auffassung handeln (vgl. HessFG, Urt. v. 6. Dezember 2018 - 4 K 1880/14 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
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