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   FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16   

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https://dejure.org/2018,53473
FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16 (https://dejure.org/2018,53473)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.11.2018 - 4 K 1549/16 (https://dejure.org/2018,53473)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. November 2018 - 4 K 1549/16 (https://dejure.org/2018,53473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns von in Drittstaaten ansässigen Finanzunternehmen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16
    Auch der BFH verstehe die Regelung des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG und den dortigen Verweis in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 (I R 36/08, BStBl II 2009, 671) als tatbestandliche Anknüpfung an das Kreditwesengesetz.

    Denn die kreditwesenrechtliche Regelungslage ist für die Tatbestandsmäßigkeit des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671).

    Soweit der Beklagte die weite Auslegung des Begriffs des Finanzunternehmens unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 14. Januar 2009 (I R 36/08, BStBl II 2009, 671) und vom 12. Oktober 2011 (I R 4/11, BFH/NV 2012, 453) sowie auf das Urteil des FG Hamburg vom 14. Dezember 2010 (3 K 40/10, EFG 2011, 1186) heranzieht, um auch eine Erstreckung auf Unternehmen in Drittstaaten zu begründen, ist dem entgegenzuhalten, dass die weite Auslegung des Begriffs Finanzunternehmen im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich keine Aussage darüber trifft, ob vom Finanzunternehmen im Sinne des KWG auch solche in Drittstaaten erfasst werden.

  • BFH, 31.05.2017 - I R 37/15

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16
    Der BFH hat im Verfahren I R 37/15 mit Urteil vom 31. Mai 2017 entschieden, dass der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei ist.

    Denn die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 S. 1 KStG geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (BFH-Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144).

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16
    Die entsprechende Anwendung einer Norm im Rahmen einer Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber planwidrige Regelungslücke besteht, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes gegeben ist (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BStBl II 1996, 226 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16
    Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist nämlich letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen, was auch für die Frage gilt, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16
    Teilweise wird dazu die Ansicht vertreten, dass auch solche Unternehmen von § 8b Abs. 7 KStG bei unmittelbarer oder zumindest bei entsprechender Anwendung des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG erfasst werden (für eine unmittelbare Anwendung: Schnitger, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., 2018, § 8b Rn. 688; Jacob/Scheifele, IStR 2009, 304, 309; Binnewies/Zapf, GmbH-StB 2015, 226, 227; für eine entsprechende Anwendung: Pung, in: D/P/M, KStG, 90. Lieferung, § 8b Rn. 424; einschränkend offenbar Dreyer/Herrmann, DStR 2002, 1837, 1838 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] und Kröner, in: Ernst & Young, KStG, 132. Aktualisierung, § 8b Rn. 286, die wohl nur im Rahmen von inländischen Zweigstellen oder Betriebsstätten ausgeübte Tätigkeiten von ausländischen Finanzunternehmen einer entsprechenden Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG zuführen wollen).
  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16
    Soweit der Beklagte die weite Auslegung des Begriffs des Finanzunternehmens unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 14. Januar 2009 (I R 36/08, BStBl II 2009, 671) und vom 12. Oktober 2011 (I R 4/11, BFH/NV 2012, 453) sowie auf das Urteil des FG Hamburg vom 14. Dezember 2010 (3 K 40/10, EFG 2011, 1186) heranzieht, um auch eine Erstreckung auf Unternehmen in Drittstaaten zu begründen, ist dem entgegenzuhalten, dass die weite Auslegung des Begriffs Finanzunternehmen im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich keine Aussage darüber trifft, ob vom Finanzunternehmen im Sinne des KWG auch solche in Drittstaaten erfasst werden.
  • BFH, 12.10.2011 - I R 4/11

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

    Auszug aus FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16
    Soweit der Beklagte die weite Auslegung des Begriffs des Finanzunternehmens unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 14. Januar 2009 (I R 36/08, BStBl II 2009, 671) und vom 12. Oktober 2011 (I R 4/11, BFH/NV 2012, 453) sowie auf das Urteil des FG Hamburg vom 14. Dezember 2010 (3 K 40/10, EFG 2011, 1186) heranzieht, um auch eine Erstreckung auf Unternehmen in Drittstaaten zu begründen, ist dem entgegenzuhalten, dass die weite Auslegung des Begriffs Finanzunternehmen im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich keine Aussage darüber trifft, ob vom Finanzunternehmen im Sinne des KWG auch solche in Drittstaaten erfasst werden.
  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1431/18

    Gestaltungsmissbrauch durch konzernübergreifendes "Nullsummenspiel"

    Wie im Senatsurteil vom 07.11.2018 4 K 1549/16 , EFG 2019, 929 ausgeführt, bestand nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Zweck der in § 8b Abs. 7 KStG vorgesehenen Ausnahmen darin, negative Auswirkungen der vorgesehenen steuerlichen Behandlung von Aktien und Derivaten auf den institutionellen inländischen Aktien- und Derivatehandel noch vor dem Inkrafttreten des eigentlich geplanten StSenkG (vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433) mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (vom 20. Dezember 2000, BGBl I 2001, 29) zu vermeiden (BT-Drs. 14/4626, 3).
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