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   FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20   

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FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20 (https://dejure.org/2021,22147)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.06.2021 - 4 K 618/20 (https://dejure.org/2021,22147)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 4 K 618/20 (https://dejure.org/2021,22147)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 252 AO, § 9 EUBeitrG, § 13 EUBeitrG, § 14 EUBeitrG, § 138 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich Rechtmäßigkeit von zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
    30. Juli 2020 - VII B 73/20 (AdV), BFHE 270, 60, BStBl II 2021, 127 im vorausgehenden Verfahren über die vom BFH insgesamt abgelehnte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verwiesen.

    bb) Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der der einheitliche Vollstreckungstitel - wie der BFH im zugehörigen AdV-Verfahren entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2021 VII B 73/20, BFHE 270, 60, BStBl II 2021, 127) - nach den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die ersuchte Behörde grundsätzlich zur Vollstreckung verpflichtet.

    aa) Für die nicht die Säumniszuschläge betreffenden Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen folgt die Unbegründetheit der Klage im Wesentlichen aus den Gründen des Beschlusses des BFH vom 30. Juli 2020 VII B 73/20 über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

  • BFH, 18.12.2003 - I B 137/03

    Kostenentscheidung: Erledigung der Hauptsache bei Änderung eines angefochtenen

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
    aa) Nach der Rechtsprechung, der sich der beschließende Berichterstatter anschließt, liegt kein Fall des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vor, wenn die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts auf Grund der Aufhebung oder Änderung eines anderen für die beklagte Behörde inhaltlich bindenden und (ggf. vorläufig) vollstreckbaren Verwaltungsakt beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - I B 137/03, BFH/NV 2004, 530).
  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
    Insoweit wäre voraussichtlich ein nach § 74 FGO vorgreifliches Abrechnungsverfahren über die Säumniszuschläge durchzuführen gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1999 - VII R 92/98 -, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751), um zu klären, ob die vom Beklagten behaupteten Säumniszuschläge überhaupt in voller Höhe entstanden waren.
  • BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
    So geht insbesondere mit dem Umzug einer Person die Zuständigkeit für die Veranlagung, die Abrechnung und die Vollstreckung auch für bereits entstandene Steueransprüche auf die durch den Umzug örtlich zuständige Finanzbehörde insgesamt über (BFH, Urteil vom 19. März 2019 - VII R 27/17 -, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31).
  • FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19

    Vollstreckungsrecht - Welcher Steuergläubiger muss bei einer Pfändungs- und

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
    Dies gilt entgegen der Erwägungen des Finanzgerichts (FG) Münster (Beschluss vom 21.01.2020 11 V 3213/19, EFG 2020, 419) und der Klägerin auch für die Frage der Bezeichnung des Forderungsinhabers in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.
  • BFH, 27.10.2005 - VII E 10/05

    Streitwert: Klage gegen Pfändungsverfügung; Zeitpunkt der Wertberechnung

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
    Dies folgt daraus, dass sich der Streitwert der Anfechtung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach dem Pfändungsbetrag, höchstens aber dem Wert der gepfändeten Forderungen richtet (BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345).
  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
    Gleiches würde gelten, wenn die Säumniszuschläge darüber hinaus auch - wie teilweise im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau geltend gemacht wird und höchstrichterlich zu klären sein wird (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2020 VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177) - teilweise verfassungswidrig wären.
  • FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20

    Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen

    Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gilt bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Verfahren 4 K 618/20 hinsichtlich der Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen abschließenden Entscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügungen.

    Vielmehr wurden die Einspruchsentscheidungen nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 4 K 618/20 gemachten Angaben am 30.04.2020 zugestellt.

    Insoweit ist - wie von der Antragstellerin mit Ziffer 2 des Klageantrags vom 13.05.2020 (Bl. 2 d. A. 4 K 618/20 ) auch beantragt - ein gesondertes Erstattungsverfahren durchzuführen, für das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine Bindungswirkung hat (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 309 Rz. 56).

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